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Darauf wies jetzt der Deutsche Brauer-Bund hin. Für Bayern hat der Bayerische Brauerbund erreicht, daß für die Betriebe mit unwesentlichen Abweichungen gegenüber der letzten Erklärung (ñ 5%) eine formlose schriftliche Erklärung ausreicht.

Die derzeit geltende Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung bietet grundsätzlich die Möglichkeit, im Verzeichnis der Zutaten anstelle der genauen chemischen Bezeichnung der verwendeten Stoffe vereinfachte Bezeichnungen anzugeben und in manchen Fällen für eng miteinander verwandte, unterschiedliche Stoffe ein und dieselbe Bezeichnung zu gebrauchen. Die Verwendung der vereinfachten Bezeichnungen für Zusatzstoffe scheint nun gefährdet zu sein, wird sie doch nicht in allen Mitgliedsländern der Europäischen Union zugelassen. Vor diesem Hintergrund hat sich die Europäische Kommission dahingehend geäußert, daß als Verkehrsbezeichnungen für Zusatzstoffe nur die Namen in Frage kommen, die in den einzelnen Zusatzstoff-Richtlinien aufgeführt sind..

Die Wissenschaftsförderung der Deutschen Brauwirtschaft legte jetzt einen Leitfaden zum Thema Gute Hygiene-Praxis und HACCP vor. Die Richtlinie 93/43 EWG über Lebensmittelhygiene sollte bereits bis zum 31. 12. 1995 in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland arbeitet zur Zeit noch eine Arbeitsgruppe zusammen mit dem Bundesministerium für Gesundheit an der Umsetzung dieser Richtlinien, die voraussichtlich im Jahre 1997 erfolgen wird. Sie verpflichtet die Unternehmen der Lebenmittelwirtschaft, die Gute Hygienepraxis bei der Produktion zu beachten und die Grundsätze des HACCP-Konzeptes zu befolgen. HACCP steht bekanntlich für Hazard Analysis and Critical Control Points und bedeutet sinngemäß ins Deutsche übertragen: Gefahrenanalyse anhand kritischer Kontrollpunkte..

Anlaß, dieses Thema zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufzugreifen, ist ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 21. Dezember 1995, das bis zum Jahresende, also bis 31. Dezember 1996, akuten Handlungsbedarf auslösen könnte, um erhebliche steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Ende Mai 1996 veröffentlichte das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung eine Neufassung der Technischen Regel 400 zur Errichtung von Getränkeschankanlagen. Wesentliche Neuregelungen und deren Konsequenzen sind in der Praxis jedoch nicht ausreichend bekannt. Im folgenden Beitrag werden die neuen Abschnitte der Technischen Regel wiedergegeben und kurz kommentiert.

Der Sicherheitshinweis Getränkeleitung ist ab 1. Dezember 1996 vorgeschrieben. -- Die Sicherheitshinweise und -Aufkleber können beim Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart, bestellt werden.

Nach einer Mitteilung des Deutschen Brauer-Bundes kann die Bundesrepublik Deutschland für Bier, das nach dem Reinheitsgebot gebraut wird, auch weiterhin die Verwendung von Zusatzstoffen verbieten. Der Begriff nach deutschem Reinheitsgebot gebrautes Bier ist nun in einer europäischen Vorschrift verankert.

Zum 30. März 1997 läuft die Übergangsfrist für die Angabe des Zutatenverzeichnisses aus. Durch Anfragen sowie durch Anschauung von bereits entsprechend etikettierten Bieren im Handel hat der Deutsche Brauer-Bund erkannt, daß einige Details nicht beachtet werden. Deshalb hat er noch einmal einige Hinweise zu bestimmten Zutaten gegeben. Bei der Gärungskohlensäure handelt es sich nach _ 5 Abs. 2 Nr. 1 der Lebensmittelkennzeichnungs-Verordnung nicht um eine Zutat, wenn diese ... während der Herstellung vorübergehend entfernt und dem Lebensmittel wieder zugefügt ... wird. Dies gilt vor allem für alkoholfreie Biere, die mit gestoppter Gärung hergestellt wurden sowie z.B. für Malztrunk. Sämtliche Spezialmalze, wie z.B. Sprühmalz, Spitzmalz usw., müssen nicht als solche auf dem Etikett erscheinen.

Ab 1. April 1997 ist ein Zutatenverzeichnis für alle Biere erforderlich. -- Der Deutsche Brauer-Bund weist noch einmal auf die Ausgestaltung des Zutaten-verzeichnisses hin, so wie es nach Auffassung der Lebensmittelüberwachungsbehörden in Deutschland anzugeben ist

Aufgrund der intensiven Bemühungen des Deutschen Brauer-Bundes und des CBMC soll die Freistellungsverordnung für Bierlieferungsverträge in der EU bis zum 31. 12. 1999 verlängert -- werden.

Zu dem Thema Umweltrecht und Kennzeichnungsrecht in der Spirituosenindustrie stellt der Bundesverband der Deutschen Spirituosen-Industrie e.V. (BSI), Bonn, eine neue Broschüre vor. -- Eingegangen wird auf aktuelle Themen des Umweltrechts (Abfall-, Wasser-, Immissionsschutz-, Bo-den- und spezielles Umweltrecht) sowie auf die neuesten Entwicklungen des Kennzeichnungsrechts für Spirituosen.

Verordnung zur Eigenüberwachung von Abwasseranlagen (Abwassereigenüberwachungsverordnung - AbwEV, Bayer. Staatsministerium des Inneren, 9. Dez. 1990) -- Kanalüberwachung und Sanierung sind Aufgaben, zu denen ein Unternehmen laut Abwassereigenüberwachungsverordnung (AbwEV) verpflichtet ist. Frau K. Braig, Kanalsanierungs GmbH, Kempten, erläuterte die notwendigen Maßnahmen, die vom Gesetzgeber vorgeschrieben sind und ging auf die verschiedenen Möglichkeiten der Kanalsanierung im Rahmen der Gräfelfinger Praxistage 1996 ein. Die Verordnung ist seit 1991 in Kraft und regelt die Kontrollintervalle und den Umfang der Kontrollen. Die nebenstehende Abbildung zeigt den Kontrollablauf. Die Sanierung kann mit verschiedenen Verfahren erfolgen..

Mit Klosterbräu soll nur das Bier bezeichnet werden dürfen, das auch tatsächlich in einem Kloster gebraut wurde. -- Die Klöster Andechs und Ettal wollen mit einer entsprechenden Klage nicht nur gegen die Tochterfirma einer dänischen Brauerei in Mecklenburg-Vorpommern vorgehen, sondern für die ganze Branche ein Zeichen setzen. Nach der Niederlage in erster Instanz gingen die Klöster jetzt in Berufung

Neues Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz -- Anläßlich des 22. Ostbayerischen Brauertages gab Max Kringer, Geschäftsführer des Bayerischen Brauerbundes, am 17. Oktober 1996 in Irl bei Regensburg einen kurzen Überblick über das neue Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, das zum 7. Oktober 1996 in Kraft gesetzt wurde. Mit diesem Gesetz werden die Vorgaben des EG-Rechts in das nationale Recht umgesetzt und der weite EG-Abfallbegriff eingeführt, der jetzt neben den Abfällen zur Beseitigung auch die Abfälle zur Verwertung erfaßt. Im zweiten Fall müssen aber die Abfallerzeuger auf jeden Fall Belege über die Entsorgung dieser Abfälle aufbewahren. Man sollte lt. Kringer nur mit zertifizierten Abfallentsorgern zusammenarbeiten. Kringer drei Jahre.B. Zur Zeit besteht noch kein Handlungsbedarf..

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