Arbeitnehmer genießen Kündigungsschutz nur in Betrieben, in denen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten tätig sind (§ 23 Absatz 1 Kündigungsschutzgesetz). Bildet ein Betriebsteil in Deutschland zusammen mit einem Betriebsteil im Ausland einen gemeinsamen Betrieb, werden Air die Berechnung der Arbeitnehmerzahl nur die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer berücksichtigt.
Die geforderte Mindestzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer muß in einem Betrieb erreicht werden, der generell vom räumlichen Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes umfaßt wird. Der räumliche Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes ist aber auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. 10. 1997 - 2 AZR 64/97)..
Der Verband deutscher Hopfenpfanzer und der Verband der Hopfenkaufleute und Hopfenveredler e.V. haben am 27. Juli 1998 einen neuen Einheitsvertrag verabschiedet, der den 1997 durchgeführten Gesetzesreformen Rechnung trägt.
Diese Reformen ermöglichten im Bereich der amtlichen Bezeichnung von Hopfen eine kostensparende Vereinfachung der historisch so bezeichneten „Hopfensiegelung“. Dabei ist zu betonen, daß an dem Grundsatz der amtlichen Bezeichnung von Hopfen aus der Bundesrepublik Deutschland auch künftig unverrückt festgehalten wird. Flankiert wird diese Herkunftsbezeichnung bereits seit 1995 durch die bei jeder Rohhopfen-Partie erfolgte neutrale Qualitätsfeststellung in einem von den Hopfenerzeugern und vom Hopfenhandel unabhängigen Labor..
Ab dem 1. Januar 1999 gelten in der EU für bestimmte Lebensmittel einheitliche Grenzwerte, Verordnung (EG) Nr. 1525/98 der Kommission.
Für Getreide und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die für den direkten Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind, gelten folgende zulässige Höchstgehalte:
Aflatoxin B1: 2 µg/kg und Summe der Aflatoxine B1,B2,G1 und G2: 4 µg/kg.
Für Getreide, das vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder anderen physikalischen Verfahren unterzogen werden soll, gelten derzeit noch keine Grenzwerte. Sofern, so der Gesetzestext, bis zum 1. Juli 1999 keine spezifischen Höchstgehalte festgelegt werden, finden die vorher genannten Höchstgehalte Anwendung..
Neu veröffentlicht wurden die Normen für Kegs DIN 6647-1 „Packmittel - zylindrische Getränke und Grundstoffbehälter - Teil 1: Zulässiger Betriebsüberdruck bis 3 bar, Nennvolumen bis 50 l“ (Ausgabedatum Mai 1998), DIN 6647-2 „Packmittel - Zylindrische Getränke und Grundstoffbehälter - Teil 2, Betriebsüberdruck bis 7 bar, Nennvolumen bis 50 l“ (Ausgabedatum Mai 1998), die Norm für Faßanschlüsse DIN 3542 „Faßmuffen und Faßanschlußteile - Anschlußmaße“ (Ausgabedatum August 1998) und die Norm für Leitungsanschlüsse in Getränkeschankanlagen DIN 32677 „Leitungsanschlußteile für Getränkeschankanlagen - Anschlußmaße“ (Ausgabedatum August 1998).
Gabelstapler dürfen auf öffentlichem Gelände nur fahren, wenn sie für den Straßenverkehr zugelassen sind, oder wenn eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Straßenverkehrszulassungsbehörde vorliegt. Nach der gültigen Rechtssprechung zählt bereits der Gehweg vor dem Betrieb, eventuell sogar auch der Parkplatz, zum öffentlichen Verkehrsraum. Wie die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN) mitteilt, müsse der Fahrer für den Staplereinsatz im öffentlichen Verkehrsbereich eine Ausbildung zum Staplerfahrer nachweisen und einen Fahrzeugführerschein besitzen, der dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges entspricht. Dabei sei zu beachten, daß bereits für einen 4-t-Stapler der Führerschein Klasse 2 erforderlich ist. BGN
Wie der Deutsche Brauer-Bund mitteilte, sind bei der Novelle zur Verpackunsgsverordnung, die der Bundesrat in seiner Sitzung Ende Mai befürwortet hat, für die Brauereien in erster Linie folgende Punkte zu berücksichtigen: der Begriff „langlebige Verpackungen” wurde neu eingeführt. Darunter fallen auch Fässer, Kästen und möglicherweise auch Bierflaschen. Für diese langlebigen Verpackungen müssen die Hersteller und Verteiler der zuständigen Behörde ein Konzept vorlegen, mit dem nachgewiesen wird, daß die Verpackungen nach Gebrauch zurückgenommen und wiederbefüllt werden.
Die Pfandpflicht für Getränkeeinwegverpackungen, die nach wie vor besteht, greift nicht, wenn der Hersteller oder Vertreiber sich an einem eingerichteten System zur Rückholung und Verwertung (z.B.12..
Eine Arbeitnehmerin war bis zum 31. 12. 1995 in der 5-Tage-Woche vollzeitbeschäftigt. Seit dem 1. 1. 1996 arbeitete sie in Teilzeit an weniger als fünf Tagen in der Woche. Aus dem Urlaubsjahr 1995 wurden zehn Urlaubstage auf 1996 übertragen. Die Arbeitgeberin hat die Urlaubsdauer wegen der geänderten Verteilung der Arbeitszeit neu berechnet und der Arbeitnehmerin fünf Tage Resturlaub gewährt. Die Arbeitnehmerin hielt das für eine unzulässige Kürzung.
Das Arbeitsgericht hat ihre Klage auf weiteren Urlaub abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Anzahl der Urlaubstage ist regelmäßig auf fünf oder sechs Arbeitstage in der Woche bezogen. Ändert sich die Verteilung der Arbeitszeit, ändert sich ebenso im gleichen Verhältnis die Anzahl der Urlaubstage. 4.
Der Nachweis einer im Ausland aufgetretenen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ist durch eine ärztliche Bescheinigung zu führen, die erkennen läßt, daß der Arzt zwischen Erkrankung und auf ihr beruhender Arbeitsunfähigkeit unterschieden hat (§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz). Diesen Anforderungen genügt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach dem Deutsch-Türkischen Sozialversicherungsabkommen. In dem vorliegenden Streitfall hatte der Arbeitnehmer eine dem Deutsch-Türkischen Sozialversicherungsabkommen entsprechende ärztliche Bescheinigung über seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht vorgelegt. Vielmehr hat der Arzt in einem Staatskrankenhaus zwei von ihm selbst formulierte Atteste erstellt. 10. 1997 – 5 AZR 499/96). A. Stadlbauer.
Mit Veröffentlichung der neuen Getränkeschankanlagenverordnung am 17. Juni 1998 ergaben sich einige Änderungen für das Betreiben von Schankanlagen. In der vorliegenden Veröffentlichungsreihe werden Neuerungen und Änderungen, die den Betreiber direkt, aber auch den Sachkundigen betreffen, in einzelnen Themenschwerpunkten von Experten dargestellt.
Der Verbraucher sieht es als eine selbstverständliche Voraussetzung an, daß ihn Getränke in der Qualität erreichen, in der sie vom Getränkehersteller produziert werden. Dies ist auch problemlos möglich, wenn er geschlossene Getränkegebinde, wie z.B. Flaschenbier, kauft, die zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt sind. Im Fall des „Offenausschanks“ werden dagegen die vom Getränkehersteller abgefüllten Gebinde (Kegs, Container) z.B..
Mit der Veröffentlichung der Änderungen zur Getränkeschankanlagenverordung im Bundesgesetzblatt am 24. 6. 1998 traten nun die Änderungen in Kraft.
Unter anderem sind folgende Bereiche davon betroffen:
q Einteilung der Getränke und Grundstoffbehälter,
q Geltungsbereich der Schankanlagenverordnung wurde auf Anlagen ohne Betriebsüberdruck ausgeweitet.
Eine alle zwei Jahre von Fachkundigen durchgeführte wiederkehrende Prüfung wird eingeführt. In einer Veröffentlichungsreihe in der „Brautechnik Aktuell“ werden die relevanten Punkte im Detail erläutert (s. a. S. 1429).
Auch der Begriff der Schankanlage und damit auch der Geltungsbereich der Verordnung wurde ausgeweitet. Der sog. Bayerische Anstich bleibt jedoch weiterhin ausgenommen..
Eine Brauerei hatte im Namen und für Rechnung verschiedener Hauseigentümer Gaststätten und dazugehörige Wohnungen verpachtet. Dem lag eine Vereinbarung zwischen Brauerei und Hauseigentümern zugrunde, wonach die Brauerei die Verwaltung der Pachtobjekte übernahm. Für diesen Sachverhalt ist die Frage entstanden, ob die Verwaltungstätigkeit der Brauerei eine umsatzsteuerpflichtige Leistung an die Hauseigentümer war.
Jedoch hatte die Brauerei an die Hauseigentümer geldwerte Leistungen erbracht, indem sie diesen die Pachtverträge vermittelte, die Pachtobjekte für sie verwaltete und dabei die Haftung für den pünktlichen Eingang der Pacht in einem bestimmten Ausmaß übernahm. Sie hatten sich ihr gegenüber verpflichtet, die Reklame für das Bier zu dulden.7.1997 – V R 95/96)..
Gewährt der Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Lebensversicherung, stehen ihm grundsätzlich darauf entfallende Überschußanteile und Sondergewinne zu. Es handelt sich dabei im Grunde um zuviel gezahlte Prämien, die sich nachträglich zur Abdeckung der Versicherungssumme als nicht erforderlich erweisen.
Diese meist erheblichen Überschüsse sind darauf zurückzuführen, daß die Lebensversicherer aufgrund von Vorschriften der Aufsichtsbehörden zur vorsichtigen Kalkulation gezwungen sind und regelmäßig nur einen Zinssatz von 3,5 Prozent ansetzen. In solchen Fällen ist davon auszugehen, daß die Überschußanteile dem bezugsberechtigten Arbeitnehmer unmittelbar zufallen sollen. 1. 1998 — 6 Sa 992/97).
Diplom-Volkswirt Alois Stadlbauer.
Mit der Begründung, im Wasser wären Rostpartikel enthalten und daraus hätten sich Schwierigkeiten ergeben, verlangte ein Betrieb vom Wasserversorgungsunternehmen Schadensersatz. Dafür waren die Wasserversorgungsbedingungen einschlägig, die der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser entsprachen.
Nach diesen Wasserversorgungsbedingungen muß das gelieferte Wasser den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Mithin muß das Wasser Trinkwasserqualität haben. Dabei muß der Grenzwert für Eisen von 0,2 mg/l eingehalten werden. Allerdings wäre dann von einem Verschulden des Wasserversorgungsunternehmens auszugehen gewesen. Vielmehr hatte es sogleich danach umfangreiche Untersuchungen eingeleitet.
Dr. O..
Ein Arbeitnehmer, der als Lagerarbeiter (Gabelstaplerfahrer) im Betrieb beschäftigt war, fehlte zwei Monate aufgrund ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit. Von der Belegschaft erfuhr der Arbeitgeber, daß der Arbeitnehmer als Kellner tätig sei. Tatsächlich begegnete der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer beim Kellnern in seinem eigenen Lokal während der Stoßzeit des Mittagsgeschäfts. In einem Gespräch einigten sie sich auf den Abschluß eines Aufhebungsvertrages, mit dem sie das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendeten. Nachträglich hielt der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag jedoch für unwirksam. Der Vertrag sei widerrechtlich durch Drohung mit einer fristlosen Kündigung oder einer Strafanzeige zustandegekommen. Seine Anfechtung des Aufhebungsvertrages blieb ohne Erfolg. 6.
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