Preisangabe für Getränk und Pfand
Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 6. 2. 1996 - 6U 44/95 - ist es wettbewerbswidrig, wenn Getränke in Mehrweggebinden angeboten werden, ohne den Endpreis (Preis für Getränk und Pfand) hervorzuheben. Die Handhabung stand im Widerspruch zu § 1 Abs. 6 Preisangabenverordnung.
Der Endpreis von Pfandgebinden setzt sich als einheitlicher Preis aus dem Getränkepreis und dem für die Verpackung (das Pfand) zu zahlenden Betrag zusammen.
Auch wenn die Begründung zur Preisangabenverordnung erkennen läßt, daß die Anforderungen an die Hervorhebung des Endpreises nicht überzogen werden dürfen, so muß gleichwohl eine irgendwie geartete Hervorhebung erfolgen.
Die beanstandete Werbung war auch geeignet, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt erheblich zu beeinträchtigen..