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29.10.1998

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Ausschlußfrist für Karenzentschädigung

Verfallklauseln können frei vereinbart werden. Sie unterliegen allerdings der Rechtskontrolle. Eine Verfallklausel für alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solchen, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, erfaßt auch den monatlich fällig werdenden Anspruch auf Karenzentschädigung.

Die im Streitfall von den Vertragsparteien vereinbarte Verfallklausel ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Frist von jeweils zwei Monaten für die schriftliche Geltendmachung und die anschließende gerichtliche Verfolgung hält sich im Rahmen des im Arbeitsleben Üblichen.

Die Karenzentschädigung ist die Gegenleistung des Arbeitnehmers für die während der Dauer des Wettbewerbsverbots geschuldete Wettbewerbsenthaltung. HGB).6.1997 – 9 AZR 801/95).

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