Die Zulässigkeit von gewerblichen Grundstücksnutzungen bestimmt sich weitgehend nach dem Baugebietscharakter. Dafür sind die Einzelheiten in der Baunutzungsverordnung festgelegt. Sie nennt u.a. auch „Dorfgebiet“.
Bei dieser Ausgangslage hat sich das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Beschluß vom 7.11.1996 - 1 M 5501/96 - mit einem Sachverhalt befaßt, wo es um einen Biergarten mit 16 Sitzplätzen und 9 Stehplätzen im Zusammenhang mit einer Gaststätte ging. Das Gericht meinte, ein solcher Betrieb wäre im Dorfgebiet grundsätzlich zulässig. Trotzdem ergaben sich Schwierigkeiten mit den nachbarlichen Rechten. Deshalb war ein Lärmschutz-Gutachten eingeholt worden. Gleichwohl sah das Gericht diesen Rechenansatz als fragwürdig an..
Durch die Novellierung der BlmSchG hat sich die Genehmigungsbedürftigkeit für NH3-Anlagen geändert. Sicherheitsaspekte und generelle Anforderungen werden in Genehmigungsverfahren jedoch unterschiedlich beurteilt.
Der Bayerische Brauerbund wies aus gegebenem Anlaß darauf hin, daß ein Gastwirt, der seinen Gästen ein bestimmtes Marken-Bier anbietet, -- tatsächlich aber anstatt des Marken-Bieres im Marken-Glas lediglich Billigbier ausschenkt, sowohl gegen die guten Sitten, als auch gegen das Irreführungsverbot verstößt (§§ 1,3 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb).
Die Bundesumweltministerin Dr. Angelika Merkel hat aufbauend auf die Studie des Münchner ifo-Institutes für Wirtschaftsforschung ein Konzept zur Förderung von ökologisch vorteilhaften Getränkeverpackungen in Form eines Lizenzmodells vorgestellt. Nach einer Mitteilung des Bundesverbandes mittelständischer Privatbrauereien sieht das Konzept u.a. folgende Eckpunkte vor:
- Abfüller dürfen lizenzpflichtigeGetränkeverpackungen nur dann in Verkehr bringen, wenn sie über eine entsprechende Lizenz verfügen. Die entsprechendenÜberprüfungen erfolgen immer zum 1. April des folgenden Jahres;
- Lizenzen für das Inverkehrbringen von lizenzpflichtigen Getränkeverpackungen sind dauerhaft verbriefte handelbare Rechte. 95% der Lizenzen werden als unbefristete Rechte vergeben, 5% ein Jahr befristet.
Der Wirt einer Gaststätte in der Innenstadt erlitt eine Umatzeinbuße, nachdem in der Umgebung des Lokals eine verkehrsberuhigte Zone eingerichtet worden war. Er hatte die Räume für zehn Jahre gemietet. Den Umatzrückgang faßte er als „Mangel der Mietsache“ auf und zahlte monatlich nur noch den halben Betrag. Die Klage des Vermieters auf Nachzahlung der einbehaltenen Miete hatte Erfolg.
Das Oberlandesgericht Celle äußerte Zweifel, ob die vom Wirt vorgelegten Umsatzzahlen überhaupt auf die Verkehrsberuhigung zurückzuführen seien (2 U 53/95 v. 13. März 96). Von einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Gaststättenlokals durch bauplanerische Maßnahmen in der näheren Umgebung könnte jedenfalls nur die Rede sein, wenn das Lokal nicht mehr gefahrlos und bequem zu erreichen sei..
Aufgrund der Neuregelung des § 2 Abs. 5 Satz 1 BierStG hat sich teilweise das Bedürfnis gezeigt, steuerermäßigtes Bier aus kleinen Brauereien zur Vermeidung von Steuernachteilen bei anderen Steuerlagern im freien Verkehr abzufüllen. Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken, zu diesem Zwecke Abfüllanlagen zeitweise aus dem Steuerlager zu nehmen, um die Abfüllung versteuerten Bieres der kleinen Brauerei zu ermöglichen. Die Herausnahme bedarf einer einmaligen Bewilligung, sofern die Abfüllmengen buchmäßig nachgewiesen werden und sonstige Steuerbelange nicht gefährdet sind. Die Möglichkeit einer zeitweisen Ausgliederung von Räumen, Raumteilen oder Flächen aus anderen wirtschftlichen Gründen bleibt hiervon unberührt.
Auf Anfrage des Deutschen Brauer-Bundes beim Bundesministerium für Finanzen bezüglich einer Biersteuerbefreiung von Rückbier, das als Futtermittel oder Düngerbeigabe verwendet wird, erging folgender Bescheid: „Bier ist von der Steuer befreit, wenn es unter Steueraufsicht vernichtet wird (§3 Abs. 2 Nr. 3 BierStG). Eine Vernichtung liegt auch dann vor, wenn das Bier (in der Regel Rückbier) Futter- oder Düngemitteln beigemischt wird. Die erforderliche Steueraufsicht ist möglichst durch eine Steuerhilfsperson (§ 217 AO) des Steuerlagerinhabers wahrzunehmen. Das Hauptzollamt kann die Vernichtung außerhalb des Steuerlagers zulassen (§9 Abs. 3 auch in Verbindung mit § 16 Nr. 4 BierStV). Andere Vorschriften, z.B. lebensmittelrechtlicher Art, bleiben hiervon unberührt.”
Immer wieder kommt es zu folgenschweren Unfällen durch explodierende Getränkeflaschen. In diesem Fall traf es einen erst dreijährigen Jungen, der aus dem Keller eine Flasche Limonade holen wollte. Als das Kind eine Limoflasche aus dem Kasten nahm, zersprang sie. Dabei drang ein Glassplitter in das rechte Auge ein. Das verletzte Auge mußte operativ entfernt werden. Die Verletzung des rechten Auges führte außerdem zu einer Entzündung des linken Auges, wodurch der Junge auch die noch verbliebene Sehkraft langsam verlor. Seit seinem siebten Lebensjahr ist er völlig erblindet.
Die Mehrwegflasche war beschädigt und hielt deshalb dem Druck der Kohlensäure nicht stand. Dem Getränkehersteller wurde vorgeworfen, die Flaschen vor der Wiederverwendung nicht ausreichend geprüft zu haben..
Durch die bevorstehende Umsetzung der EU-Lebensmittelhygienerichtlinie in nationales Recht werden die Lebensmittelunternehmen verpflichtet, entsprechende Hygienevorschriften zu beachten und angemessene Sicherheitsmaßnahmen gemäß den Grundsätzen des HACCP-Konzeptes in ihrem Prozeßablauf festzulegen.
Vor zehn Jahren, am 12.03.1987, verkündete der Europäische Gerichtshof in Straßburg sein berühmtes Urteil zum Reinheitsgebot für deutsche Biere. Durften bis dahin in Deutschland nur solche Getränke als „Bier“ verkauft werden, die aus Wasser, Malz, Hopfen und Hefe hergestellt wurden, also dem Reiheitsgebot entsprachen, so dürfen ausländische Erzeuger seit 10 Jahren in Deutschland all das als Bier ausschenken, was in einem der EU-Mitgliedsländer unter der Bezeichnung „Bier“ verkehrsfähig ist, unabhängig von seiner Zusammensetzung. Für deutsche Brauer gilt aber das Reinheitsgebot, das am 23. April 1516 verkündet wurde, unverändert weiter. Unmittelbar nach der Urteilsverkündigung hatten die deutschen Brauereien befürchtet, daß ausländische Biere den deutschen Markt überschwemmen würden..
Allgemein wird für die Bemessung von Abwassergebühren davon ausgegangen, daß der Kanalisation so viel Abwasser zugeführt wird, wie für das Grundstück Frischwasser bezogen wurde. Dabei handelt es sich um einen sogenannten Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Jedoch gibt es Grundstücke, wo die Annahme offensichtlich nicht zutrifft. Dabei soll allerdings eine unbedeutende Menge, die dem Kanal nicht zugeleitet wird, unberücksichtigt bleiben, weil diese Situation wiederum für alle Grundstücke zutrifft. Streitig ist zur Zeit, wo die Bagatellgrenze liegt. Sie wird von den Gerichten bei 20 oder auch bei 40 m3 jährlich angenommen. Eine solche Regelung ermöglicht die Bemessung der Abwassergebühren nach dem Wirklichkeitsmaßstab der tatsächlich eingeleiteten Abwassermenge. 9. 1996 - 5 UE 3355/94 - vertreten..
Dr.-Ing. habil. H. Vogelpohl referierte anläßlich des Flaschenkellerseminars 1996 in Weihenstephan über mögliche und notwendige Umsetzungen des Produkthaftungsgesetzes. Die Einschränkung des Produkthaftungsgesetzes erfordert den Einsatz modernster, im Betrieb bewährter Verfahren zur Flaschenkontrolle und darüber hinaus die menschliche visuelle Kontrolle auf Beschädigungen, die maschinell nicht erkannt werden.
Im Produkthaftungsgesetz §1, Absatz 2, heißt es (1):
Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn...
5. der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte. 2 Nr. 5 ProdHaftG ist es nur, die Haftung für sog. Entwicklungsrisiken auszuschließen.B.2 se.
Die sechste Novelle zum Wasserhaushaltsgesetz ist verabschiedet. Im wesentlichen geht es um die nachfolgenden Regelungsbereiche.
Umsetzung von Vorschriften:
Der Europäische Gerichtshof hat die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, bestimmte EG-Richtlinien im Umweltbereich durch Rechtsnormen statt, wie bisher geschehen, durch Verwaltungsvorschriften umzusetzen. In dem neuen § 6a WHG - der ursprüngliche Anlaß der Novelle - wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates wasserwirtschaftliche Anforderungen supra- und internationaler Vorschriften in das deutsche Recht umzusetzen. Aus dem gleichen Grunde werden künftig die bundeseinheitlichen Anforderungen an Abwassereinleitungen nach § 7a WHG durch Rechtsverordnungen festgelegt.
2. 3).
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