Sonderabfälle in Brauereien: Rechtsgrundlage und Entsorgung
Zum Einstieg erläuterte Doemens-Dozent Kaltenbacher bei der 12. Technischen Arbeitstagung für das Brauwesen in Gräfelfing die gesetzlichen Grundlagen. § 2 Abs.2 des Abfallgesetzes fordere, daß an die „Entsorgung von Abfällen aus wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar seien oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten könnten, zusätzliche Anforderungen zu stellen seien.“ Eine Liste dieser Stoffe finde sich im Anhang der Abfallbestimmungsverordnung (AbfBestV), eine entsprechende Regelung für die Stoffe, die nicht entsorgt, sondern verwertet werden müßten gebe es in der Reststoffbestimmungsverordnung..