Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes
Arbeitnehmer genießen Kündigungsschutz nur in Betrieben, in denen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten tätig sind (§ 23 Absatz 1 Kündigungsschutzgesetz). Bildet ein Betriebsteil in Deutschland zusammen mit einem Betriebsteil im Ausland einen gemeinsamen Betrieb, werden Air die Berechnung der Arbeitnehmerzahl nur die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer berücksichtigt.
Die geforderte Mindestzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer muß in einem Betrieb erreicht werden, der generell vom räumlichen Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes umfaßt wird. Der räumliche Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes ist aber auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. 10. 1997 - 2 AZR 64/97)..