Mit der Veröffentlichung der Änderungen zur Getränkeschankanlagenverordung im Bundesgesetzblatt am 24. 6. 1998 traten nun die Änderungen in Kraft.
Unter anderem sind folgende Bereiche davon betroffen:
q Einteilung der Getränke und Grundstoffbehälter,
q Geltungsbereich der Schankanlagenverordnung wurde auf Anlagen ohne Betriebsüberdruck ausgeweitet.
Eine alle zwei Jahre von Fachkundigen durchgeführte wiederkehrende Prüfung wird eingeführt. In einer Veröffentlichungsreihe in der „Brautechnik Aktuell“ werden die relevanten Punkte im Detail erläutert (s. a. S. 1429).
Auch der Begriff der Schankanlage und damit auch der Geltungsbereich der Verordnung wurde ausgeweitet. Der sog. Bayerische Anstich bleibt jedoch weiterhin ausgenommen..
Eine Brauerei hatte im Namen und für Rechnung verschiedener Hauseigentümer Gaststätten und dazugehörige Wohnungen verpachtet. Dem lag eine Vereinbarung zwischen Brauerei und Hauseigentümern zugrunde, wonach die Brauerei die Verwaltung der Pachtobjekte übernahm. Für diesen Sachverhalt ist die Frage entstanden, ob die Verwaltungstätigkeit der Brauerei eine umsatzsteuerpflichtige Leistung an die Hauseigentümer war.
Jedoch hatte die Brauerei an die Hauseigentümer geldwerte Leistungen erbracht, indem sie diesen die Pachtverträge vermittelte, die Pachtobjekte für sie verwaltete und dabei die Haftung für den pünktlichen Eingang der Pacht in einem bestimmten Ausmaß übernahm. Sie hatten sich ihr gegenüber verpflichtet, die Reklame für das Bier zu dulden.7.1997 – V R 95/96)..
Gewährt der Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Lebensversicherung, stehen ihm grundsätzlich darauf entfallende Überschußanteile und Sondergewinne zu. Es handelt sich dabei im Grunde um zuviel gezahlte Prämien, die sich nachträglich zur Abdeckung der Versicherungssumme als nicht erforderlich erweisen.
Diese meist erheblichen Überschüsse sind darauf zurückzuführen, daß die Lebensversicherer aufgrund von Vorschriften der Aufsichtsbehörden zur vorsichtigen Kalkulation gezwungen sind und regelmäßig nur einen Zinssatz von 3,5 Prozent ansetzen. In solchen Fällen ist davon auszugehen, daß die Überschußanteile dem bezugsberechtigten Arbeitnehmer unmittelbar zufallen sollen. 1. 1998 — 6 Sa 992/97).
Diplom-Volkswirt Alois Stadlbauer.
Mit der Begründung, im Wasser wären Rostpartikel enthalten und daraus hätten sich Schwierigkeiten ergeben, verlangte ein Betrieb vom Wasserversorgungsunternehmen Schadensersatz. Dafür waren die Wasserversorgungsbedingungen einschlägig, die der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser entsprachen.
Nach diesen Wasserversorgungsbedingungen muß das gelieferte Wasser den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Mithin muß das Wasser Trinkwasserqualität haben. Dabei muß der Grenzwert für Eisen von 0,2 mg/l eingehalten werden. Allerdings wäre dann von einem Verschulden des Wasserversorgungsunternehmens auszugehen gewesen. Vielmehr hatte es sogleich danach umfangreiche Untersuchungen eingeleitet.
Dr. O..
Ein Arbeitnehmer, der als Lagerarbeiter (Gabelstaplerfahrer) im Betrieb beschäftigt war, fehlte zwei Monate aufgrund ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit. Von der Belegschaft erfuhr der Arbeitgeber, daß der Arbeitnehmer als Kellner tätig sei. Tatsächlich begegnete der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer beim Kellnern in seinem eigenen Lokal während der Stoßzeit des Mittagsgeschäfts. In einem Gespräch einigten sie sich auf den Abschluß eines Aufhebungsvertrages, mit dem sie das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendeten. Nachträglich hielt der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag jedoch für unwirksam. Der Vertrag sei widerrechtlich durch Drohung mit einer fristlosen Kündigung oder einer Strafanzeige zustandegekommen. Seine Anfechtung des Aufhebungsvertrages blieb ohne Erfolg. 6.
Abfindungen, die der Arbeitgeber wegen einer von ihm veranlaßten Auflösung des Arbeitsverhältnisses zahlt, unterliegen, soweit sie die Freibeträge nach § 3 Nr. 9 Einkommensteuergesetz übersteigen, der Einkommensteuer. Der Arbeitgeber hat die Steuer einzubehalten und abzuführen. Schuldner der Steuer ist jedoch der Arbeitnehmer.
Soll abweichend von dieser gesetzlichen Regelung der Arbeitgeber verpflichtet sein, die Einkommensteuer aus eigener Tasche zu zahlen, so bedarf es dazu einer besonderen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. In einem Rechtsstreit ging der Arbeitnehmer davon aus, daß der Arbeitgeber die auf die Abfindung zu entrichtende Steuer zu tragen habe. Er berief sich in seiner Klage auf die im Vergleich enthaltenen Worte „brutto ist gleich netto”. 4.
Der Verein Pro Mehrweg und die Stiftung „Initiative Mehrweg“ haben die Bundesratsentscheidung von Ende Mai über die Novellierung der Verpackungsverordnung (Beibehaltung der Mehrwegquote von 72%, keine separate Bierquote, Lösung des „Trittbrettfahrer“-Problems) begrüßt und als einen Schritt zu verläßlichen Rahmenbedingungen für alle Beteiligten sowie ein wichtiges Signal für die EU-Kommission in Brüssel bewertet.
Der Arbeitnehmer, der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall begehrt, hat darzulegen und zu beweisen, daß er arbeitsunfähig krank war. Diesen Beweis führt der Arbeitnehmer in der Regel durch Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Er kann den Beweis aber auch mit jedem anderen zulässigen Beweismittel führen.
Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist von Gesetzes wegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert, spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist aber berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung schon früher zu verlangen (§ 5 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz). Die Klage der Arbeitnehmerin auf Entgeltfortzahlung war erfolglos.
Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 1.
Am 7. Mai 1996 wurde die TRSK 400 (Technische Regeln für Getränkeschankanlagen) geändert bzw. ergänzt und ist – abgesehen von einigen Ausnahmen – seitdem wirksam.
Diese technische Regel gilt für die Errichtung von Getränkeschankanlagen nach § 3 Abs. 1 Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV).
Zum 1. Juni 1998 – nach Ablauf der 24monatigen Übergangsfrist – ist die für den Gastwirt einschneidendste Änderung in Kraft getreten. Danach muß in Aufstellungsräumen für Druckgasbehälter unter Erdgleiche (TRSK 400, Nr. 5.3.2.2) der unkontrollierte Austritt der Druckgase (CO2) und/oder Stickstoff (N2) wirkungsvoll verhindert oder erkannt werden. Gleiches gilt für begehbare Getränke- und Grundstofflagerräume (Nr. 5.4.1)..
Die Novelle zur Verpackungsverordung hat die Hürde des Bundesrates genommen, nun müssen Bundesregierung und Parlament noch zustimmen, womit nach vorliegenden Informationen aber fest zu rechnen ist. In der kommenden Novelle wird unter anderem die Getränke-Mehrwegquote von 72% für das gesamte Bundesgebiet weiter gelten und nicht auf das jeweilige Einzugsgebiet eines Bundeslandes bezogen sein. Die Einführung einer gesonderten Mehrwegquote für Bier hat der Bundesrat nicht nur mit Rücksicht auf die betroffene Industrie, sondern auch unter Hinweis auf die sonst aus Brüssel zu befürchtende neue EU-Klage wegen Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft verworfen.
Das Bundeskabinett hat am 6. November 1997 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) verabschiedet. Der Gesetzentwurf wird die parlamentarischen Hürden im April und Mai 1998 nehmen; das Gesetz wird (höchstwahrscheinlich) am 30. Juni 1998 in Kraft treten.
Das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) bringt wesentliche Änderungen für deutsche Unternehmen aller Rechtsformen, insbesondere aber für den Vorstand/die Geschäftsführung, für den Aufsichtsrat/den Beirat, für den Abschlußprüfer und für die Internen Revisoren.
Mit dem Gesetz werden zwei Ziele verfolgt: Zum einen will der Gesetzgeber Schwächen und Verhaltensfehlsteuerungen im deutschen System der Unternehmenskontrolle korrigieren....
Wenn eine Bierschankanlage von einer Brauerei oder einem Biergroßhändler zur Verfügung gestellt worden ist oder wenn eine Bierschankanlage von dem Gastwirt gekauft, aber noch nicht bezahlt worden ist, taucht die Frage auf, wer Eigentümer der Einrichtung ist.
Laut Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 17. September 1997 – 3 Ob OWi 91/97 – hat der Betreiber einer Tankstelle mit Verkaufsraum und Stehausschank nicht gegen das Ladenschlußgesetz verstoßen, wenn er nach 21.00 Uhr einem Kunden zwei Kästen Bier verkauft.
Nur die Tankstelle und der Getränkemarkt unterstehen dem Ladenschlußgesetz, nicht aber der Stehausschank. Im Rahmen des Stehausschankes darf der Inhaber auch nach dem Ladenschluß außerhalb der für Gaststätten geltenden Sperrzeiten die in § 7 Gaststättengesetz aufgeführten Waren an jedermann über die Straße abgeben.
Das Gesetz legt lediglich fest, daß Flaschenbier nur zum alsbaldigen Verzehr abgegeben werden darf..
Der Bundsrat hat am 27. März 1998 erneut die Entscheidung über die Novelle der Verpackungsverordnung vertagt. Fachleute befürchten eine Verschiebung bis nach der Bundestagswahl im Herbst 1998. Die Folgen der Verschiebung sind Planungsunsicherheit bei den betroffenen Branchen und Gefährdung der Arbeitsplätze im Mehrwegbereich.
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