Kein Arbeitsunfall bei vorherigem Arztbesuch
Eine Frau fuhr morgens von ihrer Wohnung auf dem üblichen Weg in Richtung ihrer Arbeitsstätte. Kurz vor ihrer Arbeitsstätte bog sie von der Fahrtrichtung ab und nahm einen Arzttermin wahr. Die ärztliche Behandlung dauerte etwa 1 1/4 Stunden. Bei der Weiterfahrt zur Arbeitsstätte erlitt sie einen Verkehrsunfall.
Das Bayerische Landessozialgericht verurteilte die Berufsgenossenschaft, das Ereignis als Arbeitsunfall zu entschädigen. Diese Entscheidung hob das Bundessozialgericht auf und wies die Klage ab: Der Frau steht kein Anspruch auf Entschädigung zu, weil sich der Unfall während einer nicht versicherten Unterbrechung des Weges zum Ort der Tätigkeit ereignet hat. 5. 1998 – B 2 U 40/97 R).
Dipl.-Volkswirt Alois Stadlbauer.