Getränke im Kino keine unselbständige Nebenleistung
Der Besitzer mehrerer Kinos mit Getränkeverkauf und Saalbedienung betreibt diese als Verzehrkinos - mit kleinen Tischchen zwischen den Sitzreihen zum Abstellen von Getränken und einer Rufanlage für den Service. Der Inhaber meinte, der Getränkeverkauf sei eine unselbständige Nebenleistung zur Filmvorführung, die einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz zuließe. Der Bundesfinanzhof stimmte der Ansicht des Finanzamtes zu, dies sei eine gesonderte Leistung: Der Kinobesucher könne durchaus den Film sehen, ohne etwas zu trinken; die Vorführung werde durch das zusätzliche Angebot weder ergänzt noch verbessert. Zudem werde mit den beleuchteten Tischchen und der installierten Rufanlage deutlich, daß die Lieferung von Getränken keinen eigenständigen Charakter habe.....