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10.10.1996

Haftung für explodierende Mineralwasserflasche

Haftung für explodierende Mineralwasserflasche -- Als ein Kind zwei Mineralwasserflaschen aus dem Keller der elterlichen Wohnung holen sollte, setzte es die Flaschen ab, um die Kellertür zu verschließen. Als das Kind die Flaschen dann wieder hochheben wollte, explodierte eine Flasche. Durch Glassplitter erlitt das Kind erhebliche Verletzungen, die Eltern forderten dann vom Produzenten Schadensersatz. Dabei war von Bedeutung, daß sich auf der äußeren Glasoberfläche der geplatzten Mineralwasserflasche eine ca. 4 mm breite Ausmuschelung befunden hatte, was aufgrund eines Gutachtens feststand. Trotzdem war nicht sicher, daß die Mineralwasserflasche gerade im Bereich der Ausmuschelung geplatzt war. Die Haftung für solche sogenannte Ausreißer kann dann nicht gesetzlich ausgeschlossen sein..

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