Unwirksame Vereinbarung einer Vertragsstrafe im Bierlieferungsvertrag
In einem Bierlieferungsvertrag hatte sich eine Brauerei verschuldensunabhängig für den Fall der Einstellung des Getränkebezugs eine Vertragsstrafe von 30 Prozent des Verkaufspreises der noch abzunehmenden Getränkemenge versprechen lassen. Sie hatte sich zudem das Recht vorbehalten, bei jeder Einstellung des Getränkebezuges in das Mietverhältnis des Gastwirts mit einem Dritten einzutreten.
Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 5. 2. 2002 - 1 U 2314/01 - benachteiligte diese Regelung den Gastwirt entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und war deshalb nichtig. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Versprechen einer Vertragsstrafe unabhängig von einem Verschulden nur wirdsam, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen. Daran fehlte es in dem konkreten Fall aber.