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Hygienisch-bakteriologische Überprüfung von Schankanlagen -- Im Rahmen eines Behr's-Seminars über Hygiene in Schankanlagen sprach Lebensmittelchemiker Horst Meyer, Bielefeld, am 12. Dezember 1995 in Hamburg über die hygienisch-bakteriologische Überprüfung von Schankanlagen, die ja im Sommer 1995 in der Publikumspresse so großen Wirbel verursacht hatte. Leider wurde dabei, wie Meyer eigens betonte, nicht immer sachlich berichtet. Zu oft wurde versucht, das Thema als gesundheitsgefährdenden Bierskandal darzustellen, was aber nie der Fall war. Ingesamt wurden bis dato etwa 600 Bierproben am Untersuchungsamt Bielefeld getestet. Dabei wurde pragmatisch auf andere Regelungen ausgewichen, wie z.B. die für Trink- und Mineralwässer..

Wer meint, Dosenbier schmeckt nicht, redet Blech. Unser Bier ist luft- und lichtdicht verpackt und selbst dann noch frisch, wenn andere schon trübe aus dem Kasten gucken. (s.a. Brauwelt Nr. 49, 1995, S. 2567)

Billiges Bier und die Getränkesteuer in Kiel -- Eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes hat es im Bundesland Schleswig-Holstein möglich gemacht, eine Getränkesteuer zu erheben, die allerdings bislang nur in der hochverschuldeten Landeshauptstadt Kiel in Höhe von 10 Prozent auf alle Getränke in Gaststätten und Hotels zum Zuge kommt. Ministerpräsidentin Heide Simonis, der nicht nur aus den Tarifverhandlungen der Ruf einer guten Finanzexpertin und Wirtschaftspolitikerin erwachsen ist, erklärte zu den Bemühungen, diese Getränkesteuer wieder abzuschaffen, in Kiel sei ein Glas Bier trotz der Zusatzsteuer immer noch billiger als anderswo. Daraufhin konnte ihr u.a..

Die elsässische Brauerei Brasserie Pecheur hatte auf Schadenersatz in Höhe von 1,8 Mio DM geklagt, weil ihr von 1981 bis 1987 der Import von Bieren nach Deutschland untersagt worden war.

Alcoholic Lemonade - Britische Erfrischungsgetränke-Industrie distanziert sich von Fehlbezeichnung -- Mischgetränke aus Erfrischungsgetränken und alkoholischen Getränken werden nicht nur in Deutschland, sondern auch in verschiedenen anderen europäischen Ländern zunehmend auf den Markt gebracht und erfreuen sich wachsender Beliebtheit. Die Situation ist umso gravierender, als diese alkoholhaltigen Getränke in ihrer Aufmachung Erfrischungsgetränken gleichen und im Regal neben diesen stehen, so daß der Verbraucher sie nur schwer von Erfrischungsgetränken unterscheiden kann. Während alkoholfreie Getränke höchstens 0,5 Vol.-% Alkohol enthalten dürfen, weisen die betreffenden Getränke einen Alkoholgehalt von 4 bis 5 Vol.-% auf. Danach darf eine Limonade höchstens 0,2 Vol. 6, 1996, S. 282..

Strafrechtliches Risiko in Unternehmen -- Das strafrechtliche Risiko in Unternehmen hat in den letzten Jahren völlig neue Dimensionen angenommen. Darauf weist Dehnert von der Versicherungsvermittlung und -betreuung von Verbänden, Unternehmen und Interessengemeinschaften (VVI-GmbH), Wuppertal, aus gegebenen Anlässen noch einmal ausdrücklich hin. Insbesondere bei der strafrechtlichen Umwelt-, Produkt- und Betriebsstättenverantwortung ist die Zahl der Ermittlungs- und Strafverfahren z.T. sprunghaft angestiegen, nicht zuletzt deshalb, weil die Flut der neuen Gesetze und Verordnungen ständig steigt und selbst von Juristen kaum noch zu durchschauen ist. Weitere Gründe für das zunehmende strafrechtliche Risiko sind lt. Dehnert z.B.B..

Deutsches Bier bleibt traditionelles Lebensmittel -- Das Europäische Parlament hat nach dem deutschen Reinheitsgebot gebrautes Bier als traditionelles Lebensmittel anerkannt. Nach Auskunft von RA Peter Stille, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Brauer-Bundes, darf die Bundesrepublik Deutschland weiterhin für dieses Bier die Verwendung von Zusatzstoffen verbieten. Damit erhält Bier neben wenigen anderen Produkten aus den Mitgliedstaaten und als einziges Lebensmittel in Deutschland das europäische Qualitätssiegel Traditionelles Lebensmittel.

Zutatenverzeichnis und Deklarationspflicht -- Nach einer Mitteilung des Bayerischen Brauerbundes hat die Bundesrepublik Deutschland im Vorgriff auf das zu erwartende EU-weite Zutatenverzeichnis die Einführung eines Zutatenverzeichnisses auch für inländische Biere mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Vol.-% beschlossen. Die Ausgestaltung dieses Zutatenverzeichnisses stellt sich nach Auffassung der Lebensmittelüberwachungsbehörden in Deutschland wie folgt dar: Gemäß õ 6 Abs. 1 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) muß der Aufzählung der Zutaten des Lebensmittels ein geeigneter Hinweis vorangestellt werden, in dem das Wort Zutaten erscheint. Die Zutaten sind im einzelnen wie folgt zu deklarieren: verwendete Zutaten.

Hygienekonzept für Brauereien -- Die EU-Hygienerichtlinie hätte bereits bis zum 31. Dezember 1995 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Darauf verwies Hansjörg Bosch, Geschäftsführer des Deutschen Brauer-Bundes, in einem Fachpressegespräch am 4. Dezember 1995 in Bonn. Die Brauereien müßten sich - wie alle anderen Nahrungsmittelbetriebe auch - darauf einstellen, daß sie im Rahmen der künftigen Hygieneverordnung für ihren Betrieb ein HACCP-Konzept (Hazard-Analysis-Critical-Control-Points) erarbeiten müssen. Bei diesem Hygiene- bzw. HACCP-Konzept geht es darum, alle die Punkte im Brauprozeß auszumachen, an denen die Rohstoffe, das halbfertige Produkt und das Endprodukt so kontaminiert werden können, daß der Endverbraucher unmittelbar gesundheitlich gefährdet werden könnte..

Zusatz-Monitoring -- Bekanntlich wird in den drei europSischen Zusatzstoff-Richtlinien (SYõungsmittel-, Farbstoff- und Miscellaneous-Richtlinie) die Forderung aufgestellt, daõ die Mitgliedsstaaten binnen drei Jahren nach Erlaõ der Richtlinien Systeme zur Åberwachung des Verbrauchs und der Verwendung von Zusatzstoffen einfYhren und die Ergebnisse dieser Maõnahmen der EG-Kommission mitteilen mYssen. Binnen fYnf Jahren nach Erlaõ der Richtlinien soll die Kommission ihrerseits das EuropSische Parlament Yber das Ergebnis informieren und gegebenenfalls ?nderungen vorschlagen. Um dieser Zielsetzung gerecht zu werden, berSt der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuõ die EuropSische Kommission zu diesem Thema und hat dafYr eine Arbeitsgruppe eingerichtet..

Aspekte der neuen UVV-Verwendung von Flüssiggas -- Am 1. 10. 1993 trat eine neue Unfallverhütungsvorschrift Verwendung von Flüssiggas (VBG 21) in Kraft (Abb. 1). Der folgende Beitrag kommentiert diese Verordnung.

Der Besitzer mehrerer Kinos mit Getränkeverkauf und Saalbedienung betreibt diese als Verzehrkinos - mit kleinen Tischchen zwischen den Sitzreihen zum Abstellen von Getränken und einer Rufanlage für den Service. Der Inhaber meinte, der Getränkeverkauf sei eine unselbständige Nebenleistung zur Filmvorführung, die einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz zuließe. Der Bundesfinanzhof stimmte der Ansicht des Finanzamtes zu, dies sei eine gesonderte Leistung: Der Kinobesucher könne durchaus den Film sehen, ohne etwas zu trinken; die Vorführung werde durch das zusätzliche Angebot weder ergänzt noch verbessert. Zudem werde mit den beleuchteten Tischchen und der installierten Rufanlage deutlich, daß die Lieferung von Getränken keinen eigenständigen Charakter habe.....

Unter Mitwirkung von Experten der zuständigen Ministerien, des Deutschen Ausschusses für Getränkeschankanlagen (DAGSch) und Fachleuten des Brauerei- und Gaststättengewerbes sowie Verwaltungspraktiker hat die W. Kohlhammer Deutscher Gemeindeverlag GmbH, Stuttgart, das Merkblatt zum Betrieb von Getränkeschankanlagen entwickelt. -- Es vermittelt auf einer DIN-A4-Seite die wesentlichen rechtlichen Bestimmungen für den Umgang mit einer Getränkeschankanlage.

Änderung der EG-Kennzeichnungs-Richtlinie -- Von den eingereichten 41 Änderungsanträgen zur EG-Kennzeichnungs-Richtlinie hat der Ausschuß für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz 13 angenommen. Dazu zählten unter anderem die Forderung nach einer quantitativen Deklaration für alle Zutaten über 5 Prozent, nach einer Kennzeichnung mittels Gentechnik hergestellter Lebensmittel, einer Zutatendeklaration für Getränke mit mehr als 1,2 Vol.-% Alkohol sowie einer Kennzeichnungserleichterung für Kleinpackungen. Das Plenum des Europäischen Parlaments hat mittlerweile fünf Anträge mit der erforderlichen absoluten Mehrheit akzeptiert. Es wird nun erwartet, daß die Regelungen über Art und Weise der Anbringung geändert werden..

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