Übernahme einer Getränkebezugsverpflichtung durch Gaststättenkäufer. Unterbliebene Widerrufsbelehrung bei Vertragsübernahme
Übernahme einer Getränkebezugsverpflichtung durch Gaststättenkäufer. Unterbliebene Widerrufsbelehrung bei Vertragsübernahme -- Im November 1985 war ein Bierlieferungsvertrag zwischen Brauerei und Wirt zustande gekommen; im Juli 1991 kaufte dann ein Dritter das Gaststättengrundstück und übernahm damit die Getränkebezugsverpflichtung. Anschließend erklärte er seinen Widerruf. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10. 5. 1995 - VIII ZR 264/94) war er dazu berechtigt, da sein Vertragsvorgänger seinerzeit über das Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß informiert worden war. Wenn ein Bierlieferungsvertrag besteht und dafür das Abzahlungsgesetz gilt, dann ist der Vertrag so lange schwebend unwirksam, wie der Abnehmer nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist..