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Allgemein wird für die Bemessung von Abwassergebühren davon ausgegangen, daß der Kanalisation so viel Abwasser zugeführt wird, wie für das Grundstück Frischwasser bezogen wurde. Dabei handelt es sich um einen sogenannten Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Jedoch gibt es Grundstücke, wo die Annahme offensichtlich nicht zutrifft. Dabei soll allerdings eine unbedeutende Menge, die dem Kanal nicht zugeleitet wird, unberücksichtigt bleiben, weil diese Situation wiederum für alle Grundstücke zutrifft. Streitig ist zur Zeit, wo die Bagatellgrenze liegt. Sie wird von den Gerichten bei 20 oder auch bei 40 m3 jährlich angenommen. Eine solche Regelung ermöglicht die Bemessung der Abwassergebühren nach dem Wirklichkeitsmaßstab der tatsächlich eingeleiteten Abwassermenge. 9. 1996 - 5 UE 3355/94 - vertreten..

Dr.-Ing. habil. H. Vogelpohl referierte anläßlich des Flaschenkellerseminars 1996 in Weihenstephan über mögliche und notwendige Umsetzungen des Produkthaftungsgesetzes. Die Einschränkung des Produkthaftungsgesetzes erfordert den Einsatz modernster, im Betrieb bewährter Verfahren zur Flaschenkontrolle und darüber hinaus die menschliche visuelle Kontrolle auf Beschädigungen, die maschinell nicht erkannt werden.
Im Produkthaftungsgesetz §1, Absatz 2, heißt es (1):
Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn...
5. der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte. 2 Nr. 5 ProdHaftG ist es nur, die Haftung für sog. Entwicklungsrisiken auszuschließen.B.2 se.

Die sechste Novelle zum Wasserhaushaltsgesetz ist verabschiedet. Im wesentlichen geht es um die nachfolgenden Regelungsbereiche.
Umsetzung von Vorschriften:
Der Europäische Gerichtshof hat die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, bestimmte EG-Richtlinien im Umweltbereich durch Rechtsnormen statt, wie bisher geschehen, durch Verwaltungsvorschriften umzusetzen. In dem neuen § 6a WHG - der ursprüngliche Anlaß der Novelle - wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates wasserwirtschaftliche Anforderungen supra- und internationaler Vorschriften in das deutsche Recht umzusetzen. Aus dem gleichen Grunde werden künftig die bundeseinheitlichen Anforderungen an Abwassereinleitungen nach § 7a WHG durch Rechtsverordnungen festgelegt.
2. 3).

Das Mischen von Erfrischungsgetränken mit Bier in Gaststätten hat in Deutschland eine lange Tradition. Seit Inkrafttreten des neuen Biersteuergesetzes zum 1. 1. 1993 ist das Mischen solcher Getränke auch in Herstellungsbetrieben i.S. des § 5 Abs. 1 Bier-StG 1993 möglic

Im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 299 vom 23. November 1996, Seite 26, wurde die Richtlinie 96/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Änderung der Richtlinie 80/777/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern veröffentlicht.
Die Richtlinie wurde geändert, um nach Aussage der Europäischen Kommission dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt seit 1980 Rechnung zu tragen.
Gänzlich neu ist, daß nun in der Richtlinie die Bezeichnung „Quellwasser“ geregelt wird. Damit wurde einer wesentlichen Forderung, die immer wieder in der Bundesrepublik Deutschland vorgetragen wurde, Rechnung getragen..

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 6. 2. 1996 - 6U 44/95 - ist es wettbewerbswidrig, wenn Getränke in Mehrweggebinden angeboten werden, ohne den Endpreis (Preis für Getränk und Pfand) hervorzuheben. Die Handhabung stand im Widerspruch zu § 1 Abs. 6 Preisangabenverordnung.
Der Endpreis von Pfandgebinden setzt sich als einheitlicher Preis aus dem Getränkepreis und dem für die Verpackung (das Pfand) zu zahlenden Betrag zusammen.
Auch wenn die Begründung zur Preisangabenverordnung erkennen läßt, daß die Anforderungen an die Hervorhebung des Endpreises nicht überzogen werden dürfen, so muß gleichwohl eine irgendwie geartete Hervorhebung erfolgen.
Die beanstandete Werbung war auch geeignet, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt erheblich zu beeinträchtigen..

Im Bundesanzeiger vom 4. Dezember 1996 wurde eine Allgemeinverfügung gemäß § 47a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetztes bekanntgemacht über die Einfuhr und das Inverkehrbringen eines alkoholfreien koffeinhaltigen Erfrischungsgetränks mit einem Zusatz von Eisenammonzitrat. Dabei handelt es sich um einen Antrag, den ein Erfrischungsgetränkehersteller aus Großbritannien gestellt hatte.
Dort ist die Verwendung von Eisenammonzitrat für koffeinhaltige Erfrischungsgetränke zugelassen. Die Zulassung bezieht sich auf eine Menge von 20 mg/kg..

Das Bundesministerium für Gesundheit hat Anfang Dezember einen überarbeiteten Entwurf für eine Lebensmittelhygiene-Verordnung vorgelegt. Durch diese Verordnung soll die Lebensmittelhygiene-Richtlinie 93/43/EWG als bundeseinheitliche Lebensmittelhygiene-Verordnung in deutsches Recht umgesetzt werden.
Zugleich ist beabsichtigt, die als Länderrecht in den Bundesländern bestehenden lebensmittelhygienerechtlichen Vorschriften außer Kraft zu setzen. Damit wird eine bundeseinheitliche umfassende Hyygieneregelung geschaffen, die auf alle Lebensmittel und Betriebsformen Anwendung findet.
Im Vergleich zum ersten Entwurf ist unter dem in der Verordnung angesprochenen Begriff der Betriebsstätten eine Ausnahme für die ortsveränderlichen oder nicht ständigen Einrichtungen vorgenommen worden..

Der Bundesverband Privater Brauereien in Deutschland wies jetzt auf zwei wichtige Änderungen im Biersteuergesetz hin, die zum 1. Januar 1997 in Kraft getreten sind:
- § 2 Absatz 2, Satz 7, Biersteuergesetz: Die in Biermischgetränken enthaltenen Eigenbieranteile werden nicht mehr auf die Jahreserzeugung angerechnet.
- § 2, Absatz 5, Biersteuergesetz: Die Biersteuerermäßigung gemäß § 2, Biersteuergesetz steht nur noch dem Hersteller zu. Sie kann künftig nicht mehr im Steueraussetzungsverfahren an Dritte weitergegeben werden..

Der Handel mit Gebrauchtmaschinen erfährt in der derzeitigen Wirtschaftslage eine anhaltende Konjunktur. Auch hier gelten die EG-Maschinenrichtlinie 89/392/EWG bzw. die EG-Arbeitsmittelbenutzer-Richtlinie 89/655/EWG.
Ab 1. Januar 1997 müssen alle Gebrauchtmaschinen bis einschließlich Baujahr 1994 der EG-Arbeitsmittelbenutzer-Richtlinie 89/655/EWG genügen, wenn sie nicht schon im Übergangszeitraum 1993 - 94 der Maschinenrichtlinie (CE-Kennzeichnung) entsprochen haben. Dies ist im allgemeinen der Fall, wenn sie den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
Gebrauchtmaschinen ab 1995:
Gebrauchtmaschinen ab Baujahr 1995 müssen die Anforderungen der EG-Maschinenrichtlinie 89/392/EWG bereits beim erstmaligen Inverkehrbringen erfüllt haben (CE-Kennzeichnung). 1. 1997. 12.B.7.4.7.4..

Brauereien mit einem jährlichen Bierausstoß von mehr als 5000 hl müssen bis zum 30. April 1997 ihre Emissionserklärung für 1996 abgeben. -- Darauf wies jetzt der Deutsche Brauer-Bund hin. Für Bayern hat der Bayerische Brauerbund erreicht, daß für die Betriebe mit unwesentlichen Abweichungen gegenüber der letzten Erklärung (± 5%) eine formlose schriftliche Erklärung ausreicht.

Mit Inkraftteten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ändern sich die Abfallschlüssel, die für die Begleitscheine und Übernahmescheine benötigt werden. Nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren müssen die neuen sechsstelligen EG-Abfallschlüssel verwendet werden. Um Schwierigkeiten bei der Umstellung zum Ende der Übergangsfrist zu vermeiden, empfiehlt es sich, die neuen Abfallschlüssel frühzeitig einzuführen. Um den Mitgliedsbetrieben den Umstieg zu vereinfachen, hat der Verband mittelständischer Privatbrauereien e.V. eine Übersicht der brauereiüblichen Abfälle mit beiden Abfallschlüsseln und der EG-Bezeichnung entwickelt. Diese können interessierte Brauereien durch den Umweltberater, Herrn Thomas Scheffold, Tel. (0761) 218 00-72, Fax. (0761) 218 00-50, beziehen.

Die derzeit geltende Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung bietet grundsätzlich die Möglichkeit, im Verzeichnis der Zutaten anstelle der genauen chemischen Bezeichnung der verwendeten Stoffe vereinfachte Bezeichnungen anzugeben und in manchen Fällen für eng miteinander verwandte, unterschiedliche Stoffe ein und dieselbe Bezeichnung zu gebrauchen.
Die Verwendung der vereinfachten Bezeichnungen für Zusatzstoffe scheint nun gefährdet zu sein, wird sie doch nicht in allen Mitgliedsländern der Europäischen Union zugelassen. Vor diesem Hintergrund hat sich die Europäische Kommission dahingehend geäußert, daß als Verkehrsbezeichnungen für Zusatzstoffe nur die Namen in Frage kommen, die in den einzelnen Zusatzstoff-Richtlinien aufgeführt sind..

Zum Einstieg erläuterte Doemens-Dozent Kaltenbacher bei der 12. Technischen Arbeitstagung für das Brauwesen in Gräfelfing die gesetzlichen Grundlagen. § 2 Abs.2 des Abfallgesetzes fordere, daß an die „Entsorgung von Abfällen aus wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar seien oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten könnten, zusätzliche Anforderungen zu stellen seien.“ Eine Liste dieser Stoffe finde sich im Anhang der Abfallbestimmungsverordnung (AbfBestV), eine entsprechende Regelung für die Stoffe, die nicht entsorgt, sondern verwertet werden müßten gebe es in der Reststoffbestimmungsverordnung..

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