In dem am 5. 2. 1998 erschienenen Bundesgesetzblatt I Nr. 8 Seite 230 ff. wird die Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Vorschriften über Zusatzstoffe vom 29. Januar 1998 verkündet. Mit ihr werden die vier europäischen Zusatzrichtlinien in das deutsche Lebensmittelrecht umgesetzt. Mit dieser 80 Seiten umfassenden Verordnung findet ein langwieriges Gesetzgebungsverfahren seinen Abschluß.
Hervorzuheben ist, daß sich an den Vorschriften für die Herstellung von Reinheitsgebotsbier nichts ändert. Indem sie die Entscheidung der Europäischen Kommission über die Anerkennung des Reinheitsgebotsbieres als traditionelles Lebensmittel umsetzt, ordnet die Bundesregierung ausdrücklich an, daß Zusatzstoffe für die Herstellung von Reinheitsgebotsbier nicht erlaubt sind..
Der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich eine Gastwirtschaft befindet, bestellt für eine Brauerei eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit. Die Brauerei sollte berechtigt sein, „das Grundstück zum ausschließlichen Verkauf von Weißbier zu nutzen und den Verkauf von Weißbieren auf dem Grundstück zu untersagen.“
Entgegen der erstinstanzlichen Auffassung kommt der Senat des Bayerischen Obersten Landesgerichtes vom 27.3.1997 – 2 ZBR 139/96 zu dem Ergebnis, daß einer Eintragung nichts im Wege steht. Nach Auffassung der Richter handelt es sich um ein einheitliches Recht mit zwei Arten der bei einer Dienstbarkeit möglichen Belastung (vgl. § 1090 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1018 BGB). Unzulässig wäre nur eine Dienstbarkeit, die eine Bezugsbindung zum Inhalt hätte, d.h..
Die Höhe des Pachtzinses von gastronomisch genutzten Pachtobjekten ist in jüngster Zeit unter dem Schlagwort „EOP-Methode“ verstärkt Anlaß gerichtlicher Auseinandersetzungen zwischen Verpächtern und Pächtern geworden. Diese Rechtsstreitigkeiten haben im wesentlichen zwei Aspekte zum Gegenstand, nämlich einen betriebswirtschaftlichen (Pachtzinsbemessung) und einen juristischen (Sittenwidrigkeit). Der folgende Beitrag beschränkt sich auf eine möglichst allgemeinverständliche Darstellung dieser beiden Aspekte (insbesondere der EOP-Methode) und der damit zusammenhängenden komplexen Fragestellungen in Kurzform.
Das Kündigungsschutzgesetz, das den Arbeitnehmer vor sozialwidrigen Kündigungen schützt, ist nicht anzuwenden in Betrieben, in denen regelmäßig 10 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden. Es gilt auch nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb nicht länger als sechs Monate bestanden hat. Im Kündigungsschutzprozeß muß der Arbeitnehmer zur Frage der betrieblichen Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes zunächst darlegen, daß die als Grenzwert angegebene Kopfzahl von 10 Arbeitnehmern, der sogenannte Schwellenwert, überschritten ist. Dann ist es Aufgabe des Arbeitgebers, darzulegen, daß bei Anrechnung der Teilzeitquoten der Schwellenwert nicht überschritten ist. Ein „Doppelzählen“ findet nicht statt, wie aus einem Vergleich mit der Regelung des § 21 Abs. 4..
Nach weiterer Beratung in den Arbeitsgremien des Bundesrates zur Novellierung der Verpackungsverordnung in dieser Woche kristallisiert sich heraus, daß die Umweltressorts der Bundesländer offenbar mehrheitlich einem Antrag des Landes Baden-Württemberg folgen wollen, mit dem eine gesonderte Mehrwegquote für Bier in Höhe von 78% festgelegt werden soll. Dr. Rupert Kammermeier, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Marke und Verpackung deutscher Brauereien, äußerte zu diesem Ergebnis, daß damit ein über die Jahre stabilisierender Getränkebereich gewissermaßen als „Bauernopfer“ für den politischen Konsens bei der Novellierung der Verpackungsverordnung vorgeführt werde. Die AMV deutscher Brauereien, in der sich überregional bzw..
Während einer Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber die Hinterlegung des Sozialversicherungsausweises verlangen. Er ist berechtigt, die Entgeltfortzahlung zu verweigern, solange der Arbeitnehmer den Sozialversicherungsausweis nicht hinterlegt (§ 100 Absatz 2 Sozialgesetzbuch IV).
Der Gesetzeswortlaut ist unklar. Das Bundesarbeitsgericht hat in drei Urteilen vom 14.6.1995 entschieden, daß sich aus dieser Vorschrift für den Arbeitgeber kein endgültiges, sondern nur ein zeitweiliges Leistungsverweigerungsrecht ergibt.
In einer neuen Entscheidung vom 21. 8. 1997 (5 AZR 530/96) hält das Bundesarbeitsgericht an seiner Auffassung fest, daß § 100 Absatz 2 SGB IV dem Arbeitgeber nur ein zeitweiliges Leistungsverweigerungsrecht einräumt..
Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verstöße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat die Entlassung oder Versetzung verlangen (§ 104 Betriebsverfassungsgesetz). Verlangt der Betriebsrat die Entlassung eines betriebsstörenden Arbeitnehmers und entschließt sich der Arbeitgeber, dem Wunsch des Betriebsrats zu entsprechen, so ist eine weitere Beteiligung des Betriebsrats nicht mehr erforderlich. Das Entlassungsverlangen enthält dann bereits die Zustimmung des Betriebsrats zu der Kündigung. Dies setzt allerdings voraus, daß der Arbeitgeber nur diesem Entlassungsverlangen nachkommt und nicht etwa eine andere Maßnahme einleitet.
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. 5..
Im Februar tritt die neue Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) in Kraft. Sie gilt für alle Branchen, die Lebensmittel herstellen, behandeln, oder in Verkehr bringen. Mit dieser Verordnung wird die europäische Lebensmittelhygiene-Verordnung 93 / 43 / EWG bundeseinheitlich in deutsches Recht umgesetzt. Über die sich daraus für die Brauereien ergebenden Konsequenzen führte mit Dr.-Ing. Hans-Jürgen Niefind (Wuppertal) „Brauwelt“-Autor Dietmar Biermann, Berlin, das folgende Gespräch.
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Hamburg muß die Klosterbrauerei Dargun, Mecklenburg-Vorpommern, innerhalb der nächsten sechs Monate ihren Namen ändern, da die Vermarktung von religiösen Begriffen von nichtkirchlichen Einrichtungen eindeutig unrechtmäßig sind. Auch verknüpften wesentliche Teile der Verbraucher subjektiv mit einer Klosterbrauerei einen besonderen Qualitätsbegriff. Von diesem Urteil sind rd. 30 Brauereien betroffen.
Gesundheitsdienliche Eigenschaften muß ein natürliches Mineralwasser nicht haben. Das entschied der Europäische Gerichtshof in einem Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes. Damit geht eine jahrelange Auseinandersetzung dem Ende zu. Mit Bescheiden vom 28. November 1989 und 2. April 1990 lehnte das Land Baden-Württemberg den Antrag eines Mineralbrunnens auf Anerkennung des Wassers als natürliches Mineralwasser mit der Begründung ab, daß Wasser ohne einen positiven Gehalt an wichtigen Bestandteilen nicht die nach der deutschen Regelung erforderlichen ernährungsphysiologischen Wirkungen haben könne. Der fehlende oder geringe Gehalt des Wassers an bestimmten Mineralstoffen reiche für eine Anerkennung als natürliches Mineralwasser nicht aus..
Ziel des Vorschlages der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Richtlinie des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik ist es, einen Ordnungsrahmen für Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik zu schaffen. Der Vorschlag soll einen gemeinschaftlichen Rahmen für den Schutz der Oberflächengewässer und des Grundwassers in der Gemeinschaft schaffen und ein gemeinsames Konzept, gemeinsame Ziele und Prinzipien sowie gemeinsame grundlegende Maßnahmen festlegen.
Die Wasserrahmenrichtlinie soll einen Gesamtrahmen bieten, innerhalb dessen gemeinschaftliche, einzelstaatliche und regionale Stellen eine integrierte und kohärente Wasserpolitik entwickeln können. Ferner wurde in den.
Die vorliegende Arbeit geht der Frage nach, ob Blütenstände von Nutzhanfsorten einen Genußwert und damit Lebensmitteleigenschaften haben. Aus der Erfahrung der Überwachungspraxis heraus und anhand der Untersuchungsergebnisse wird diskutiert, inwieweit diese der Verordnung (EG) Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (Novel-Food-Verordn.) unterliegen.
Im folgenden soll versucht werden, einen kleinen Ausschnitt aus dem Problemkatalog, den die Einführung des Euro für die deutsche Wirtschaft mit sich bringt, überblickartig darzustellen.
In seiner Sitzung vom 23. September 1997 hat der Beirat des Bayerischen Brauerbundes (BBB) sein Bekenntnis zur geltenden Verpackungsverordnung sowie zur darin verankerten Mindestmehrwegquoteund zum Sanktionsautomatismus (Zwangspfand und Rücknahmepflicht, wenn die Quote unterschritten wird) einstimmig bestätigt.
Damit erteilte der BBB den aus dem Kreis norddeutscher Landesverbände vorgetragenen Forderungen nach einem Abrücken des Deutschen Brauer-Bundes von der Mindestmehrwegquote (s. „Brauwelt“ Nr. 39/40, 1997, S. 1785) eine klare Absage.
Der Deutsche Brauer-Bund wurde aufgefordert, die jetzt offenkundig divergierenden Auffassungen innerhalb des Verbandes gleichgewichtig nach außen zu vertreten und bei offiziellen Gesprächen einen Vertreter der süddeutschen Verbände hinzuziehen..
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