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Brauereien mit einem jährlichen Bierausstoß von mehr als 5000 hl müssen bis zum 30. April 1997 ihre Emissionserklärung für 1996 abgeben. -- Darauf wies jetzt der Deutsche Brauer-Bund hin. Für Bayern hat der Bayerische Brauerbund erreicht, daß für die Betriebe mit unwesentlichen Abweichungen gegenüber der letzten Erklärung (± 5%) eine formlose schriftliche Erklärung ausreicht.

Mit Inkraftteten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ändern sich die Abfallschlüssel, die für die Begleitscheine und Übernahmescheine benötigt werden. Nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren müssen die neuen sechsstelligen EG-Abfallschlüssel verwendet werden. Um Schwierigkeiten bei der Umstellung zum Ende der Übergangsfrist zu vermeiden, empfiehlt es sich, die neuen Abfallschlüssel frühzeitig einzuführen. Um den Mitgliedsbetrieben den Umstieg zu vereinfachen, hat der Verband mittelständischer Privatbrauereien e.V. eine Übersicht der brauereiüblichen Abfälle mit beiden Abfallschlüsseln und der EG-Bezeichnung entwickelt. Diese können interessierte Brauereien durch den Umweltberater, Herrn Thomas Scheffold, Tel. (0761) 218 00-72, Fax. (0761) 218 00-50, beziehen.

Die derzeit geltende Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung bietet grundsätzlich die Möglichkeit, im Verzeichnis der Zutaten anstelle der genauen chemischen Bezeichnung der verwendeten Stoffe vereinfachte Bezeichnungen anzugeben und in manchen Fällen für eng miteinander verwandte, unterschiedliche Stoffe ein und dieselbe Bezeichnung zu gebrauchen.
Die Verwendung der vereinfachten Bezeichnungen für Zusatzstoffe scheint nun gefährdet zu sein, wird sie doch nicht in allen Mitgliedsländern der Europäischen Union zugelassen. Vor diesem Hintergrund hat sich die Europäische Kommission dahingehend geäußert, daß als Verkehrsbezeichnungen für Zusatzstoffe nur die Namen in Frage kommen, die in den einzelnen Zusatzstoff-Richtlinien aufgeführt sind..

Zum Einstieg erläuterte Doemens-Dozent Kaltenbacher bei der 12. Technischen Arbeitstagung für das Brauwesen in Gräfelfing die gesetzlichen Grundlagen. § 2 Abs.2 des Abfallgesetzes fordere, daß an die „Entsorgung von Abfällen aus wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar seien oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten könnten, zusätzliche Anforderungen zu stellen seien.“ Eine Liste dieser Stoffe finde sich im Anhang der Abfallbestimmungsverordnung (AbfBestV), eine entsprechende Regelung für die Stoffe, die nicht entsorgt, sondern verwertet werden müßten gebe es in der Reststoffbestimmungsverordnung..

Nach einem Beschluß des EU-Ministerrates wird in Deutschland gebrautes Bier als traditionelles Lebensmittel geschützt. -- Nach einer Mitteilung des Deutschen Brauer-Bundes kann die Bundesrepublik Deutschland für Bier, das nach dem Reinheitsgebot gebraut wird, auch weiterhin die Verwendung von Zusatzstoffen verbieten. Der Begriff „nach deutschem Reinheitsgebot gebrautes Bier“ ist nun in einer europäischen Vorschrift verankert.

Zum 30. März 1997 läuft die Übergangsfrist für die Angabe des Zutatenverzeichnisses aus. Durch Anfragen sowie durch Anschauung von bereits entsprechend etikettierten Bieren im Handel hat der Deutsche Brauer-Bund erkannt, daß einige Details nicht beachtet werden. Deshalb hat er noch einmal einige Hinweise zu bestimmten Zutaten gegeben.

Darauf wies jetzt der Deutsche Brauer-Bund hin. Für Bayern hat der Bayerische Brauerbund erreicht, daß für die Betriebe mit unwesentlichen Abweichungen gegenüber der letzten Erklärung (ñ 5%) eine formlose schriftliche Erklärung ausreicht.

Die derzeit geltende Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung bietet grundsätzlich die Möglichkeit, im Verzeichnis der Zutaten anstelle der genauen chemischen Bezeichnung der verwendeten Stoffe vereinfachte Bezeichnungen anzugeben und in manchen Fällen für eng miteinander verwandte, unterschiedliche Stoffe ein und dieselbe Bezeichnung zu gebrauchen. Die Verwendung der vereinfachten Bezeichnungen für Zusatzstoffe scheint nun gefährdet zu sein, wird sie doch nicht in allen Mitgliedsländern der Europäischen Union zugelassen. Vor diesem Hintergrund hat sich die Europäische Kommission dahingehend geäußert, daß als Verkehrsbezeichnungen für Zusatzstoffe nur die Namen in Frage kommen, die in den einzelnen Zusatzstoff-Richtlinien aufgeführt sind..

Die Wissenschaftsförderung der Deutschen Brauwirtschaft legte jetzt einen Leitfaden zum Thema Gute Hygiene-Praxis und HACCP vor. Die Richtlinie 93/43 EWG über Lebensmittelhygiene sollte bereits bis zum 31. 12. 1995 in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland arbeitet zur Zeit noch eine Arbeitsgruppe zusammen mit dem Bundesministerium für Gesundheit an der Umsetzung dieser Richtlinien, die voraussichtlich im Jahre 1997 erfolgen wird. Sie verpflichtet die Unternehmen der Lebenmittelwirtschaft, die Gute Hygienepraxis bei der Produktion zu beachten und die Grundsätze des HACCP-Konzeptes zu befolgen. HACCP steht bekanntlich für Hazard Analysis and Critical Control Points und bedeutet sinngemäß ins Deutsche übertragen: Gefahrenanalyse anhand kritischer Kontrollpunkte..

Anlaß, dieses Thema zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufzugreifen, ist ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 21. Dezember 1995, das bis zum Jahresende, also bis 31. Dezember 1996, akuten Handlungsbedarf auslösen könnte, um erhebliche steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Ende Mai 1996 veröffentlichte das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung eine Neufassung der Technischen Regel 400 zur Errichtung von Getränkeschankanlagen. Wesentliche Neuregelungen und deren Konsequenzen sind in der Praxis jedoch nicht ausreichend bekannt. Im folgenden Beitrag werden die neuen Abschnitte der Technischen Regel wiedergegeben und kurz kommentiert.

Der Sicherheitshinweis Getränkeleitung ist ab 1. Dezember 1996 vorgeschrieben. -- Die Sicherheitshinweise und -Aufkleber können beim Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart, bestellt werden.

Nach einer Mitteilung des Deutschen Brauer-Bundes kann die Bundesrepublik Deutschland für Bier, das nach dem Reinheitsgebot gebraut wird, auch weiterhin die Verwendung von Zusatzstoffen verbieten. Der Begriff nach deutschem Reinheitsgebot gebrautes Bier ist nun in einer europäischen Vorschrift verankert.

Zum 30. März 1997 läuft die Übergangsfrist für die Angabe des Zutatenverzeichnisses aus. Durch Anfragen sowie durch Anschauung von bereits entsprechend etikettierten Bieren im Handel hat der Deutsche Brauer-Bund erkannt, daß einige Details nicht beachtet werden. Deshalb hat er noch einmal einige Hinweise zu bestimmten Zutaten gegeben. Bei der Gärungskohlensäure handelt es sich nach _ 5 Abs. 2 Nr. 1 der Lebensmittelkennzeichnungs-Verordnung nicht um eine Zutat, wenn diese ... während der Herstellung vorübergehend entfernt und dem Lebensmittel wieder zugefügt ... wird. Dies gilt vor allem für alkoholfreie Biere, die mit gestoppter Gärung hergestellt wurden sowie z.B. für Malztrunk. Sämtliche Spezialmalze, wie z.B. Sprühmalz, Spitzmalz usw., müssen nicht als solche auf dem Etikett erscheinen.

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