Die brauwirtschaftlichen Verbände sind sich ziemlich einig: Die Erhöhung der Biersteuer um 12 Prozent, die Bundestag und Bundesrat Ende des letzten Jahres im Zuge der Gegen-finanzierung der vorgezogenen Steuerreform beschlossen haben, sind "mittelstandsfeindlich und ungerecht", wie der Bayerische Brauerbund in einer Presseerklärung schrieb, bzw. bringen lt. Bundesverband mittelständischer Privatbrauereien "statt Entlastung nur Belastungen für mittelständische Unternehmen".
Hintergrund der Biersteuererhöhung ist, wie Roland
Demleitner, Geschäftsführer des Bundesverbandes mittelständischer Privatbrauereien, ausführte, das von den Ministerpräsidenten Roland Koch und Peer Steinbrück vorgelegte Papier "Subventionsabbau im Konsens", das vom Vermittlungsausschuss übernommen wurde (s.a..
Ministerpräsident Edmund Stoiber und sein Staatsminister Erwin Huber haben im Vermittlungsausschuss eine Biersteuererhöhung ausschließlich für mittelständische und kleine Brauereien um 12 Prozent mit durchgesetzt. Großunternehmen der gleichen Branche bleiben von der Erhöhung unberührt, es werden lediglich die Sätze der Biersteuermengenstaffel bis 200 000 hl Jahresausstoß angehoben.
Für eine regionale Brauerei mit einem Ausstoß von 40 000 hl führt das zu einer Steuermehrbelastung von 32 000 EUR jährlich - dies entspricht etwa einem Prozent des Umsatzes dieses Betriebes. Vor dem Hintergrund stets artikulierter Beteuerungen der bayerischen Staatsregierung, etwas für den Mittelstand tun zu wollen, erscheint diese Entscheidung völlig unverständlich. Dr..
Nicht nur, dass Unternehmen durch die Steuerreformvorhaben Eichels in Form des Wegfalls der Abschreibungsvereinfachung bei beweglichen Wirtschaftsgütern, Einführung der Mindestbesteuerung mit Beschränkung des Verlustausgleichs und anderem mehr Unbill droht, wird die Getränkebranche, ausgelöst durch einen Artikel in der Lebensmittelzeitung vom 7. November 2003, in Schrecken versetzt.
Die Pläne der EU-Kommission, die Biersteuersätze zu harmonisieren, sind als gescheitert zu betrachten. Die Thematik wird allenfalls 2005 wieder aufgegriffen. Das erklärte der zuständige Beamte in der Generaldirektion Binnenmarkt, Finanzdienstleistungen, Zölle, Steuern in einem Gespräch mit dem Deutschen Brauer-Bund. Die Vertreter der Brauereien in den so genannten Hochsteuerländern betrachten ihre Bemühungen, über die EU eine Senkung der Steuersätze zu erreichen, ebenfalls als gescheitert. Auch nach dem Entwurf einer europäischen Verfassung wird künftig die Steuerpolitik dem Gebot der Einstimmigkeit unterliegen. Von daher liegt, wie stets vorgetragen, der Schlüssel für eine Ermäßigung der Steuersätze alleine bei den EU-Mitgliedsstaaten..
Dieser Artikel beschäftigt sich nicht mit den explosionstechnischen Grundlagen über Entstehung und Voraussetzung von Staubexplosionen. Die Gefahr wird als gegeben und hinreichend in der Literatur dokumentiert angenommen. Es wird vielmehr der für Hersteller, aber insbesondere Betreiber, relevante Handlungsbedarf aufgezeigt.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 22. November 2001 (Az.: 6 K 1024/00) entschieden, dass bis zu 50 Prozent der Aufwendungen für einen beruflich genutzten Computer abziehbar sind, selbst wenn der Umfang der beruflichen Nutzung nicht nachgewiesen werden kann. Für die Schätzung nahmen sich die Richter die Vorsteuer-Abzugsbeschränkung beim Erwerb von auch privat genutzten Pkw zum Vorbild (§ 15 Abs. 1 b UStG).
Das Arbeitsgericht Nienburg hat mit Urteil vom 23. Januar 2002 entschieden, dass der Arbeitnehmer keine befristete Verkürzung seiner Arbeitszeit verlangen kann und das für die entgegenstehenden betrieblichen Gründe ein nachvollziehbares, mit betriebswirtschaftlichen und unternehmenspolitischen Gründen untermauertes Konzept, das der Verringerung der Arbeitszeit widerspricht, ausreichend ist. Es kommt hingegen nicht auf eine wesentliche Beeinträchtigung der betrieblichen oder unverhältnismäßige Kosten an.
Die Beklagte ist im vorliegenden Fall eine gemeinnützige Einrichtung, die anerkannte Werkstätten für Behinderte unterhält. Eine solche Befristungsmöglichkeit der Verringerung der Arbeitszeit sieht das Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht vor.S.d. § 8 TzBfG entgegen..
he Prüf- und Versuchsanstalt des Wissenschaftszentrums Weihenstephan der TU München besitzt seit Oktober 1998 die Zulassung als Untersuchungsstelle nach § 19 Abs. 2 Satz 4 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) i. d. F. der Bek. v. 5. 12. 1990 und seit März dieses Jahres die amtliche Zulassung als Untersuchungsstelle gemäß der TrinkwV 2001. Nach § 15, Abs. 4 der TrinkwV 2001 dürfen die darin vorgeschriebenen Untersuchungen einschließlich der Probenahme nur noch von Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die eine Akkreditierung nach DIN EN ISO 17025 vorweisen können. Die Untersuchungsstellen, die diese Anforderungen erfüllen, werden in jedem Bundesland von der zuständigen obersten Landesbehörde in einer Liste geführt und nach § 15 Abs. 5 regelmäßig von einer unabhängigen Stelle überprüft.
Wie denken die Händler und Verbraucher über die Novelle? Die Bundesregierung plant eine Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Hintergrund der Novelle ist der Wegfall des Rabattgesetzes und der Zugabenverordnung im Juli 2001. Es wird d
Das Arbeitsgericht Frankfurt hatte am 8. Januar 2002 darüber zu entscheiden, ob der gesetzliche Anspruch auf Teilzeitarbeit es dem Arbeitnehmer erlaubt, sich seine Arbeitszeit selbst einzuteilen. Ein Angestellter hatte gegen seinen Arbeitgeber geklagt, da
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 22. November 2001 (Az.: 6 K 1024/00) entschieden, dass bis zu 50 Prozent der Aufwendungen für einen beruflich genutzten Computer abziehbar sind, selbst wenn der Umfang der beruflichen Nutzung nicht nachgewiesen werden kann.
Arbeitnehmer haben auch bei Fehlen tarifvertraglicher Ausgleichsregelungen Anspruch auf einen Ausgleich für Nachtarbeit. Der Arbeitgeber hat das Wahlrecht zwischen den im Gesetz alternativ genannten Leistungen, einer angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einem Zuschlag zum Bruttoentgelt. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden.
Für den Eintritt des Kündigungsschutzes auf Grund einer Schwangerschaft reicht es aus, wenn die Arbeitnehmerin dies in einem einfachen Brief mitteilt.
Wenn zusätzlich zu 2 150 000 m3 Abwasser von anderen Grundstücken ein Großeinleiter 400 000 m3 in das örtliche Kanalnetz einleitet, ist eine angemessene Beteiligung des Großeinleiters an den Entwässerungskosten geboten. Er muss im Prinzip genauso hohe Entwässerungsgebühren zahlen wie die anderen Grundstückseigentümer.
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