Unter Berücksichtigung sämtlicher seit 1993 in Kraft getretener Veränderungen wurde die Gefahrstoffverordnung in einer Neufassung vom 15. 11. 1999 im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999, Teil 1 Nr. 52, ausgegeben am 29. 11. 1999, veröffentlicht.
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (Paragraf 84) hat jeder Arbeitnehmer das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von anderen Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerechtfertigt behandelt fühlt. Durch die Erhebung der Beschwerde dürfen dem Arbeitnehmer grundsätzlich auch dann keine Nachteile entstehen, wenn sich die Beschwerde als ungerechtfertigt herausstellt. Eine Kündigung kann allerdings wegen des Inhalts oder der Begleitumstände dann gerechtfertigt sein, wenn völlig haltlose, schwere Anschuldigungen gegen den Arbeitgeber oder den Vorgesetzten erhoben werden oder die wiederholte Einlegung grundloser Beschwerden den Arbeitnehmer als Querulanten ausweist. 1. 1999 – 8 (10) Sa 1215/98)..
In einem Rechtsstreit verlangte der Betriebsrat von der Arbeitgeberin, ihm vor Einstellungen alle Arbeitsverträge vorzulegen, um die Einhaltung des Nachweisgesetzes kontrollieren zu können. Die Arbeitgeberin verwendet Formulararbeitsverträge, deren Inhalt mit dem Betriebsrat abgestimmt ist und die alle nach dem Nachweisgesetz erforderlichen Angaben vorsehen. Der Betriebsrat war der Auffassung, er benötige die ausgefüllten Arbeitsverträge, da er nur so prüfen könne, ob die vorgesehenen Angaben in ihnen auch tatsächlich enthalten seien. Die Arbeitgeberin meinte, die Einsichtnahme des Betriebsrats in die Arbeitsverträge sei zu dem verfolgten Zweck nicht erforderlich. Die Kenntnis des Betriebsrats von der Verwendung der Formulararbeitsverträge sei ausreichend. 10. 1999 – 1 ABR 75/98)..
Ein Sozialplan stellte für die Bemessung der Abfindung wegen Verlustes des Arbeitsplatzes auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit ab. Eine Arbeitnehmerin, deren Arbeitsverhältnis etwa 4,5 Jahre wegen Mutterschutzes und Erziehungsurlaubes ruhte, erhielt eine Abfindung, bei der nur die Zeit ihrer tatsächlichen Arbeitsleistung berücksichtigt wurde. Sie verlangte daher eine Abfindung nach der Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit. Ihre Klage hatte Erfolg.
Das Hessische Landesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 19. Mai 1998 (4 Sa 773/97): Unter Betriebszugehörigkeit ist nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und der feststehenden Rechtsterminologie der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses zu verstehen..
Wenn der Verkauf eines Grundstücks notariell beurkundet wird, wird dem Käufer meistens auch gleich das Recht eingeräumt, das Grundstück zu nutzen. Indessen ist der Käufer mit der Unterzeichnung des notariellen Grundstückskaufvertrages noch nicht
Eigentümer. Der Eigentumswechsel tritt erst mit der Umschreibung im Grundbuch ein.
Wenn nun das verkaufte Grundstück mit einer Dienstbarkeit (Getränkevertriebs- und -werbeverbot) belastet ist, taucht die Frage auf, ob noch der Verkäufer oder schon der Käufer des Grundstück von der Brauerei in Anspruch genommen werden kann. Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof im Urteil vom 10. 7. 1998 – V ZR 60/97 – befaßt.
Dr. tt.
Brauereien können dem Betreiber eines Getränkeabholmarktes untersagen, nicht von ihr gekennzeichnetes Faßbiergebinde mit einem eigenen Mindesthaltbarkeitsdatum zu versehen (LG Aachen, Urteil vom 22. 10. 1999 – 43 O 113/99, noch nicht rechtskräftig).
Eine Brauerei verkauft Faßbier mit KEG-Verschluß der Gebindegrößen 30 l und 50 l an den Getränkefachgroßhandel zur Abgabe an Gaststätten; diese Fässer tragen – im Gegensatz zu kleineren, ausschließlich für den Endverbraucher bestimmten Gebinden – kein Mindesthaltbarkeitsdatum, sondern nur das Abfülldatum. Der Betreiber eines Getränkeabholmarktes hatte die Fässer der Brauerei mit einem eigenen Mindesthaltbarkeitsdatum gekennzeichnet, um sie in seinem Getränkeabholmarkt zum Verkauf anbieten zu können.
Auf Basis der Arbeiten der Arbeitsgemeinschaft Gewerbliches Geschirrspülen und in Zusammenarbeit mit den Vertretern der verschiedenen Interessengruppen im DIN wurde im September 1998 die DIN-Norm 10 511 „Gewerbliches Gläserspülen mit Gläserspülmaschinen - Hygienische Anforderungen, Typprüfung“ verabschiedet.
In der Regel muß ein Arbeitgeber, dem ein Auftrag über bestimmte Dienstleistungen gekündigt wird, seinen damit beschäftigten Arbeitnehmern kündigen, wenn es ihm nicht gelingt, durch einen neuen Auftrag weitere Beschäftigungsmöglichkeiten zu finden.
Wird der Auftrag noch an einen anderen Auftragnehmer neu vergeben und kommt es zu einem Betriebsübergang, so dienen die damit verbundenen Regelungen in erster Linie dem Schutz der Arbeitnehmer. Deren Arbeitsverhältnisse soll der Betriebsübernehmer fortführen, ihnen sollen im Betrieb erworbene Rechte erhalten bleiben.
Ist ungewiß, ob ein Betriebsübergang vorliegt oder ob der bisherige Auftraggeber seinen Arbeitnehmern betriebsbedingt kündigen muß, so können die Betriebspartner vorsorglich einen Sozialplan vereinbaren.4..
Im Rahmen einer Informationsveranstaltung des Bundesverbandes mittelständischer Privatbrauereien e.V. berichtete Dr. Gerhard Heim, WIGOL W. Stache GmbH, Worms, über Anforderungen an Reinigung und Desinfektion, die durch die neue Lebensmittelhygiene-Verordnung entstehen.
Generelle Anforderungen an Reinigungs- und Desinfektionsmittel
Wenn noch vor einigen Jahren ausschließlich die direkten Parameter, wie Chemie, Mechanik, Temperatur, Zeit bei der Auswahl von Reinigungsmitteln maßgebend waren, müssen heute zunehmend weitere Faktoren bei der Anwendung von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln berücksichtigt werden, siehe Abb. 1.
Eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen beeinflussen heute die richtige Auswahl der Reinigungsmittel.
In unserer Reihe „Rechtsprobleme in der Gastronomie“ werden praxisrelevante Gerichtsentscheidungen oder Beiträge veröffentlicht, die durch Herrn Rechtsanwalt Walter Baldus, Köln, bearbeitet, ausgewählt und besprochen werden. Entscheidungen zu der Absicherung von Brauereien im Hinblick auf Refinanzierungsleistungen an Getränkefachgroßhändler werden höchst selten veröffentlicht. Deshalb ist eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg (Urteil vom 17.08.1998 – 1 U 53/98 – rechtskräftig) von großem Interesse. Darin weist das Oberlandesgericht auf besondere Aufklärungspflichten einer Brauerei bei der Bestellung von Sicherheiten durch einen Dritten hin. Des weiteren deutet es eine alternative Gestaltungsmöglichkeit an, mit der die Brauerei ihre Rechtsposition verbessert hätte.
Nach dem Urteil des Landgerichts Konstanz vom 21.8.1998 – 3 O 586/96 – ist der Pachtvertrag über eine Gaststätte sittenwidrig, wenn die vereinbarte Pacht die angemessene übliche Pacht um mehr als 100 Prozent übersteigt. Dabei ist der Vergleichswert die Angemessenheit eines vereinbarten Pachtzinses stets der ortsübliche Pachtzins, soweit sich ein solcher ermitteln läßt. Ist dies nicht möglich, muß der angemessene Pachtzins als Vergleichswert rechnerisch festgestellt werden.
Fehlt es aber in der Gemeinde an Objekten vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage, läßt sich der ortsübliche Pachtzins nicht in der herkömmlichen Weise ermitteln..
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind einzelvertragliche Abreden, wonach vom Arbeitgeber aufgewendete Ausbildungskosten vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen sind, wenn dieser das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet, grundsätzlich zulässig.
Dagegen sind nach einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts einzelvertragliche Abreden über die Rückzahlung von Ausbildungskosten unwirksam, wenn sie eine Erstattung auch für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber vorsehen (Urteil vom 6. 5. 1998 – 5 AZR 535/97):
Die Rückzahlung von Ausbildungskosten ist dem Arbeitnehmer im Falle einer betriebsbedingten Kündigung bei Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zumutbar..
Seit dem 1. Juli 1998 ist innerhalb der Europäischen Union (EU) das Kabotage-Kontingent aufgehoben.
Als Folge dieser Änderung der europäischen Frachtmarktordnung erhielt die deutsche Gesetzgebung im Fracht- und Speditionsbereich eine völlig neue Fassung. Der Güterkraftverkehr wird seither definiert als geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 t haben. Unterschieden wird nur noch zwischen Werkverkehr und gewerblichem Güterkraftverkehr.
Betreibt ein Unternehmen Werkverkehr, befördert also Güter zu eigenen Zwecken, ist es verpflichtet, sich beim Bundesamt für Güterkraftverkehr anzumelden. Eine zusätzliche Versicherungspflicht für die Ladung besteht nicht..
Der vorliegende Bericht beschreibt das Problem der Festlegung des Mietzinses. Besonders untersucht wird dabei die Eignung der EOP-Methode. Im Gewerberaummietbereich gilt bei der Höhe des Mietzinses der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Die Parteien können also die Höhe des Mietzinses grundsätzlich frei bestimmen.
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