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28.03.2000

Bierbezugsverpflichtung nach Einstellung des Brauereibetriebes

Durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann einem Grundstückseigentümer die Herstellung, der Ausschank, die Lagerung, der Verkauf und der Vertrieb von Bieren und/oder alkoholfreien Getränken untersagt werden. Eine solche Dienstbarkeit ist auch dann zulässig, wenn sie dem Zweck dienen soll, eine Getränkebezugsverpflichtung zu erreichen oder abzusichern. Dabei ist die Dienstbarkeit grundsätzlich unabhängig von der Bezugsvereinbarung.
Nun kann ein Grundstückseigentümer generell die Löschung einer Dienstbarkeit verlangen, wenn die Auslegung der Sicherungsvereinbarung ergibt, daß die Brauerei sie bei Beendigung der Bezugsverpflichtung zu gewähren hat, oder wenn der Zweck der Dienstbarkeit sich ausschließlich in der Sicherung der bestehenden Bezugsverpflichtung erschöpft.4..

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