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Die Kosten der Reinigung von Arbeitskleidung, deren Tragen aus hygienischen Gründen vorgeschrieben ist, hat der Arbeitgeber zu tragen. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichwohl im Arbeitsvertrag eine andere Regelung, nämlich zu Lasten des Arbeitnehmers, vereinbart, dann ist diese Vereinbarung unwirksam. Die unabdingbaren Pflichten zu Schutzmaßnahmen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers erstrecken sich nämlich auch auf Arbeitsschutzmaßnahmen, die aus hygienischen Gründen erforderlich sind. Der Arbeitnehmer hat daher auch dann einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Reinigungskosten, wenn die Arbeitskleidung ihm übereignet worden ist.

Werden Festveranstaltungen im Ortszentrum durchgeführt, sind damit nicht alle Einwohner unbedingt einverstanden. Sind für die Zelte und sonstigen baulichen Anlagen Baugenehmigungen notwendig, kommt es jedenfalls in Frage, Lärmschutzauflagen aufzunehmen.
Dafür ist von § 22 Bundesimmissionsschutzgesetz auszugehen. Danach muss ein Festplatz so errichtet und betrieben werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert werden und, soweit sie nach dem Stand der Technik unvermeidbar sind, auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Ob schädliche Umwelteinwirkungen in diesem Sinne hervorgerufen werden, richtet sich danach, inwieweit die Beeinträchtigungen erheblich sind.9.2000 - 5 E 708/00 -)..

Grundsätzlich stehen öffentliche Straßen für den Gemeingebrauch zur Verfügung. Geht die Inanspruchnahme darüber hinaus, handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung, die die Gemeinden vielfach durch eine Sondernutzungssatzung regeln. Dabei sind sie aber an die Vorgaben durch das Landesstraßenrecht gebunden, sodass es dann nicht in Frage kommt, Sondernutzungen für bestimmte Straßen generell zu verbieten. Vielmehr muss die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis im Ermessen der Behörde stehen. Dabei ist eine Abwägung der gegenseitigen Belange geboten. In die Abwägung einzustellen ist einerseits das Interesse des Sondernutzers an der Durchführung seines Vorhabens mit dem diesem Interesse objektiv beizumessenden Gewicht. Allerdings können auch Belange im Umfeld einer Straße, z.B.12.

Gehören Sachbezüge zum Arbeitsentgelt und sind sie nicht frei widerruflich, so sind sie der Arbeitnehmerin nicht nur während eines Beschäftigungsverbots, sondern auch während der Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes weiter zu gewähren. Dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts lag folgender Fall zugrunde.
Die Parteien stritten darüber, ob die klagende Mutter den ihr auch zur privaten Nutzung überlassenen Pkw während der gesetzlichen Mutterschutzfristen benutzen durfte. Im Arbeitsvertrag war vereinbart, dass alle mit dem Firmenfahrzeug anfallenden Kosten, wie Kfz-Versicherung und Kfz-Steuer, Tankfüllungen, Inspektionen, Reparaturen etc. die Arbeitgeberin trägt. Das Firmenfahrzeug konnte von der Klägerin auch für private Fahrten und Urlaubsfahrten genutzt werden..

Stellt das Gericht im Kündigungsschutzprozess fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, und ist dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten, das Arbeitverhältnis fortzusetzen, so kann der Arbeitnehmer beantragen, das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Für Auflösungsgründe müssen konkrete Tatsachen vorgetragen werden (§ 9 Kündigungsschutzgesetz).
Höhe der Abfindung:
Als Abfindung ist ein Betrag bis zu 12 Monatsverdiensten festzusetzen. Hat der Arbeitnehmer das 50. 10..

Der Arbeitgeber ist nach dem Nachweisgesetz vom 20.7.1995 verpflichtet, den Arbeitnehmer auf einen anzuwendenden Tarifvertrag auch dann hinzuweisen, wenn der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt worden ist. Unterlässt er dies, ist es ihm nach § 242 BGB verwehrt, sich gegenüber Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers auf eine im Tarifvertrag befindliche Verfallklausel zu berufen.
Das Nachweisgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich nieder zu legen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Die Nachweispflicht soll jedem Arbeitnehmer eine Gewähr dafür bieten, welche kollektiven Verträge auf sein Arbeitsverhältnis einwirken. 4..

Mit der Bezeichnung "Klosterbräu" verbindet der Durchschnittsverbraucher Vor-stellungen über die Herstellungsweise des so bezeichneten Bieres. Er geht nicht davon aus, dass es sich dabei um eine Fantasiemarke handelt, denn zum einen ist allgemein bekannt, dass Mönche in der Vergangenheit in erheblichem Umfang eine Brautätigkeit vornahmen und damit auch großes Ansehen erworben haben. Zum anderen werden auch heute noch Brauereien von Mönchsorden betrieben. Daher entnimmt der Durchschnittsverbraucher der Bezeichnung "Klosterbräu", dass die fragliche Brauerei für sich jedenfalls bestimmte tatsächliche Verbindungen zu einer klösterlichen Brautätigkeit in Anspruch nimmt. Ein Unternehmer hatte dann 1875 eine Produktionsstätte auf dem früheren Klostergelände eröffnet.6..

Ein Vermieter hatte Gaststättenräume zunächst an eine Einzelperson vermietet. Später hatte dann diese Einzelperson mit einem anderen eine Gesellschaft gebildet, sodass der Betrieb auf dieser Basis fortgesetzt wurde. Daraus ergaben sich dann für den Vermieter Schwierigkeiten. Er hatte nämlich angenommen, dass die gegründete Gesellschaft anstelle der Einzelperson Vertragspartner nach dem Mietvertrag geworden war.
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25.4.2001 - XII ZR 43/99 -– führt der Eintritt von Gesellschaftern in den Betrieb eines Einzelkaufmanns aber nicht dazu, dass die neu gegründete Personengesellschaft kraft Gesetzes Vertragspartner eines von diesem abgeschlossenen Vertrags wird. Demgegenüber kommt keine Berufung auf das Handelsrecht in Frage..

Das Landgericht Augsburg verurteilte einen Getränkehersteller zur Zahlung von Schadenersatz an eine Lagerarbeiterin, der von einer platzenden Glasflasche die Sehkraft des rechten Auges völlig zerstört worden war. Der Getränkehersteller hatte sich auf den Glasproduzenten verlassen und die Flaschen im eigenen Betrieb lediglich wenige Sekunden einem Druck von 6 bar ausgesetzt, um sie zu prüfen. Nach Angaben eines Sachverständigen reiche dies aber nicht aus, eine brauchbare Auslese fehlerhafter Flaschen zu erzielen. Die Kontrollmechanismen des Getränkeherstellers genügten nicht einmal, um ein Zerspringen der Flaschen unter ganz gewöhnlichen Umständen auszuschließen (3 O 2943/97).

Das Landgericht Augsburg verurteilte einen Getränkehersteller zur Zahlung von Schadenersatz an eine Lagerarbeiterin, der von einer platzenden Glasflasche die Sehkraft des rechten Auges völlig zerstört worden war. Der Getränkehersteller hatte sich auf den Glasproduzenten verlassen und die Flaschen im eigenen Betrieb lediglich wenige Sekunden einem Druck von 6 bar ausgesetzt, um sie zu prüfen. Nach Angaben eines Sachverständigen reiche dies aber nicht aus, eine brauchbare Auslese fehlerhafter Flaschen zu erzielen. Die Kontrollmechanismen des Getränkeherstellers genügten nicht einmal, um ein Zerspringen der Flaschen unter ganz gewöhnlichen Umständen auszuschließen (3 O 2943/97).

Mit der Bezeichnung "Klosterbräu" verbindet der Durchschnittsverbraucher Vor-stellungen über die Herstellungsweise des so bezeichneten Bieres. Er geht nicht davon aus, dass es sich dabei um eine Fantasiemarke handelt, denn zum einen ist allgemein bekannt, dass Mönche in der Vergangenheit in erheblichem Umfang eine Brautätigkeit vornahmen und damit auch großes Ansehen erworben haben. Zum anderen werden auch heute noch Brauereien von Mönchsorden betrieben. Daher entnimmt der Durchschnittsverbraucher der Bezeichnung "Klosterbräu", dass die fragliche Brauerei für sich jedenfalls bestimmte tatsächliche Verbindungen zu einer klösterlichen Brautätigkeit in Anspruch nimmt. Ein Unternehmer hatte dann 1875 eine Produktionsstätte auf dem früheren Klostergelände eröffnet.6..

Ein Vermieter hatte Gaststättenräume zunächst an eine Einzelperson vermietet. Später hatte dann diese Einzelperson mit einem anderen eine Gesellschaft gebildet, sodass der Betrieb auf dieser Basis fortgesetzt wurde. Daraus ergaben sich dann für den Vermieter Schwierigkeiten. Er hatte nämlich angenommen, dass die gegründete Gesellschaft anstelle der Einzelperson Vertragspartner nach dem Mietvertrag geworden war.
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25.4.2001 - XII ZR 43/99 - führt der Eintritt von Gesellschaftern in den Betrieb eines Einzelkaufmanns aber nicht dazu, dass die neu gegründete Personengesellschaft kraft Gesetzes Vertragspartner eines von diesem abgeschlossenen Vertrags wird. Demgegenüber kommt keine Berufung auf das Handelsrecht in Frage..

Die "Kennzeichnungsberechtigung" von Fassbier wird seit vielen Jahren unter Juristen intensiv diskutiert. Mit einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 24. August 2001 dürfte sich jedoch eine klare Tendenz zugunsten der "ausschließlichen Kennzeichnungsberechtigung von Brauereien" ergeben. Das Oberlandesgericht Köln hat sich ausdrücklich der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ("Brauwelt" 2000, Heft 36 - Seite 1460 ff.) angeschlossen, wonach nur Brauereien berechtigt sind, ihr Fassbier mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum zu versehen.

In der überwiegenden Anzahl versehen Brauereien gastronomietypisches Fassbiergebinde (30 l und 50 l mit KEG-Verschluss) lediglich mit einem Abfülldatum.
....

Seit dem 1. August 2001 gilt die Neuregelung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsrechts, das jetzt im wesentlichen auf europäischem Recht basiert. Geändert wurden insbesondere das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, das Bundesimmissionsschutzgesetz und verschiedene immissionsschutzrechtliche Verordnungen. Für Brauereien, die Neuanlagen oder wesentliche Änderungen an bestehenden Anlagen planen, resultieren daraus einige Neuerungen.
Von besonderem Interesse ist, dass nicht zuletzt auf Betreiben des Deutschen Brauer-Bundes Brauereien mit einem Tagesausstoß von weniger als 200 hl (entspricht ca. 73 000 hl pro Jahr) völlig aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht entlassen worden sind. nach dem Wasserrecht durchlaufen. 73 000 hl bis ca.B..

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