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Die Brauereien müssen bis zum 8. August 1998 ein System zur Eigenüberwachung gemäß § 4 der Lebensmittelhygiene-Verordnung eingeführt haben. Das hier vorgesehene System entspricht in seinen Grundzügen dem sogenannten HACCP-Konzept.
Aus gegebenem Anlaß weist der Deutsche Brauer-Bund nochmals ausdrücklich darauf hin, daß CCPs (Critical Control Points bzw. kritische Lenkungspunkte) nur solche Punkte sein können, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
q Es muß hier die Möglichkeit einer unmittelbaren Gefahr für den Verbraucher bestehen (z.B. Glasscherben in der Flasche);
q die Brauerei muß die Möglichkeit haben, den Prozeß an dieser Stelle zu lenken, d.h. auch die Gefahr abwenden zu können.
Die Wareneingangskontrolle von Brauereirohstoffen erfüllt diese Voraussetzungen z.B.)..

Am 5. Februar 1998 ist die Verordnung lebensmittelrechtlicher Vorschriften über Zusatzstoffe (Zusatzstoffzulassungsverordnung – ZzulV) im Bundesgesetzblatt I, Nr. 8, Seite 230 ff. verkündet worden.
Der Bayerische Brauerbund betont aus diesem Anlaß, daß sich an den Vorschriften für die Herstellung von Reinheitsgebotsbier nichts geändert hat, da das Reinheitsgebotsbier als „traditionelles Lebensmittel” von der EU-Kommission anerkannt worden ist.
Allerdings wurde die Bundesregierung im Rahmen der Zusatzstoffharmonisierung gezwungen, für andere als Reinheitsgebotsbiere eine begrenzte Anzahl von Zusatzstoffen zuzulassen.
Bei der Deklaration von Biermischgetränken/Radlern usw. läuft die Übergangsfrist zur Verpflichtung zur Kenntlichmachung von Süßungsmitteln am 28.B. ä.B.ä..

Die Novelle der geltenden Verpackungsverordnung von 1991 steht am 27. März 1998 im Bundesrat vor ihrer parlamentarischen Verabschiedung. Darauf verwies Dr. Rupert Kammermeier, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Marke und Verpackung Deutscher Brauereien, anläßlich einer Pressekonferenz am 16. März 1998 in Hamburg. Neben der Fortgeltung der bereits existierenden Mehrwegquote für Getränke besteht, lt. Dr. Kammermeier, die aktuelle Forderung der Bundesländer für den Bereich Bier eine gesonderte Mehrwegquote in Höhe von 78% festzuschreiben. Die Arbeitsgemeinschaft sieht hier keinen aktuellen Handlungsbedarf. Sie vertritt 20 bedeutende Brauereien bzw. Gruppen aus dem gesamten Bundesgebiet und repräsentiert mit einem Ausstoßvolumen von rd. 48 Mio hl ca. Dr.
Dr.h. Dr.
Dr.B. Dr..

Nach einer Mitteilung des Bayerischen Brauerbundes hat das BMF mit Schreiben vom 09.07.1997 – IV B 2 – S 2144 – 118/97 Grundsätze der ertragsteuerlichen Behandlung des Sponsorings mitgeteilt.

I. Begriff des Sponsoring

1. Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden.

II. Steuerliche Behandlung beim Sponsor

1. BFH vom 3. Februar 1993, BStBI II S. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG).S. d.

In einem Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Zahlung einer freiwilligen Weihnachtsgratifikation in Höhe etwa eines Monatsgehalts. Der Arbeitgeber behielt sich im Vertrag vor, die jeweils im November eines Jahres gezahlte Gratifikation zurückzuverlangen, wenn der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis vor dem 31. März des Folgejahres löst. Als der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis zum 31. März kündigte, forderte der Arbeitgeber die Gratifikation zurück und verrechnete sie mit der Gehaltszahlung für März. Damit war der Arbeitnehmer nicht einverstanden, weil er meinte, den Bindungszeitraum eingehalten zu haben. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage des Arbeitnehmers ab (Urteil vom 25. 3. Der Bindungszeitraum bis zum 31. Eine Frist, die bis zum 31. März..

Die EU-Richtlinie zur Tabakwerbung ist jetzt als Gemeinsamer Standpunkt des Rats der EU-Forschungsminister formal verabschiedet worden. Das von dem EU-Gesundheitsministerrat beschlossene vollständige Werbeverbot für Tabakerzeugnisse wird jetzt dem Europäischen Parlament zur zweiten Lesung zugeleitet.

In dem am 5. 2. 1998 erschienenen Bundesgesetzblatt I Nr. 8 Seite 230 ff. wird die Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Vorschriften über Zusatzstoffe vom 29. Januar 1998 verkündet. Mit ihr werden die vier europäischen Zusatzrichtlinien in das deutsche Lebensmittelrecht umgesetzt. Mit dieser 80 Seiten umfassenden Verordnung findet ein langwieriges Gesetzgebungsverfahren seinen Abschluß.
Hervorzuheben ist, daß sich an den Vorschriften für die Herstellung von Reinheitsgebotsbier nichts ändert. Indem sie die Entscheidung der Europäischen Kommission über die Anerkennung des Reinheitsgebotsbieres als traditionelles Lebensmittel umsetzt, ordnet die Bundesregierung ausdrücklich an, daß Zusatzstoffe für die Herstellung von Reinheitsgebotsbier nicht erlaubt sind..

Der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich eine Gastwirtschaft befindet, bestellt für eine Brauerei eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit. Die Brauerei sollte berechtigt sein, „das Grundstück zum ausschließlichen Verkauf von Weißbier zu nutzen und den Verkauf von Weißbieren auf dem Grundstück zu untersagen.“
Entgegen der erstinstanzlichen Auffassung kommt der Senat des Bayerischen Obersten Landesgerichtes vom 27.3.1997 – 2 ZBR 139/96 zu dem Ergebnis, daß einer Eintragung nichts im Wege steht. Nach Auffassung der Richter handelt es sich um ein einheitliches Recht mit zwei Arten der bei einer Dienstbarkeit möglichen Belastung (vgl. § 1090 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1018 BGB). Unzulässig wäre nur eine Dienstbarkeit, die eine Bezugsbindung zum Inhalt hätte, d.h..

Die Höhe des Pachtzinses von gastronomisch genutzten Pachtobjekten ist in jüngster Zeit unter dem Schlagwort „EOP-Methode“ verstärkt Anlaß gerichtlicher Auseinandersetzungen zwischen Verpächtern und Pächtern geworden. Diese Rechtsstreitigkeiten haben im wesentlichen zwei Aspekte zum Gegenstand, nämlich einen betriebswirtschaftlichen (Pachtzinsbemessung) und einen juristischen (Sittenwidrigkeit). Der folgende Beitrag beschränkt sich auf eine möglichst allgemeinverständliche Darstellung dieser beiden Aspekte (insbesondere der EOP-Methode) und der damit zusammenhängenden komplexen Fragestellungen in Kurzform.

Das Kündigungsschutzgesetz, das den Arbeitnehmer vor sozialwidrigen Kündigungen schützt, ist nicht anzuwenden in Betrieben, in denen regelmäßig 10 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden. Es gilt auch nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb nicht länger als sechs Monate bestanden hat. Im Kündigungsschutzprozeß muß der Arbeitnehmer zur Frage der betrieblichen Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes zunächst darlegen, daß die als Grenzwert angegebene Kopfzahl von 10 Arbeitnehmern, der sogenannte Schwellenwert, überschritten ist. Dann ist es Aufgabe des Arbeitgebers, darzulegen, daß bei Anrechnung der Teilzeitquoten der Schwellenwert nicht überschritten ist. Ein „Doppelzählen“ findet nicht statt, wie aus einem Vergleich mit der Regelung des § 21 Abs. 4..

Nach weiterer Beratung in den Arbeitsgremien des Bundesrates zur Novellierung der Verpackungsverordnung in dieser Woche kristallisiert sich heraus, daß die Umweltressorts der Bundesländer offenbar mehrheitlich einem Antrag des Landes Baden-Württemberg folgen wollen, mit dem eine gesonderte Mehrwegquote für Bier in Höhe von 78% festgelegt werden soll. Dr. Rupert Kammermeier, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Marke und Verpackung deutscher Brauereien, äußerte zu diesem Ergebnis, daß damit ein über die Jahre stabilisierender Getränkebereich gewissermaßen als „Bauernopfer“ für den politischen Konsens bei der Novellierung der Verpackungsverordnung vorgeführt werde. Die AMV deutscher Brauereien, in der sich überregional bzw..

Während einer Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber die Hinterlegung des Sozialversicherungsausweises verlangen. Er ist berechtigt, die Entgeltfortzahlung zu verweigern, solange der Arbeitnehmer den Sozialversicherungsausweis nicht hinterlegt (§ 100 Absatz 2 Sozialgesetzbuch IV).

Der Gesetzeswortlaut ist unklar. Das Bundesarbeitsgericht hat in drei Urteilen vom 14.6.1995 entschieden, daß sich aus dieser Vorschrift für den Arbeitgeber kein endgültiges, sondern nur ein zeitweiliges Leistungsverweigerungsrecht ergibt.

In einer neuen Entscheidung vom 21. 8. 1997 (5 AZR 530/96) hält das Bundesarbeitsgericht an seiner Auffassung fest, daß § 100 Absatz 2 SGB IV dem Arbeitgeber nur ein zeitweiliges Leistungsverweigerungsrecht einräumt..

Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verstöße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat die Entlassung oder Versetzung verlangen (§ 104 Betriebsverfassungsgesetz). Verlangt der Betriebsrat die Entlassung eines betriebsstörenden Arbeitnehmers und entschließt sich der Arbeitgeber, dem Wunsch des Betriebsrats zu entsprechen, so ist eine weitere Beteiligung des Betriebsrats nicht mehr erforderlich. Das Entlassungsverlangen enthält dann bereits die Zustimmung des Betriebsrats zu der Kündigung. Dies setzt allerdings voraus, daß der Arbeitgeber nur diesem Entlassungsverlangen nachkommt und nicht etwa eine andere Maßnahme einleitet.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. 5..

Im Februar tritt die neue Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) in Kraft. Sie gilt für alle Branchen, die Lebensmittel herstellen, behandeln, oder in Verkehr bringen. Mit dieser Verordnung wird die europäische Lebensmittelhygiene-Verordnung 93 / 43 / EWG bundeseinheitlich in deutsches Recht umgesetzt. Über die sich daraus für die Brauereien ergebenden Konsequenzen führte mit Dr.-Ing. Hans-Jürgen Niefind (Wuppertal) „Brauwelt“-Autor Dietmar Biermann, Berlin, das folgende Gespräch.

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