Das Arbeitsgericht Frankfurt hatte am 8. Januar 2002 darüber zu entscheiden, ob der gesetzliche Anspruch auf Teilzeitarbeit es dem Arbeitnehmer erlaubt, sich seine Arbeitszeit selbst einzuteilen. Ein Angestellter hatte gegen seinen Arbeitgeber geklagt, da
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 22. November 2001 (Az.: 6 K 1024/00) entschieden, dass bis zu 50 Prozent der Aufwendungen für einen beruflich genutzten Computer abziehbar sind, selbst wenn der Umfang der beruflichen Nutzung nicht nachgewiesen werden kann.
Arbeitnehmer haben auch bei Fehlen tarifvertraglicher Ausgleichsregelungen Anspruch auf einen Ausgleich für Nachtarbeit. Der Arbeitgeber hat das Wahlrecht zwischen den im Gesetz alternativ genannten Leistungen, einer angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einem Zuschlag zum Bruttoentgelt. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden.
Für den Eintritt des Kündigungsschutzes auf Grund einer Schwangerschaft reicht es aus, wenn die Arbeitnehmerin dies in einem einfachen Brief mitteilt.
Wenn zusätzlich zu 2 150 000 m3 Abwasser von anderen Grundstücken ein Großeinleiter 400 000 m3 in das örtliche Kanalnetz einleitet, ist eine angemessene Beteiligung des Großeinleiters an den Entwässerungskosten geboten. Er muss im Prinzip genauso hohe Entwässerungsgebühren zahlen wie die anderen Grundstückseigentümer.
Wenn die Österreicher beim Kauf von Bier der in den USA gebrauten Marke "American Bud" an die tschechische Stadt Budweis denken, dann darf das Produkt nicht unter diesem Namen nach Österreich eingeführt werden, meint der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), Antonio Tizzano. Seine Rechtsansicht bindet die Luxemburger Richter nicht, nimmt ihr Urteil aber oft vorweg. Österreichischen Gerichten schanzt Tizzano die Entscheidung zu, ob Verwechslungsgefahr besteht. Ein aus dem Jahr 1976 stammendes bilaterales Abkommen zwischen Österreich und der damaligen CSSR, in dem die Bezeichnung "Budweiser" und "Bud" für den tschechischen Brauer geschützt wurde, sei aber weiter gültig und würde ein Importverbot von Bier mit der gleichen Bezeichnung rechtfertigen, meint der Generalanwalt..
Es sind Fälle bekannt geworden, in denen Unternehmen "Abmahnungsschreiben" erhielten, nachdem sie Stellenanzeigen veröffentlicht hatten, die nicht geschlechtsneutral formuliert waren. In den Abmahnungsschreiben wurde jeweils auf eine konkrete Stellenanzeige Bezug genommen, die sich nur auf männliche Bewerber bezog. Weiterhin war dort aufgeführt, dass das Abmahnungsschreiben eine Verletzung von Art. 3 Abs. 2 GG darstelle und darüber hinaus Verstöße gegen § 611 b BGB. Auf Grund dieser Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, sei eine beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterschreiben und abzugeben. Darüber hinaus seien die Kosten der Inanspruchnahme des Rechtsanwalts, der das Abmahnungsschreiben verfasst hat, zu erstatten.
Wie Dr. Martin Buhmann, Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt an der Oberfinanzdirektion Cottbus (E-Mail: ) im Rahmen der VLB Frühjahrstagung berichtete, ist (in der Regel) davon auszugehen, dass so genannte Malternatives in Deutschland nach der Branntweinsteuer und nicht nach der günstigeren Biersteuer besteuert werden.
In einem Arbeitszeugnis beurteilte der Arbeitgeber Führung und Leistung der Arbeitnehmerin und bescheinigte ihr, sie habe die übertragenen Aufgaben immer zuverlässig und gewissenhaft zur vollsten Zufriedenheit erfüllt. Die Arbeitnehmerin beanstandete das Zeugnis als unvollständig. Sie erhob Klage und verlangte, folgende Schlussformel im Zeugnis aufzunehmen: Wir bedauern ihr Ausscheiden und danken ihr für die stets gute Zusammenarbeit. Für die Zukunft wünschen wir Frau H. alles Gute und weiterhin viel Erfolg.
Die am 2. Oktober 2002 veröffentlichte Betriebssicherheitsverordnung soll durch Bündelung einer Vielzahl von staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorgaben, Umsetzung mehrerer europäischer Richtlinien und Stärkung der Eigenverantwortlichkeit des Arbeitgebers das betriebliche Anlagensicherheitsrecht vereinfachen und modernisieren.
Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 26.7.2001 - 3 U 21/01 - ist ein Gewinnspiel wettbewerbswidrig, bei dem Motive auf Flaschen-Etiketten zu sammeln sind, auch wenn die Möglichkeit besteht, telefonisch an dem Gewinnspiel teilzunehmen.
Der Arbeitnehmer war bei einer Firma für Transporte und Kurierdienste als Kraftfahrer beschäftigt. Wegen erheblicher Lenkzeitüberschreitungen wurde er durch ein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts zur Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von 1841 EUR verurteilt. Daraufhin kündigte der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis und verlangte von der Firma die Erstattung des gegen ihn verhängten Bußgeldes. In seiner Klage vertrat der Kläger die Auffassung, dass die Beklagte vertraglich zur Erstattung des Bußgeldes verpflichtet sei. Im Betrieb der Beklagten sei es mehrfach zu erheblichen Lenkzeitüberschreitungen gekommen. Die Beklagte habe ihren sämtlichen Arbeitnehmern immer wieder zugesichert, dass sie entsprechende Bußgeldbeträge erstatte. Hierdurch hätten die Fahrer veranlasst werden sollen, mehr Fahrzeiten zurückzulegen, als gesetzlich erlaubt seien. Die Klage blieb erfolglos.
Auf dem Kirmesplatz der Stadt Sinzig baute die örtliche Karnevalsgesellschaft ein Festzelt auf, um dort einige Karnevalsveranstaltungen abzuhalten. Die Stadt Sinzig hatte dies mit der Auflage genehmigt, es müssten die in der "Freizeitlärm-Richtlinie" festgelegten Grenzwerte für "seltene Störereignisse" eingehalten werden. Der Eigentümer eines Nachbargrundstückes legte Widerspruch ein, da er unerträglichen Lärm und andere "nächtliche Belästigungen" befürchtete.
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