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01.12.1998

Nachfolgeklausel im Getränkebezugsvertrag

Rechtlich kommt es durchaus in Frage, zugunsten eines Getränkelieferanten eine beschränkte persönliche Grunddienstbarkeit ins Grundbuch einzutragen, durch welche dem Grundstückseigentümer die Herstellung, der Ausschank, die Lagerung, der Verkauf oder Vertrieb bestimmter Getränke für einen konkreten Zeitraum untersagt wird. Eine solche Dienstbarkeit ist nach der Rechtsprechung auch dann zulässig, wenn sie dem Zweck dienen soll, damit eine Getränkebezugsverpflichtung zu erreichen oder abzusichern.

Bei dieser Ausgangslage hat sich der Bundesgerichtshof im Urteil vom 15. 4. 1998 Vlll ZR 377/96 mit der Frage befaßt, ob der Grundstückseigentümer die Löschung einer zugunsten einer Brauerei eingegangenen Dienstbarkeit verlangen kann, wenn der Brauereibetrieb eingestellt wird.
Dr. O..

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