Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die sachfremde Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern eines Betriebs nach bestimmten Merkmalen. Die Gruppenbildung muß sachlichen Kriterien gerecht werden. Eine unterschiedliche Behandlung ist dann sachfremd, wenn es für sie keine billigensweiten Gründe gibt.
Mit Leistungen der betrieblichen Altersversorgung kann der Arbeitgeber unterschiedliche Zwecke verfolgen. Die Betriebsrenten sollen die wirtschaftliche Lage der Arbeitnehmer im Alter verbessern. Zugleich soll in der Regel die von den Arbeitnehmern erbrachte Betriebstreue gefördert und belohnt werden. Der Arbeitgeber kann die Zusage auf solche Arbeitnehmer beschränken, die er enger an das Unternehmen binden will. Für diese Bevorzugung gibt es gute Gründe. 2. Stadlbauer.
Einseitige tarifliche Ausschlußfristen, nach denen nur Ansprüche des Arbeitnehmers, nicht solche des Arbeitgebers dem tariflichen Verfall unterliegen, verstoßen nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz (Artikel 3 Grundgesetz).
Dies gilt selbst dann, wenn die tarifliche Verfallklausel nicht nur tarifliche Ansprüche, sondern darüber hinaus alle Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis erfaßt.
Der Gleichheitssatz ist auch nicht dadurch verletzt, daß die Tarifvertragsparteien die Ausschlußfristen in den Tarifverträgen für gewerbliche Arbeitnehmer und für Angestellte eines bestimmten Wirtschaftszweiges unterschiedlich geregelt haben.
Hierbei steht ihnen grundsätzlich ein weiter Regelungsspielraum zur Verfügung. 12. 1997 – 2 AZR 809/96)..
Bierlieferungsverträge unterliegen der EG-Verordnung Nr. 1984/93, die Ende 1999 ausläuft. Nach einer allgemeinen Befragung zum Grünbuch über vertikale Wettbewerbsbeschränkungen im EU-Recht befaßt sich die Kommission zur Zeit mit der Neugestaltung der Verordnung für das neue Jahrtausend.
Um den Standpunkt der europäischen Brauer und ihre Argumentation hat die Confédération des Brasseurs du Marché Commun (CBMC) nun eine Broschüre herausgegeben, in der die europäischen Brauer erläutern, wie sie in Gaststätten investieren, diese für Kunden attraktiver gestalten, Tausende von Arbeitsplätzen schaffen und einen grundlegenden Beitrag zur europäischen Kultur leisten. So vertritt auch Dr. R. Weber, ehemaliger Präsident der CBMC (bis 1. Immer mehr Brauereien exportieren in viele Länder der EU..
Ein Spediteur ließ Aufträge durch LKWfahrer ausführen, mit denen er „Unternehmerverträge“ abschloß. In der schriftlichen Vereinbarung war unter anderem festgelegt, daß die Fahrer für 120 DM pro Tag die Lastwagen vom Spediteur mieten. Die Haftung bei Schäden sollten weitgehend die Fahrer tragen. Als es tatsächlich zu einem Transportschaden kam, verklagte der Spediteur den Fahrer auf Schadenersatz.
Das Landgericht München I, bei dem die Klage eingereicht wurde, befaßte sich zunächst mit der Frage, ob hier wirklich ein „Unternehmervertrag“ vorliegt, oder ob es sich nicht eher um ein normales Arbeitsverhältnis handelt. Laut Vertrag habe sich der Fahrer bereit erklärt, alle Sendungen in einem bestimmten Gebiet zu befördern, für die er vom Spediteur einen Auftrag bekomme. 15.5.
Verfallklauseln können frei vereinbart werden. Sie unterliegen allerdings der Rechtskontrolle. Eine Verfallklausel für alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solchen, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, erfaßt auch den monatlich fällig werdenden Anspruch auf Karenzentschädigung.
Die im Streitfall von den Vertragsparteien vereinbarte Verfallklausel ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Frist von jeweils zwei Monaten für die schriftliche Geltendmachung und die anschließende gerichtliche Verfolgung hält sich im Rahmen des im Arbeitsleben Üblichen.
Die Karenzentschädigung ist die Gegenleistung des Arbeitnehmers für die während der Dauer des Wettbewerbsverbots geschuldete Wettbewerbsenthaltung. HGB).6.1997 – 9 AZR 801/95).
Nach einer Kündigung einigten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer am 1. Juni 1994 in einem „Auseinandersetzungsvertrag“ über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 1994 und die sofortige Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht. Mit der Zahlung sollten alle gegenseitigen Forderungen erledigt sein. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Arbeitnehmer vergeblich die Abgeltung des anteiligen Urlaubs für das erste Halbjahr 1994. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage des Arbeitnehmers ab. Begründung: Allein die Annahme, mit der vereinbarten Forderung solle der Urlaubsanspruch erfüllt werden, entspreche dem Sinn und Zweck des Auseinadersetzungsvertrags.
Dem ist das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 9. 6..
Arbeitnehmer genießen Kündigungsschutz nur in Betrieben, in denen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten tätig sind (§ 23 Absatz 1 Kündigungsschutzgesetz). Bildet ein Betriebsteil in Deutschland zusammen mit einem Betriebsteil im Ausland einen gemeinsamen Betrieb, werden Air die Berechnung der Arbeitnehmerzahl nur die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer berücksichtigt.
Die geforderte Mindestzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer muß in einem Betrieb erreicht werden, der generell vom räumlichen Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes umfaßt wird. Der räumliche Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes ist aber auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. 10. 1997 - 2 AZR 64/97)..
Der Verband deutscher Hopfenpfanzer und der Verband der Hopfenkaufleute und Hopfenveredler e.V. haben am 27. Juli 1998 einen neuen Einheitsvertrag verabschiedet, der den 1997 durchgeführten Gesetzesreformen Rechnung trägt.
Diese Reformen ermöglichten im Bereich der amtlichen Bezeichnung von Hopfen eine kostensparende Vereinfachung der historisch so bezeichneten „Hopfensiegelung“. Dabei ist zu betonen, daß an dem Grundsatz der amtlichen Bezeichnung von Hopfen aus der Bundesrepublik Deutschland auch künftig unverrückt festgehalten wird. Flankiert wird diese Herkunftsbezeichnung bereits seit 1995 durch die bei jeder Rohhopfen-Partie erfolgte neutrale Qualitätsfeststellung in einem von den Hopfenerzeugern und vom Hopfenhandel unabhängigen Labor..
Ab dem 1. Januar 1999 gelten in der EU für bestimmte Lebensmittel einheitliche Grenzwerte, Verordnung (EG) Nr. 1525/98 der Kommission.
Für Getreide und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die für den direkten Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind, gelten folgende zulässige Höchstgehalte:
Aflatoxin B1: 2 µg/kg und Summe der Aflatoxine B1,B2,G1 und G2: 4 µg/kg.
Für Getreide, das vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder anderen physikalischen Verfahren unterzogen werden soll, gelten derzeit noch keine Grenzwerte. Sofern, so der Gesetzestext, bis zum 1. Juli 1999 keine spezifischen Höchstgehalte festgelegt werden, finden die vorher genannten Höchstgehalte Anwendung..
Neu veröffentlicht wurden die Normen für Kegs DIN 6647-1 „Packmittel - zylindrische Getränke und Grundstoffbehälter - Teil 1: Zulässiger Betriebsüberdruck bis 3 bar, Nennvolumen bis 50 l“ (Ausgabedatum Mai 1998), DIN 6647-2 „Packmittel - Zylindrische Getränke und Grundstoffbehälter - Teil 2, Betriebsüberdruck bis 7 bar, Nennvolumen bis 50 l“ (Ausgabedatum Mai 1998), die Norm für Faßanschlüsse DIN 3542 „Faßmuffen und Faßanschlußteile - Anschlußmaße“ (Ausgabedatum August 1998) und die Norm für Leitungsanschlüsse in Getränkeschankanlagen DIN 32677 „Leitungsanschlußteile für Getränkeschankanlagen - Anschlußmaße“ (Ausgabedatum August 1998).
Gabelstapler dürfen auf öffentlichem Gelände nur fahren, wenn sie für den Straßenverkehr zugelassen sind, oder wenn eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Straßenverkehrszulassungsbehörde vorliegt. Nach der gültigen Rechtssprechung zählt bereits der Gehweg vor dem Betrieb, eventuell sogar auch der Parkplatz, zum öffentlichen Verkehrsraum. Wie die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN) mitteilt, müsse der Fahrer für den Staplereinsatz im öffentlichen Verkehrsbereich eine Ausbildung zum Staplerfahrer nachweisen und einen Fahrzeugführerschein besitzen, der dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges entspricht. Dabei sei zu beachten, daß bereits für einen 4-t-Stapler der Führerschein Klasse 2 erforderlich ist. BGN
Wie der Deutsche Brauer-Bund mitteilte, sind bei der Novelle zur Verpackunsgsverordnung, die der Bundesrat in seiner Sitzung Ende Mai befürwortet hat, für die Brauereien in erster Linie folgende Punkte zu berücksichtigen: der Begriff „langlebige Verpackungen” wurde neu eingeführt. Darunter fallen auch Fässer, Kästen und möglicherweise auch Bierflaschen. Für diese langlebigen Verpackungen müssen die Hersteller und Verteiler der zuständigen Behörde ein Konzept vorlegen, mit dem nachgewiesen wird, daß die Verpackungen nach Gebrauch zurückgenommen und wiederbefüllt werden.
Die Pfandpflicht für Getränkeeinwegverpackungen, die nach wie vor besteht, greift nicht, wenn der Hersteller oder Vertreiber sich an einem eingerichteten System zur Rückholung und Verwertung (z.B.12..
Eine Arbeitnehmerin war bis zum 31. 12. 1995 in der 5-Tage-Woche vollzeitbeschäftigt. Seit dem 1. 1. 1996 arbeitete sie in Teilzeit an weniger als fünf Tagen in der Woche. Aus dem Urlaubsjahr 1995 wurden zehn Urlaubstage auf 1996 übertragen. Die Arbeitgeberin hat die Urlaubsdauer wegen der geänderten Verteilung der Arbeitszeit neu berechnet und der Arbeitnehmerin fünf Tage Resturlaub gewährt. Die Arbeitnehmerin hielt das für eine unzulässige Kürzung.
Das Arbeitsgericht hat ihre Klage auf weiteren Urlaub abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Anzahl der Urlaubstage ist regelmäßig auf fünf oder sechs Arbeitstage in der Woche bezogen. Ändert sich die Verteilung der Arbeitszeit, ändert sich ebenso im gleichen Verhältnis die Anzahl der Urlaubstage. 4.
Der Nachweis einer im Ausland aufgetretenen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ist durch eine ärztliche Bescheinigung zu führen, die erkennen läßt, daß der Arzt zwischen Erkrankung und auf ihr beruhender Arbeitsunfähigkeit unterschieden hat (§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz). Diesen Anforderungen genügt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach dem Deutsch-Türkischen Sozialversicherungsabkommen. In dem vorliegenden Streitfall hatte der Arbeitnehmer eine dem Deutsch-Türkischen Sozialversicherungsabkommen entsprechende ärztliche Bescheinigung über seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht vorgelegt. Vielmehr hat der Arzt in einem Staatskrankenhaus zwei von ihm selbst formulierte Atteste erstellt. 10. 1997 – 5 AZR 499/96). A. Stadlbauer.
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