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Aufgrund der Neuregelung des § 2 Abs. 5 Satz 1 BierStG hat sich teilweise das Bedürfnis gezeigt, steuerermäßigtes Bier aus kleinen Brauereien zur Vermeidung von Steuernachteilen bei anderen Steuerlagern im freien Verkehr abzufüllen. Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken, zu diesem Zwecke Abfüllanlagen zeitweise aus dem Steuerlager zu nehmen, um die Abfüllung versteuerten Bieres der kleinen Brauerei zu ermöglichen. Die Herausnahme bedarf einer einmaligen Bewilligung, sofern die Abfüllmengen buchmäßig nachgewiesen werden und sonstige Steuerbelange nicht gefährdet sind. Die Möglichkeit einer zeitweisen Ausgliederung von Räumen, Raumteilen oder Flächen aus anderen wirtschftlichen Gründen bleibt hiervon unberührt.

Auf Anfrage des Deutschen Brauer-Bundes beim Bundesministerium für Finanzen bezüglich einer Biersteuerbefreiung von Rückbier, das als Futtermittel oder Düngerbeigabe verwendet wird, erging folgender Bescheid: „Bier ist von der Steuer befreit, wenn es unter Steueraufsicht vernichtet wird (§3 Abs. 2 Nr. 3 BierStG). Eine Vernichtung liegt auch dann vor, wenn das Bier (in der Regel Rückbier) Futter- oder Düngemitteln beigemischt wird. Die erforderliche Steueraufsicht ist möglichst durch eine Steuerhilfsperson (§ 217 AO) des Steuerlagerinhabers wahrzunehmen. Das Hauptzollamt kann die Vernichtung außerhalb des Steuerlagers zulassen (§9 Abs. 3 auch in Verbindung mit § 16 Nr. 4 BierStV). Andere Vorschriften, z.B. lebensmittelrechtlicher Art, bleiben hiervon unberührt.”

Immer wieder kommt es zu folgenschweren Unfällen durch explodierende Getränkeflaschen. In diesem Fall traf es einen erst dreijährigen Jungen, der aus dem Keller eine Flasche Limonade holen wollte. Als das Kind eine Limoflasche aus dem Kasten nahm, zersprang sie. Dabei drang ein Glassplitter in das rechte Auge ein. Das verletzte Auge mußte operativ entfernt werden. Die Verletzung des rechten Auges führte außerdem zu einer Entzündung des linken Auges, wodurch der Junge auch die noch verbliebene Sehkraft langsam verlor. Seit seinem siebten Lebensjahr ist er völlig erblindet.
Die Mehrwegflasche war beschädigt und hielt deshalb dem Druck der Kohlensäure nicht stand. Dem Getränkehersteller wurde vorgeworfen, die Flaschen vor der Wiederverwendung nicht ausreichend geprüft zu haben..

Durch die bevorstehende Umsetzung der EU-Lebensmittelhygienerichtlinie in nationales Recht werden die Lebensmittelunternehmen verpflichtet, entsprechende Hygienevorschriften zu beachten und angemessene Sicherheitsmaßnahmen gemäß den Grundsätzen des HACCP-Konzeptes in ihrem Prozeßablauf festzulegen.

Vor zehn Jahren, am 12.03.1987, verkündete der Europäische Gerichtshof in Straßburg sein berühmtes Urteil zum Reinheitsgebot für deutsche Biere. Durften bis dahin in Deutschland nur solche Getränke als „Bier“ verkauft werden, die aus Wasser, Malz, Hopfen und Hefe hergestellt wurden, also dem Reiheitsgebot entsprachen, so dürfen ausländische Erzeuger seit 10 Jahren in Deutschland all das als Bier ausschenken, was in einem der EU-Mitgliedsländer unter der Bezeichnung „Bier“ verkehrsfähig ist, unabhängig von seiner Zusammensetzung. Für deutsche Brauer gilt aber das Reinheitsgebot, das am 23. April 1516 verkündet wurde, unverändert weiter. Unmittelbar nach der Urteilsverkündigung hatten die deutschen Brauereien befürchtet, daß ausländische Biere den deutschen Markt überschwemmen würden..

Allgemein wird für die Bemessung von Abwassergebühren davon ausgegangen, daß der Kanalisation so viel Abwasser zugeführt wird, wie für das Grundstück Frischwasser bezogen wurde. Dabei handelt es sich um einen sogenannten Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Jedoch gibt es Grundstücke, wo die Annahme offensichtlich nicht zutrifft. Dabei soll allerdings eine unbedeutende Menge, die dem Kanal nicht zugeleitet wird, unberücksichtigt bleiben, weil diese Situation wiederum für alle Grundstücke zutrifft. Streitig ist zur Zeit, wo die Bagatellgrenze liegt. Sie wird von den Gerichten bei 20 oder auch bei 40 m3 jährlich angenommen. Eine solche Regelung ermöglicht die Bemessung der Abwassergebühren nach dem Wirklichkeitsmaßstab der tatsächlich eingeleiteten Abwassermenge. 9. 1996 - 5 UE 3355/94 - vertreten..

Dr.-Ing. habil. H. Vogelpohl referierte anläßlich des Flaschenkellerseminars 1996 in Weihenstephan über mögliche und notwendige Umsetzungen des Produkthaftungsgesetzes. Die Einschränkung des Produkthaftungsgesetzes erfordert den Einsatz modernster, im Betrieb bewährter Verfahren zur Flaschenkontrolle und darüber hinaus die menschliche visuelle Kontrolle auf Beschädigungen, die maschinell nicht erkannt werden.
Im Produkthaftungsgesetz §1, Absatz 2, heißt es (1):
Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn...
5. der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte. 2 Nr. 5 ProdHaftG ist es nur, die Haftung für sog. Entwicklungsrisiken auszuschließen.B.2 se.

Die sechste Novelle zum Wasserhaushaltsgesetz ist verabschiedet. Im wesentlichen geht es um die nachfolgenden Regelungsbereiche.
Umsetzung von Vorschriften:
Der Europäische Gerichtshof hat die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, bestimmte EG-Richtlinien im Umweltbereich durch Rechtsnormen statt, wie bisher geschehen, durch Verwaltungsvorschriften umzusetzen. In dem neuen § 6a WHG - der ursprüngliche Anlaß der Novelle - wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates wasserwirtschaftliche Anforderungen supra- und internationaler Vorschriften in das deutsche Recht umzusetzen. Aus dem gleichen Grunde werden künftig die bundeseinheitlichen Anforderungen an Abwassereinleitungen nach § 7a WHG durch Rechtsverordnungen festgelegt.
2. 3).

Das Mischen von Erfrischungsgetränken mit Bier in Gaststätten hat in Deutschland eine lange Tradition. Seit Inkrafttreten des neuen Biersteuergesetzes zum 1. 1. 1993 ist das Mischen solcher Getränke auch in Herstellungsbetrieben i.S. des § 5 Abs. 1 Bier-StG 1993 möglic

Im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 299 vom 23. November 1996, Seite 26, wurde die Richtlinie 96/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Änderung der Richtlinie 80/777/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern veröffentlicht.
Die Richtlinie wurde geändert, um nach Aussage der Europäischen Kommission dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt seit 1980 Rechnung zu tragen.
Gänzlich neu ist, daß nun in der Richtlinie die Bezeichnung „Quellwasser“ geregelt wird. Damit wurde einer wesentlichen Forderung, die immer wieder in der Bundesrepublik Deutschland vorgetragen wurde, Rechnung getragen..

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 6. 2. 1996 - 6U 44/95 - ist es wettbewerbswidrig, wenn Getränke in Mehrweggebinden angeboten werden, ohne den Endpreis (Preis für Getränk und Pfand) hervorzuheben. Die Handhabung stand im Widerspruch zu § 1 Abs. 6 Preisangabenverordnung.
Der Endpreis von Pfandgebinden setzt sich als einheitlicher Preis aus dem Getränkepreis und dem für die Verpackung (das Pfand) zu zahlenden Betrag zusammen.
Auch wenn die Begründung zur Preisangabenverordnung erkennen läßt, daß die Anforderungen an die Hervorhebung des Endpreises nicht überzogen werden dürfen, so muß gleichwohl eine irgendwie geartete Hervorhebung erfolgen.
Die beanstandete Werbung war auch geeignet, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt erheblich zu beeinträchtigen..

Im Bundesanzeiger vom 4. Dezember 1996 wurde eine Allgemeinverfügung gemäß § 47a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetztes bekanntgemacht über die Einfuhr und das Inverkehrbringen eines alkoholfreien koffeinhaltigen Erfrischungsgetränks mit einem Zusatz von Eisenammonzitrat. Dabei handelt es sich um einen Antrag, den ein Erfrischungsgetränkehersteller aus Großbritannien gestellt hatte.
Dort ist die Verwendung von Eisenammonzitrat für koffeinhaltige Erfrischungsgetränke zugelassen. Die Zulassung bezieht sich auf eine Menge von 20 mg/kg..

Das Bundesministerium für Gesundheit hat Anfang Dezember einen überarbeiteten Entwurf für eine Lebensmittelhygiene-Verordnung vorgelegt. Durch diese Verordnung soll die Lebensmittelhygiene-Richtlinie 93/43/EWG als bundeseinheitliche Lebensmittelhygiene-Verordnung in deutsches Recht umgesetzt werden.
Zugleich ist beabsichtigt, die als Länderrecht in den Bundesländern bestehenden lebensmittelhygienerechtlichen Vorschriften außer Kraft zu setzen. Damit wird eine bundeseinheitliche umfassende Hyygieneregelung geschaffen, die auf alle Lebensmittel und Betriebsformen Anwendung findet.
Im Vergleich zum ersten Entwurf ist unter dem in der Verordnung angesprochenen Begriff der Betriebsstätten eine Ausnahme für die ortsveränderlichen oder nicht ständigen Einrichtungen vorgenommen worden..

Der Bundesverband Privater Brauereien in Deutschland wies jetzt auf zwei wichtige Änderungen im Biersteuergesetz hin, die zum 1. Januar 1997 in Kraft getreten sind:
- § 2 Absatz 2, Satz 7, Biersteuergesetz: Die in Biermischgetränken enthaltenen Eigenbieranteile werden nicht mehr auf die Jahreserzeugung angerechnet.
- § 2, Absatz 5, Biersteuergesetz: Die Biersteuerermäßigung gemäß § 2, Biersteuergesetz steht nur noch dem Hersteller zu. Sie kann künftig nicht mehr im Steueraussetzungsverfahren an Dritte weitergegeben werden..

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