Nachdem im Jahre 1985 zwischen einem Gastwirt und einer Brauerei ein Getränkebezugsvertrag abgeschlossen worden war, wurde nach der getroffenen Vereinbarung auch verfahren. Im Jahre 1995 meinte dann die Brauerei, sie könnte entsprechend dem Vertrag einen Ausgleich wegen Minderbezugs fordern. Daraufhin widerrief der Gastwirt das Vertragsverhältnis unter Berufung auf das Abzahlungsgesetz, das einschlägig war. Bei der von dem Gastwirt übernommenen Getränkebezugsverpflichtung handelte es sich nämlich um eine Verpflichtung zum wiederkehrenden Bezug von Sachen. Der Gastwirt hatte noch zehn Jahre nach Vertragsabschluß die Möglichkeit, den Vertrag zu widerrufen, da er nicht ordnungsgemäß über die Möglichkeit zum Widerruf nach dem Abzahlungsgesetz belehrt worden war. 12. 1996 - VIII ZR 360/95 -).
Am 25. März 1997 wurde die Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer und zur Anpassung der Anlage des Abwasserabgabengesetzes (Abwasserverordnung) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Mit dieser Verordnung legt die Bundesregierung Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer aufgrund des durch die sechste Novelle neugefaßten § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes fest. Die Verordnung dient auch der Umsetzung supra- und internationaler Vorschriften im Bereich des Gewässerschutzes. EG-rechtliche Vorgaben für die Umsetzung von Richtlinien waren Anlaß, die Rechtsform für die Festlegung der bundeseinheitlichen Anforderungen an Abwassereinleitungen zu ändern. Mit der Verordnung wurde zugleich auch auf Grundlage von § 3 Abs.h.
Rd. 800 Mrd DM an Steuern haben Bund, Länder und Gemeinden 1996 eingenommen, 14 Mrd DM weniger als 1995. -- Die Biersteuer machte im letzten Jahr 1,719 Mrd aus, die Schaumweinsteuer 1,064 Mrd DM, die Getränkesteuer 29 Mio DM und die Schankerlaubnissteuer 7 Mio DM. Auf die Branntweinsteuer sind 5,085 Mrd DM entfallen, auf die Kaffeesteuer 2,236 Mrd DM.
Die Zulässigkeit von gewerblichen Grundstücksnutzungen bestimmt sich weitgehend nach dem Baugebietscharakter. Dafür sind die Einzelheiten in der Baunutzungsverordnung festgelegt. Sie nennt u.a. auch „Dorfgebiet“.
Bei dieser Ausgangslage hat sich das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Beschluß vom 7.11.1996 - 1 M 5501/96 - mit einem Sachverhalt befaßt, wo es um einen Biergarten mit 16 Sitzplätzen und 9 Stehplätzen im Zusammenhang mit einer Gaststätte ging. Das Gericht meinte, ein solcher Betrieb wäre im Dorfgebiet grundsätzlich zulässig. Trotzdem ergaben sich Schwierigkeiten mit den nachbarlichen Rechten. Deshalb war ein Lärmschutz-Gutachten eingeholt worden. Gleichwohl sah das Gericht diesen Rechenansatz als fragwürdig an..
Durch die Novellierung der BlmSchG hat sich die Genehmigungsbedürftigkeit für NH3-Anlagen geändert. Sicherheitsaspekte und generelle Anforderungen werden in Genehmigungsverfahren jedoch unterschiedlich beurteilt.
Der Bayerische Brauerbund wies aus gegebenem Anlaß darauf hin, daß ein Gastwirt, der seinen Gästen ein bestimmtes Marken-Bier anbietet, -- tatsächlich aber anstatt des Marken-Bieres im Marken-Glas lediglich Billigbier ausschenkt, sowohl gegen die guten Sitten, als auch gegen das Irreführungsverbot verstößt (§§ 1,3 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb).
Die Bundesumweltministerin Dr. Angelika Merkel hat aufbauend auf die Studie des Münchner ifo-Institutes für Wirtschaftsforschung ein Konzept zur Förderung von ökologisch vorteilhaften Getränkeverpackungen in Form eines Lizenzmodells vorgestellt. Nach einer Mitteilung des Bundesverbandes mittelständischer Privatbrauereien sieht das Konzept u.a. folgende Eckpunkte vor:
- Abfüller dürfen lizenzpflichtigeGetränkeverpackungen nur dann in Verkehr bringen, wenn sie über eine entsprechende Lizenz verfügen. Die entsprechendenÜberprüfungen erfolgen immer zum 1. April des folgenden Jahres;
- Lizenzen für das Inverkehrbringen von lizenzpflichtigen Getränkeverpackungen sind dauerhaft verbriefte handelbare Rechte. 95% der Lizenzen werden als unbefristete Rechte vergeben, 5% ein Jahr befristet.
Der Wirt einer Gaststätte in der Innenstadt erlitt eine Umatzeinbuße, nachdem in der Umgebung des Lokals eine verkehrsberuhigte Zone eingerichtet worden war. Er hatte die Räume für zehn Jahre gemietet. Den Umatzrückgang faßte er als „Mangel der Mietsache“ auf und zahlte monatlich nur noch den halben Betrag. Die Klage des Vermieters auf Nachzahlung der einbehaltenen Miete hatte Erfolg.
Das Oberlandesgericht Celle äußerte Zweifel, ob die vom Wirt vorgelegten Umsatzzahlen überhaupt auf die Verkehrsberuhigung zurückzuführen seien (2 U 53/95 v. 13. März 96). Von einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Gaststättenlokals durch bauplanerische Maßnahmen in der näheren Umgebung könnte jedenfalls nur die Rede sein, wenn das Lokal nicht mehr gefahrlos und bequem zu erreichen sei..
Aufgrund der Neuregelung des § 2 Abs. 5 Satz 1 BierStG hat sich teilweise das Bedürfnis gezeigt, steuerermäßigtes Bier aus kleinen Brauereien zur Vermeidung von Steuernachteilen bei anderen Steuerlagern im freien Verkehr abzufüllen. Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken, zu diesem Zwecke Abfüllanlagen zeitweise aus dem Steuerlager zu nehmen, um die Abfüllung versteuerten Bieres der kleinen Brauerei zu ermöglichen. Die Herausnahme bedarf einer einmaligen Bewilligung, sofern die Abfüllmengen buchmäßig nachgewiesen werden und sonstige Steuerbelange nicht gefährdet sind. Die Möglichkeit einer zeitweisen Ausgliederung von Räumen, Raumteilen oder Flächen aus anderen wirtschftlichen Gründen bleibt hiervon unberührt.
Auf Anfrage des Deutschen Brauer-Bundes beim Bundesministerium für Finanzen bezüglich einer Biersteuerbefreiung von Rückbier, das als Futtermittel oder Düngerbeigabe verwendet wird, erging folgender Bescheid: „Bier ist von der Steuer befreit, wenn es unter Steueraufsicht vernichtet wird (§3 Abs. 2 Nr. 3 BierStG). Eine Vernichtung liegt auch dann vor, wenn das Bier (in der Regel Rückbier) Futter- oder Düngemitteln beigemischt wird. Die erforderliche Steueraufsicht ist möglichst durch eine Steuerhilfsperson (§ 217 AO) des Steuerlagerinhabers wahrzunehmen. Das Hauptzollamt kann die Vernichtung außerhalb des Steuerlagers zulassen (§9 Abs. 3 auch in Verbindung mit § 16 Nr. 4 BierStV). Andere Vorschriften, z.B. lebensmittelrechtlicher Art, bleiben hiervon unberührt.”
Immer wieder kommt es zu folgenschweren Unfällen durch explodierende Getränkeflaschen. In diesem Fall traf es einen erst dreijährigen Jungen, der aus dem Keller eine Flasche Limonade holen wollte. Als das Kind eine Limoflasche aus dem Kasten nahm, zersprang sie. Dabei drang ein Glassplitter in das rechte Auge ein. Das verletzte Auge mußte operativ entfernt werden. Die Verletzung des rechten Auges führte außerdem zu einer Entzündung des linken Auges, wodurch der Junge auch die noch verbliebene Sehkraft langsam verlor. Seit seinem siebten Lebensjahr ist er völlig erblindet.
Die Mehrwegflasche war beschädigt und hielt deshalb dem Druck der Kohlensäure nicht stand. Dem Getränkehersteller wurde vorgeworfen, die Flaschen vor der Wiederverwendung nicht ausreichend geprüft zu haben..
Durch die bevorstehende Umsetzung der EU-Lebensmittelhygienerichtlinie in nationales Recht werden die Lebensmittelunternehmen verpflichtet, entsprechende Hygienevorschriften zu beachten und angemessene Sicherheitsmaßnahmen gemäß den Grundsätzen des HACCP-Konzeptes in ihrem Prozeßablauf festzulegen.
Vor zehn Jahren, am 12.03.1987, verkündete der Europäische Gerichtshof in Straßburg sein berühmtes Urteil zum Reinheitsgebot für deutsche Biere. Durften bis dahin in Deutschland nur solche Getränke als „Bier“ verkauft werden, die aus Wasser, Malz, Hopfen und Hefe hergestellt wurden, also dem Reiheitsgebot entsprachen, so dürfen ausländische Erzeuger seit 10 Jahren in Deutschland all das als Bier ausschenken, was in einem der EU-Mitgliedsländer unter der Bezeichnung „Bier“ verkehrsfähig ist, unabhängig von seiner Zusammensetzung. Für deutsche Brauer gilt aber das Reinheitsgebot, das am 23. April 1516 verkündet wurde, unverändert weiter. Unmittelbar nach der Urteilsverkündigung hatten die deutschen Brauereien befürchtet, daß ausländische Biere den deutschen Markt überschwemmen würden..
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