Der Verein Pro Mehrweg und die Stiftung „Initiative Mehrweg“ haben die Bundesratsentscheidung von Ende Mai über die Novellierung der Verpackungsverordnung (Beibehaltung der Mehrwegquote von 72%, keine separate Bierquote, Lösung des „Trittbrettfahrer“-Problems) begrüßt und als einen Schritt zu verläßlichen Rahmenbedingungen für alle Beteiligten sowie ein wichtiges Signal für die EU-Kommission in Brüssel bewertet.
Der Arbeitnehmer, der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall begehrt, hat darzulegen und zu beweisen, daß er arbeitsunfähig krank war. Diesen Beweis führt der Arbeitnehmer in der Regel durch Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Er kann den Beweis aber auch mit jedem anderen zulässigen Beweismittel führen.
Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist von Gesetzes wegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert, spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist aber berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung schon früher zu verlangen (§ 5 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz). Die Klage der Arbeitnehmerin auf Entgeltfortzahlung war erfolglos.
Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 1.
Am 7. Mai 1996 wurde die TRSK 400 (Technische Regeln für Getränkeschankanlagen) geändert bzw. ergänzt und ist – abgesehen von einigen Ausnahmen – seitdem wirksam.
Diese technische Regel gilt für die Errichtung von Getränkeschankanlagen nach § 3 Abs. 1 Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV).
Zum 1. Juni 1998 – nach Ablauf der 24monatigen Übergangsfrist – ist die für den Gastwirt einschneidendste Änderung in Kraft getreten. Danach muß in Aufstellungsräumen für Druckgasbehälter unter Erdgleiche (TRSK 400, Nr. 5.3.2.2) der unkontrollierte Austritt der Druckgase (CO2) und/oder Stickstoff (N2) wirkungsvoll verhindert oder erkannt werden. Gleiches gilt für begehbare Getränke- und Grundstofflagerräume (Nr. 5.4.1)..
Die Novelle zur Verpackungsverordung hat die Hürde des Bundesrates genommen, nun müssen Bundesregierung und Parlament noch zustimmen, womit nach vorliegenden Informationen aber fest zu rechnen ist. In der kommenden Novelle wird unter anderem die Getränke-Mehrwegquote von 72% für das gesamte Bundesgebiet weiter gelten und nicht auf das jeweilige Einzugsgebiet eines Bundeslandes bezogen sein. Die Einführung einer gesonderten Mehrwegquote für Bier hat der Bundesrat nicht nur mit Rücksicht auf die betroffene Industrie, sondern auch unter Hinweis auf die sonst aus Brüssel zu befürchtende neue EU-Klage wegen Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft verworfen.
Das Bundeskabinett hat am 6. November 1997 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) verabschiedet. Der Gesetzentwurf wird die parlamentarischen Hürden im April und Mai 1998 nehmen; das Gesetz wird (höchstwahrscheinlich) am 30. Juni 1998 in Kraft treten.
Das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) bringt wesentliche Änderungen für deutsche Unternehmen aller Rechtsformen, insbesondere aber für den Vorstand/die Geschäftsführung, für den Aufsichtsrat/den Beirat, für den Abschlußprüfer und für die Internen Revisoren.
Mit dem Gesetz werden zwei Ziele verfolgt: Zum einen will der Gesetzgeber Schwächen und Verhaltensfehlsteuerungen im deutschen System der Unternehmenskontrolle korrigieren....
Wenn eine Bierschankanlage von einer Brauerei oder einem Biergroßhändler zur Verfügung gestellt worden ist oder wenn eine Bierschankanlage von dem Gastwirt gekauft, aber noch nicht bezahlt worden ist, taucht die Frage auf, wer Eigentümer der Einrichtung ist.
Laut Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 17. September 1997 – 3 Ob OWi 91/97 – hat der Betreiber einer Tankstelle mit Verkaufsraum und Stehausschank nicht gegen das Ladenschlußgesetz verstoßen, wenn er nach 21.00 Uhr einem Kunden zwei Kästen Bier verkauft.
Nur die Tankstelle und der Getränkemarkt unterstehen dem Ladenschlußgesetz, nicht aber der Stehausschank. Im Rahmen des Stehausschankes darf der Inhaber auch nach dem Ladenschluß außerhalb der für Gaststätten geltenden Sperrzeiten die in § 7 Gaststättengesetz aufgeführten Waren an jedermann über die Straße abgeben.
Das Gesetz legt lediglich fest, daß Flaschenbier nur zum alsbaldigen Verzehr abgegeben werden darf..
Der Bundsrat hat am 27. März 1998 erneut die Entscheidung über die Novelle der Verpackungsverordnung vertagt. Fachleute befürchten eine Verschiebung bis nach der Bundestagswahl im Herbst 1998. Die Folgen der Verschiebung sind Planungsunsicherheit bei den betroffenen Branchen und Gefährdung der Arbeitsplätze im Mehrwegbereich.
Nach der neuen Nährwert-Kennzeichnugsverordnung reicht es, wie der Bundesverband privater Brauereien meldet, künftig aus, für den Hinweis auf einen verminderten Brennwert bzw. einen verminderten Nährstoffgehalt eine 30%ige Reduktion im Vergleich zu herkömmlichen Lebensmitteln vorzunehmen.
Die Brauereien müssen bis zum 8. August 1998 ein System zur Eigenüberwachung gemäß § 4 der Lebensmittelhygiene-Verordnung eingeführt haben. Das hier vorgesehene System entspricht in seinen Grundzügen dem sogenannten HACCP-Konzept.
Aus gegebenem Anlaß weist der Deutsche Brauer-Bund nochmals ausdrücklich darauf hin, daß CCPs (Critical Control Points bzw. kritische Lenkungspunkte) nur solche Punkte sein können, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
q Es muß hier die Möglichkeit einer unmittelbaren Gefahr für den Verbraucher bestehen (z.B. Glasscherben in der Flasche);
q die Brauerei muß die Möglichkeit haben, den Prozeß an dieser Stelle zu lenken, d.h. auch die Gefahr abwenden zu können.
Die Wareneingangskontrolle von Brauereirohstoffen erfüllt diese Voraussetzungen z.B.)..
Am 5. Februar 1998 ist die Verordnung lebensmittelrechtlicher Vorschriften über Zusatzstoffe (Zusatzstoffzulassungsverordnung – ZzulV) im Bundesgesetzblatt I, Nr. 8, Seite 230 ff. verkündet worden.
Der Bayerische Brauerbund betont aus diesem Anlaß, daß sich an den Vorschriften für die Herstellung von Reinheitsgebotsbier nichts geändert hat, da das Reinheitsgebotsbier als „traditionelles Lebensmittel” von der EU-Kommission anerkannt worden ist.
Allerdings wurde die Bundesregierung im Rahmen der Zusatzstoffharmonisierung gezwungen, für andere als Reinheitsgebotsbiere eine begrenzte Anzahl von Zusatzstoffen zuzulassen.
Bei der Deklaration von Biermischgetränken/Radlern usw. läuft die Übergangsfrist zur Verpflichtung zur Kenntlichmachung von Süßungsmitteln am 28.B. ä.B.ä..
Die Novelle der geltenden Verpackungsverordnung von 1991 steht am 27. März 1998 im Bundesrat vor ihrer parlamentarischen Verabschiedung. Darauf verwies Dr. Rupert Kammermeier, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Marke und Verpackung Deutscher Brauereien, anläßlich einer Pressekonferenz am 16. März 1998 in Hamburg. Neben der Fortgeltung der bereits existierenden Mehrwegquote für Getränke besteht, lt. Dr. Kammermeier, die aktuelle Forderung der Bundesländer für den Bereich Bier eine gesonderte Mehrwegquote in Höhe von 78% festzuschreiben. Die Arbeitsgemeinschaft sieht hier keinen aktuellen Handlungsbedarf. Sie vertritt 20 bedeutende Brauereien bzw. Gruppen aus dem gesamten Bundesgebiet und repräsentiert mit einem Ausstoßvolumen von rd. 48 Mio hl ca. Dr.
Dr.h. Dr.
Dr.B. Dr..
Nach einer Mitteilung des Bayerischen Brauerbundes hat das BMF mit Schreiben vom 09.07.1997 – IV B 2 – S 2144 – 118/97 Grundsätze der ertragsteuerlichen Behandlung des Sponsorings mitgeteilt.
I. Begriff des Sponsoring
1. Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden.
II. Steuerliche Behandlung beim Sponsor
1. BFH vom 3. Februar 1993, BStBI II S. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG).S. d.
In einem Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Zahlung einer freiwilligen Weihnachtsgratifikation in Höhe etwa eines Monatsgehalts. Der Arbeitgeber behielt sich im Vertrag vor, die jeweils im November eines Jahres gezahlte Gratifikation zurückzuverlangen, wenn der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis vor dem 31. März des Folgejahres löst. Als der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis zum 31. März kündigte, forderte der Arbeitgeber die Gratifikation zurück und verrechnete sie mit der Gehaltszahlung für März. Damit war der Arbeitnehmer nicht einverstanden, weil er meinte, den Bindungszeitraum eingehalten zu haben. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage des Arbeitnehmers ab (Urteil vom 25. 3. Der Bindungszeitraum bis zum 31. Eine Frist, die bis zum 31. März..
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