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Im Zuge der Vereinbarungen im Vermittlungsausschuss ist gegen Ende des Jahres 2003 eine Änderung der Biersteuermengenstaffel vorgenommen worden, von der rund 1000 Brauereien betroffen sind. Grundlage des Beschlusses war der von den Ministerpräsidenten Koch und Steinbrück vorgelegte Vorschlag "Subventionsabbau im Konsens". Danach sollten Steuervergünstigungen und Finanzhilfen von Bund und Ländern grundsätzlich in drei Schritten von jährlich vier Prozent abgebaut werden. Über diesen Vorschlag der Staffelung hat sich der Vermittlungsausschuss hinweggesetzt.
Der Deutsche Brauer-Bund weist darauf hin, dass durch die Veränderung der Biersteuermengenstaffel kein Subventionsabbau erfolgt ist, sondern eine Steuererhöhung./15. Dezember 2003 sowie den Kernzielen der Koch-Steinbrück-Vorschläge....

Das Bundesministerium der Finanzen hat einen ersten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums mit Stand 22. Januar 2004 erarbeitet. Dabei handelt es sich um ein Artikelgesetz. Mit einem Artikel soll in diesem Zusammenhang auch ein Gesetz über die Erhebung einer Sondersteuer auf alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) zum Schutz der Jugend erlassen werden.
Nach einer Mitteilung des Bundesverbandes Privater Brauereien sollen alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) auf Branntweinbasis im Steuergebiet neben der Branntweinsteuer einer Sondersteuer zum Schutz der Jugend unterliegen. Als Alkopops im Sinne des Gesetzes definiert werden Getränke, die aus einer Mischung von Getränken mit einem Alkoholgehalt von 1,2 Vol..

Die zweite Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen, die jetzt in Kraft getreten sind, soll die Verbraucherinformation bei chinin- und koffeinhaltigen Getränken und Lebensmitteln verbessern. Nach Auskunft des Bundesverbraucherministeriums (BMVEL) wird es danach nicht mehr möglich sein, die Verwendung von Chinin und Koffein allein durch die allgemeine Angabe "Aroma" im Zutatenverzeichnis zu kennzeichnen. Vielmehr müssen diese zukünftig ergänzend angegeben werden. So sollen Verbraucher künftig klar erkennen können, welche Lebensmittel Chinin oder Koffein enthalten. Neue Regeln gelten demnach jetzt auch für die quantitative Angabe des Koffeingehaltes von Getränken, die mehr als 150 mg/l Koffein enthalten..

In den letzten Jahren gab es alarmierende Situationen im Zusammenhang mit Futtermitteln und Lebensmitteln (Dioxin, BSE, Antibiotika, Nitrofen u.a.). Die Lebensmittelsicherheitssysteme innerhalb der EU gerieten unter enormen Druck. Bei den Verbrauchern herrschte große Unsicherheit und Verwirrung.

Um das Vertrauen der Öffentlichkeit wieder zu gewinnen und bestehende Systeme zu verbessern und weiterzuentwickeln, wurden innerhalb der EU lebensmittelrechtliche Maßnahmen getroffen. Eine dieser Maßnahmen ist die sogenannte Basis-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.

-Die BasisVO mit vier Hauptzielen:
1.
2.
3.
4. Daher stellt die Rückverfolgbarkeit einen zentralen Ansatz in der BasisVO dar. h. 1).

Nach dem Entwurf für eine Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben für Lebensmittel der EU-Kommission dürfen gesundheitsbezogene Angaben bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Vol.-% Alkohol nicht vorgenommen werden.
Gegen ein solches pauschales Verbot hat sich der DBB zusammen mit dem europäischen Brauereiverband gegenüber der Bundesregierung und der EU-Kommission gewandt. Eine zutreffende Verbraucherinformation muss auch bei Bier möglich sein. Ein Verbot kann sich nur auf nicht wissenschaftlich anerkannte Angaben beziehen. Seitens der Kommission wird darauf hingewiesen, dass gesundheitsbezogene Angaben bei alkoholischen Getränken - wenn überhaupt - zugleich auch die Verpflichtung zu Warnhinweisen nach sich ziehen würde.
Lt..

Wichtige Regelungen der EU-Verordnung 178/2002 treten am 1. Januar 2005 in Kraft und führen bereits jetzt zu erheblichen Diskussionen. Dabei bestehen oftmals über Inhalt und Umfang der Rückverfolgbarkeit unklare Vorstellungen, obwohl die Thematik nicht neu ist.

Die brauwirtschaftlichen Verbände sind sich ziemlich einig: Die Erhöhung der Biersteuer um 12 Prozent, die Bundestag und Bundesrat Ende des letzten Jahres im Zuge der Gegen-finanzierung der vorgezogenen Steuerreform beschlossen haben, sind "mittelstandsfeindlich und ungerecht", wie der Bayerische Brauerbund in einer Presseerklärung schrieb, bzw. bringen lt. Bundesverband mittelständischer Privatbrauereien "statt Entlastung nur Belastungen für mittelständische Unternehmen".
Hintergrund der Biersteuererhöhung ist, wie Roland
Demleitner, Geschäftsführer des Bundesverbandes mittelständischer Privatbrauereien, ausführte, das von den Ministerpräsidenten Roland Koch und Peer Steinbrück vorgelegte Papier "Subventionsabbau im Konsens", das vom Vermittlungsausschuss übernommen wurde (s.a..

Ministerpräsident Edmund Stoiber und sein Staatsminister Erwin Huber haben im Vermittlungsausschuss eine Biersteuererhöhung ausschließlich für mittelständische und kleine Brauereien um 12 Prozent mit durchgesetzt. Großunternehmen der gleichen Branche bleiben von der Erhöhung unberührt, es werden lediglich die Sätze der Biersteuermengenstaffel bis 200 000 hl Jahresausstoß angehoben.
Für eine regionale Brauerei mit einem Ausstoß von 40 000 hl führt das zu einer Steuermehrbelastung von 32 000 EUR jährlich - dies entspricht etwa einem Prozent des Umsatzes dieses Betriebes. Vor dem Hintergrund stets artikulierter Beteuerungen der bayerischen Staatsregierung, etwas für den Mittelstand tun zu wollen, erscheint diese Entscheidung völlig unverständlich. Dr..

Nicht nur, dass Unternehmen durch die Steuerreformvorhaben Eichels in Form des Wegfalls der Abschreibungsvereinfachung bei beweglichen Wirtschaftsgütern, Einführung der Mindestbesteuerung mit Beschränkung des Verlustausgleichs und anderem mehr Unbill droht, wird die Getränkebranche, ausgelöst durch einen Artikel in der Lebensmittelzeitung vom 7. November 2003, in Schrecken versetzt.

Die Pläne der EU-Kommission, die Biersteuersätze zu harmonisieren, sind als gescheitert zu betrachten. Die Thematik wird allenfalls 2005 wieder aufgegriffen. Das erklärte der zuständige Beamte in der Generaldirektion Binnenmarkt, Finanzdienstleistungen, Zölle, Steuern in einem Gespräch mit dem Deutschen Brauer-Bund. Die Vertreter der Brauereien in den so genannten Hochsteuerländern betrachten ihre Bemühungen, über die EU eine Senkung der Steuersätze zu erreichen, ebenfalls als gescheitert. Auch nach dem Entwurf einer europäischen Verfassung wird künftig die Steuerpolitik dem Gebot der Einstimmigkeit unterliegen. Von daher liegt, wie stets vorgetragen, der Schlüssel für eine Ermäßigung der Steuersätze alleine bei den EU-Mitgliedsstaaten..

Dieser Artikel beschäftigt sich nicht mit den explosionstechnischen Grundlagen über Entstehung und Voraussetzung von Staubexplosionen. Die Gefahr wird als gegeben und hinreichend in der Literatur dokumentiert angenommen. Es wird vielmehr der für Hersteller, aber insbesondere Betreiber, relevante Handlungsbedarf aufgezeigt.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 22. November 2001 (Az.: 6 K 1024/00) entschieden, dass bis zu 50 Prozent der Aufwendungen für einen beruflich genutzten Computer abziehbar sind, selbst wenn der Umfang der beruflichen Nutzung nicht nachgewiesen werden kann. Für die Schätzung nahmen sich die Richter die Vorsteuer-Abzugsbeschränkung beim Erwerb von auch privat genutzten Pkw zum Vorbild (§ 15 Abs. 1 b UStG).

Das Arbeitsgericht Nienburg hat mit Urteil vom 23. Januar 2002 entschieden, dass der Arbeitnehmer keine befristete Verkürzung seiner Arbeitszeit verlangen kann und das für die entgegenstehenden betrieblichen Gründe ein nachvollziehbares, mit betriebswirtschaftlichen und unternehmenspolitischen Gründen untermauertes Konzept, das der Verringerung der Arbeitszeit widerspricht, ausreichend ist. Es kommt hingegen nicht auf eine wesentliche Beeinträchtigung der betrieblichen oder unverhältnismäßige Kosten an.
Die Beklagte ist im vorliegenden Fall eine gemeinnützige Einrichtung, die anerkannte Werkstätten für Behinderte unterhält. Eine solche Befristungsmöglichkeit der Verringerung der Arbeitszeit sieht das Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht vor.S.d. § 8 TzBfG entgegen..

he Prüf- und Versuchsanstalt des Wissenschaftszentrums Weihenstephan der TU München besitzt seit Oktober 1998 die Zulassung als Untersuchungsstelle nach § 19 Abs. 2 Satz 4 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) i. d. F. der Bek. v. 5. 12. 1990 und seit März dieses Jahres die amtliche Zulassung als Untersuchungsstelle gemäß der TrinkwV 2001. Nach § 15, Abs. 4 der TrinkwV 2001 dürfen die darin vorgeschriebenen Untersuchungen einschließlich der Probenahme nur noch von Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die eine Akkreditierung nach DIN EN ISO 17025 vorweisen können. Die Untersuchungsstellen, die diese Anforderungen erfüllen, werden in jedem Bundesland von der zuständigen obersten Landesbehörde in einer Liste geführt und nach § 15 Abs. 5 regelmäßig von einer unabhängigen Stelle überprüft.

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