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Nur solche Biere dürfen die Vorsilbe „Bio“ oder „Öko“ tragen, die entsprechend EWG-Verordnung Nr. 2092/91, der sogenannten EG-Bio-Verordnung, hergestellt werden. Diese Verordnung legt die Vorschriften für den Anbau und die Weiterverarbeitung im ökologischen Landbau sowie die entsprechende Kennzeichnung fest.
Die Einhaltung dieser Verordnung wird auf den landwirtschaftlichen Betrieben und bei allen Verarbeitungsunternehmen regelmäßig durch unabhängige, staatlich zugelassene Kontrolleure geprüft.
Strenger noch als die EU-Verordnung sind die Bioland-Richtlinien. Nur solche Öko-Produkte dürfen das Bioland-Zeichen tragen, die den hohen Anforderungen an Herstellung und Verarbeitung entsprechen..

Nach der bisherigen Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV) durften Sachkundige nach § 16 dieser Verordnung die Prüfungen von Getränkeschankanlagen vor Inbetriebnahme und in bestimmtem Umfang die Prüfung von Getränkebehältern durchführen.
Konkret wurde bei Schankanlagen geprüft und bescheinigt, daß Anlagen oder Bauteile ordnungsgemäß gekennzeichnet sind, daß vorgeschriebene Überdruckmeßgeräte vorhanden sind und verwendete Rohre die Werkstoffanforderungen erfüllen. Die Prüfung der Getränkebehälter beschränkte sich auf die Behältergruppe IV und die Aufstellungsprüfung bzw. auf eine außerordentliche Prüfung nach behördlicher Anordnung.
War nach der bisherigen SchankV für die wiederkehrende Prüfung der Schankanlage die zuständige Behörde verantwortlich, so darf nach § 12 Abs.1.1999.

Die neue Verordnung zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit den Angaben „ohne Gentechnik” stellt hohe Anforderungen. Darauf verweist der Deutsche Brauer-Bund in einer seiner letzten Mitteilungen. Es genügt nicht, darauf hinzuweisen, daß im Endprodukt keine gentechnisch veränderten Bestandteile nachgewiesen werden können. Der gesamte Lebensweg des Produkts muß bis in weit vorgelagerte Bereiche zurückverfolgt werden.
Lt. Deutschem Brauer-Bund läßt sich der Inhalt der neuen Verordnung wie folgt zusammenfassen:
q Der Hinweis auf Gentechnikfreiheit ist freiwillig. Es darf nur der Wortlaut „ohne Gentechnik” verwendet werden. Auch im vorgelagerten Bereich ist dann der Einsatz der Gentechnik verboten, z.B. Diskutiert werden Werte bis zu 3%. Insofern besteht lt..

Verstößt ein Arbeitnehmer trotz wiederholter Abmahnungen erneut gegen ein zwingend vorgeschriebenes Rauchverbot, kann eine Kündigung auch bei langjähriger Betriebszugehörigkeit sozial gerechtfertigt sein. Ein 49jähriger Arbeitnehmer war seit 1982 in einem Fleischverarbeitungsbetrieb als Fleischzerleger beschäftigt. Mit Schreiben vom 5. 3. 1992 wies der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf das Rauchverbot und die Beachtung der Fleischhygiene-Verordnung hin. Später erteilte er dem Arbeitnehmer wieder Abmahnungen, da dieser trotz strikten Rauchverbots erneut mehrfach rauchend angetroffen wurde. Schließlich kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristgerecht nach Anhörung des Betriebsrats. Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers blieb erfolglos. 6.
Dipl.-Vw.

Ein als Monteur beschäftigter Arbeitnehmer unternahm mit einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers eine Fahrt zur Erledigung eines Arbeitsauftrages. Zuvor hatte er im Betrieb Alkohol getrunken. Er war alkoholabhängig. Auf der Fahrt verursachte er einen Verkehrsunfall, bei dem er verletzt wurde. Er war länger als sechs Wochen arbeitsunfähig. Die Blutalkoholuntersuchung ergab eine Konzentration von 1,2 l Promille. Der Arbeitgeber lehnte eine Entgeltfortzahlung ab. Die Klage des Arbeitnehmers war erfolglos.
Das Hessische Landesarbeitsgericht urteilte am 23. 7. 1997 (1 Sa 2416/96): Tritt ein Arbeitnehmer nach erheblichem Alkoholgenuß und einer erheblichen Blutalkoholkonzentration eine Autofahrt an, dann handelt er stets schuldhaft im Sinne des § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz.-Vw. A. Stadlbauer.

Die Filtrox AG, St. Gallen (CH) hat am 6. 11. 1998 gegen die Firma KHS Maschinen- und Anlagenbau AG Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Vorbenutzungsrechts an dem Europäischen Patent 0 203 206 unseres Hauses, betreffend rückspülbare Filterkerzen für Anschwemm-Kerzenfilter, vor dem Landgericht Düsseldorf erhoben. Nach Auskunft von Rechts- und Patentanwälten hat die gegen KHS eingereichte Klage der Filtrox AG gute Erfolgsaussichten. In der umfangreichen Vorkorrespondenz war KHS der Nachweis des behaupteten Vorbenutzungsrechts nicht gelungen. Wie Filtrox ausdrücklich betonte, wird die Firma alles tun, daß ihren Kunden aus der Auseinandersetzung keine Nachteile erwachsen.

Zusammenfassung

Haustrunk kann im Einzelfall als höchstpersönliches Recht des Anspruchsberechtigten angesehen werden, wenn dieser über das übliche Pachtverhältnis hinausgehende Leistungen für den Pächter, hier eine Brauerei, erbringt. Das Recht auf Haustrunk erlischt auch nicht durch Eigentumswechsel.

Sachverhalt

Eine bekannte oberfränkische Privatbrauerei hat mit einem Verpächter 1993 einen 10-Jahres-Vertrag abgeschlossen, in dem u.a. dem Verpächter das Recht auf einen monatlichen Haustrunk, bestehend aus mehreren Kästen Bier und Limonade, für die Dauer des Vertrages eingeräumt wurde.”
1997 verkaufte der Eigentümer das Anwesen samt Gaststätte. Der Käufer verzichtet auf den „Haustrunk”, der gem.B. (Aktenzeichen: Amtsgericht Hof, 14 C 1918/97).

Rechtlich kommt es durchaus in Frage, zugunsten eines Getränkelieferanten eine beschränkte persönliche Grunddienstbarkeit ins Grundbuch einzutragen, durch welche dem Grundstückseigentümer die Herstellung, der Ausschank, die Lagerung, der Verkauf oder Vertrieb bestimmter Getränke für einen konkreten Zeitraum untersagt wird. Eine solche Dienstbarkeit ist nach der Rechtsprechung auch dann zulässig, wenn sie dem Zweck dienen soll, damit eine Getränkebezugsverpflichtung zu erreichen oder abzusichern.

Bei dieser Ausgangslage hat sich der Bundesgerichtshof im Urteil vom 15. 4. 1998 Vlll ZR 377/96 mit der Frage befaßt, ob der Grundstückseigentümer die Löschung einer zugunsten einer Brauerei eingegangenen Dienstbarkeit verlangen kann, wenn der Brauereibetrieb eingestellt wird.
Dr. O..

Im zweiten Teil unserer Veröffentlichungsreihe über die Neuerungen der Getränkeschankverordnung berichtet der Autor über die Aufgabenbereiche für Sachtechnologie.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die sachfremde Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern eines Betriebs nach bestimmten Merkmalen. Die Gruppenbildung muß sachlichen Kriterien gerecht werden. Eine unterschiedliche Behandlung ist dann sachfremd, wenn es für sie keine billigensweiten Gründe gibt.

Mit Leistungen der betrieblichen Altersversorgung kann der Arbeitgeber unterschiedliche Zwecke verfolgen. Die Betriebsrenten sollen die wirtschaftliche Lage der Arbeitnehmer im Alter verbessern. Zugleich soll in der Regel die von den Arbeitnehmern erbrachte Betriebstreue gefördert und belohnt werden. Der Arbeitgeber kann die Zusage auf solche Arbeitnehmer beschränken, die er enger an das Unternehmen binden will. Für diese Bevorzugung gibt es gute Gründe. 2. Stadlbauer.

Einseitige tarifliche Ausschlußfristen, nach denen nur Ansprüche des Arbeitnehmers, nicht solche des Arbeitgebers dem tariflichen Verfall unterliegen, verstoßen nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz (Artikel 3 Grundgesetz).

Dies gilt selbst dann, wenn die tarifliche Verfallklausel nicht nur tarifliche Ansprüche, sondern darüber hinaus alle Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis erfaßt.

Der Gleichheitssatz ist auch nicht dadurch verletzt, daß die Tarifvertragsparteien die Ausschlußfristen in den Tarifverträgen für gewerbliche Arbeitnehmer und für Angestellte eines bestimmten Wirtschaftszweiges unterschiedlich geregelt haben.

Hierbei steht ihnen grundsätzlich ein weiter Regelungsspielraum zur Verfügung. 12. 1997 – 2 AZR 809/96)..

Bierlieferungsverträge unterliegen der EG-Verordnung Nr. 1984/93, die Ende 1999 ausläuft. Nach einer allgemeinen Befragung zum Grünbuch über vertikale Wettbewerbsbeschränkungen im EU-Recht befaßt sich die Kommission zur Zeit mit der Neugestaltung der Verordnung für das neue Jahrtausend.
Um den Standpunkt der europäischen Brauer und ihre Argumentation hat die Confédération des Brasseurs du Marché Commun (CBMC) nun eine Broschüre herausgegeben, in der die europäischen Brauer erläutern, wie sie in Gaststätten investieren, diese für Kunden attraktiver gestalten, Tausende von Arbeitsplätzen schaffen und einen grundlegenden Beitrag zur europäischen Kultur leisten. So vertritt auch Dr. R. Weber, ehemaliger Präsident der CBMC (bis 1. Immer mehr Brauereien exportieren in viele Länder der EU..

Ein Spediteur ließ Aufträge durch LKWfahrer ausführen, mit denen er „Unternehmerverträge“ abschloß. In der schriftlichen Vereinbarung war unter anderem festgelegt, daß die Fahrer für 120 DM pro Tag die Lastwagen vom Spediteur mieten. Die Haftung bei Schäden sollten weitgehend die Fahrer tragen. Als es tatsächlich zu einem Transportschaden kam, verklagte der Spediteur den Fahrer auf Schadenersatz.
Das Landgericht München I, bei dem die Klage eingereicht wurde, befaßte sich zunächst mit der Frage, ob hier wirklich ein „Unternehmervertrag“ vorliegt, oder ob es sich nicht eher um ein normales Arbeitsverhältnis handelt. Laut Vertrag habe sich der Fahrer bereit erklärt, alle Sendungen in einem bestimmten Gebiet zu befördern, für die er vom Spediteur einen Auftrag bekomme. 15.5.

Verfallklauseln können frei vereinbart werden. Sie unterliegen allerdings der Rechtskontrolle. Eine Verfallklausel für alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solchen, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, erfaßt auch den monatlich fällig werdenden Anspruch auf Karenzentschädigung.

Die im Streitfall von den Vertragsparteien vereinbarte Verfallklausel ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Frist von jeweils zwei Monaten für die schriftliche Geltendmachung und die anschließende gerichtliche Verfolgung hält sich im Rahmen des im Arbeitsleben Üblichen.

Die Karenzentschädigung ist die Gegenleistung des Arbeitnehmers für die während der Dauer des Wettbewerbsverbots geschuldete Wettbewerbsenthaltung. HGB).6.1997 – 9 AZR 801/95).

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