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Das BAG hat mit Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 7 ABR 20/00 entschieden, dass der Betriebsrat auch nach Ende seiner Amtszeit befugt ist, noch nicht erfüllte Kostenerstattungsansprüche gegen den Arbeitgeber weiter zu verfolgen und an den Gläubiger abzutreten.
Die Antragsteller, zwei Rechtsanwälte, vertraten in den Jahren 1997 - 1998 den damals bei der Arbeitgeberin bestehenden dreiköpfigen Betriebsrat in mehreren Beschlussverfahren. Ende April 1998 schieden die drei Betriebsratsmitglieder durch Aufhebungsvertrag gegen Zahlung von Abfindungen aus ihren Arbeitsverhältnissen aus. Ersatzmitglieder, die in den Betriebsrat hätten nachrücken können, gab es nicht. Ein neuer Betriebsrat wurde in der Folgezeit nicht gewählt. Die Arbeitgeberin lehnte einen Ausgleich der Honorarforderung ab.
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Das Urlaubsentgelt ist Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber für die Zeit des Urlaubs fortzahlt. Es ist ebenso wie anderes Arbeitsentgelt pfändbar. Das gilt auch für das Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Abgeltung nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz zahlt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt der Urlaubsabgeltungsanspruch keine einfache Geldforderung dar. Er ist Ersatz für die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mögliche Befreiung von der Arbeitspflicht. Deshalb setzt er voraus, dass der Urlaubsanspruch noch erfüllt werden könnte, wenn das Arbeitsverhältnis weiter bestünde. Jedoch besteht im Hinblick auf die Pfändbarkeit kein Grund, die Urlaubsabgeltung anders als das Urlaubsentgelt zu behandeln..

Der Bundesfinanzgerichtshof (BFH) hat mit Urteil vom 14. August 2001 XI R 22/00 entschieden, dass eine Entlassungsentschädigung (Abfindung), die ein Arbeitnehmer wegen der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses erhält, auch dann steuerbegünstigt ist, wenn der Arbeitgeber für eine gewisse Übergangszeit aus sozialer Fürsorge ergänzende Entschädigungszusatzleistungen gewährt. Dies sind z.B. solche Leistungen, die zur Erleichterung des Arbeitsplatz- oder Berufswechsels oder als Anpassung an eine dauerhafte Berufsaufgabe und Arbeitslosigkeit erbracht werden. Diese Leistungen sind im Zeitpunkt des Zuflusses regulär zu besteuern.
Nach ständiger Rechtsprechung sind außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 1 und Abs. Wird die Abfindung z.B.
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Ein Arbeitgeber, der einem Arbeitnehmer eine vergleichende Modellrechnung voraussichtlicher Versorgungsansprüche anbietet, um dessen tarifvertraglich eingeräumte Wahlentscheidung zu unterstützen, aus einer bestehenden Versorgungszusage in ein anderes Versorgungssystem zu wechseln, haftet für eine etwaige Unrichtigkeit dieser Modellrechnung.
Ergibt sich aus einer unrichtigen Modellrechnung zu Unrecht, dass die Versorgungsalternative günstiger ist als die bestehende Zusage, und wechselt der Arbeitnehmer daraufhin in dieses Versorgungssystem, muss der Arbeitgeber ihn so stellen, wie er nach der ursprünglichen Versorgungszusage gestanden hätte. Diese Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensverhältnisse des Arbeitnehmers.11.2000 - 3 AZR 13/00).

Werden dunkle Biere - entgegen der in Bayern geltenden Verkehrsauffassung - ausschließlich aus hellem Malz bzw. einem entsprechend zu geringen Anteil an dunklem Malz hergestellt, muss die Abweichung von der Verkehrsauffassung gemäß § 17 Abs. 1 Ziff. 2 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) kenntlich gemacht werden.
Bislang erfolgte die Kenntlichmachung bei den o.g. Bieren im Rahmen der Etikettierung in der Regel durch den Zusatz "hergestellt aus hellem Malz".
Auf Grund neuerer EU-Rechtsprechung besteht in Übereinstimmung mit den Lebensmittelüberwachungsbehörden in Bayern zukünftig auch die Möglichkeit, die Kenntlichmachung innerhalb des Zutatenverzeichnisses vorzunehmen. "Farbebier" die Bezeichnungen "Rostmalz" bzw. "Rostmalzbier" getreten sind.B.

Wird eine Betriebsvereinbarung im Zuge eines Betriebsüberganges nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB zum individualrechtlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses, ist sie vor der Ablösung durch eine – spätere – Betriebsvereinbarung nicht in weiterem Umfang geschützt, als wenn sie kollektivrechtlich weitergelten würde. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 14. August 2001 entschieden.
Die Parteien stritten im vorliegenden Fall um die Höhe einer Jahressonderzahlung. Der Kläger war seit 1985 beim TÜV Rheinland e.V. als anerkannter Prüfer beschäftigt. Die Beklagte führt als beliehenes Unternehmen Überprüfungen der Verkehrssicherheit von Kraftfahrzeugen durch. Die Beklagte wurde 1995 als Tochtergesellschaft des TÜV Rheinland gegründet. Das Tätigkeitsfeld „Kraftfahrt“ wurde zum 1.

Das Oberlandesgericht Köln hat sich im Urteil vom 24. August 2001 - 6 U 59/01 - mit der Frage befasst, ob es wettbewerbsrechtlich zulässig ist, dass ein Getränkehändler die ihm von einer Brauerei in zulässiger Weise und bewusst nur mit dem Abfülldatum versehenen Bierfässer eigenmächtig mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum angegebenen Aufkleber versieht. Nach der Auffassung des Gerichts lag ein Verstoß gegen die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung vor; danach hat allein der Hersteller einer Fertigpackung und nicht auch der Händler die Pflicht und auch die Berechtigung, das Mindesthaltbarkeitsdatum anzugeben. Denn niemand anderes als der Hersteller einer Ware kennt alle für die Bestimmung des Zeitpunktes der Haltbarkeit erheblichen Daten..

Gemäß § 12 Gaststättengesetz kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden. Wenn gegen die Gestattung auf die sich aus dem Gaststättenbetrieb ergebenden Umwelteinwirkungen hingewiesen wird, ist die Seltenheit des Anlasses und die sonstigen Umstände zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die Richtwerte der Freizeit-Richtlinie überschritten werden. Demgegenüber kann auf die Herkömmlichkeit der Veranstaltung abgestellt werden.
Diese Auffassung hat das Verwaltungsgericht Mainz im Beschluss vom 6.9.2001 - 6 L 829/01 MZ - vertreten. In dem konkreten Fall ging es um eine Veranstaltung, die in fünf Nächte hineinwirkte. Die Nachbarn mussten eventuell Lärm bis 2..

Urteil des EuGH vom 4. Oktober 2001 - Rs C-109/00 (Tele Danmark ./. M. Brandt-Nielsen)

Der EuGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg, und Artikel 10 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Im Juni 1995 wurde die Arbeitnehmerin von der Tele Danmark für einen Zeitraum von 6 Monaten ab 1. Juli 1995 für eine Tätigkeit im Kundendienst für Mobiltelefonkunden eingestellt. Wenig später, am 23. August 1995, wurde ihr Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 30.h. am 11.

Eine schwangere Arbeitnehmerin legte ihrer Arbeitgeberin im Anschluss an eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein ärztliches Attest vor, in welchem erklärt wurde, für sie gelte ein unbefristetes Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz. Danach dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Durch eine Rückfrage bei den ausstellenden Ärzten erhielt die Arbeitgeberin die Auskunft, die Arbeitnehmerin habe über Probleme mit Vorgesetzten und Arbeitskollegen geklagt. Die Arbeitgeberin hielt dies für vorgeschoben und stellte die Gehaltszahlungen ein. Mit ihrer Klage verlangte die Arbeitnehmerin die Vergütung bis zum Beginn der Mutterschutzfrist.

Die Europäische Kommission erwägt, Mindestverbrauchssteuern auf Alkoholika in der Europäischen Union vorzuschlagen. Deutsche Konsumenten müssten sich bei einer Annahme wahrscheinlich auf höhere Preise einstellen, da in Deutschland mit die niedrigsten Verbrauchssteuern auf Alkohol in der EU bestehen. In einem Entwurf für eine Neufassung der geltenden EU-Richtlinie über die Besteuerung von Alkoholika argumentiert die EU-Behörde, die großen Unterschiede zwischen den EU-Staaten bei den Steuern würden den Binnenmarkt stören und Schmuggel begünstigen.
Ab 2003 sollte es in der EU eine Mindeststeuer auf Wein geben, heißt es in dem Entwurf. Außerdem sollen die Unterscheidungen bei der Besteuerung "ruhiger oder sprudelnder" Alkoholika abgeschafft werden. So sollte sie für Wein ab dem 1."
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BAG-Urteil Az. 2 AZR 605/00 vom 15. November 2001
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte darüber zu entscheiden, ob bei Ausschluss einer ordentlichen Kündigung für einen Sachverhalt die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung besteht, auch wenn die Pflichtverletzung normalerweise bei einem ordentlich kündbaren Arbeitnehmer nicht zur fristlosen Kündigung ausreichen würde.
Der Kläger war seit 1968 in der Bauverwaltung der beklagten Stadt tätig. Nach dem Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) war er ordentlich unkündbar. Dem Kläger oblag von 1990 bis 1995 als Bauleiter die Durchführung von Bauunterhaltungsarbeiten unter anderem im städtischen Philharmoniegebäude. Im Dezember 1998 wurde bekannt, dass der Kläger bis 1994 etwa zehn Mal je 100,00 DM in bar von der Firma H.

Der europäische Binnenmarkt zählt 375 Millionen Verbraucher, die fast 1,7 Milliarden Hektoliter Getränke jährlich zu sich nehmen. Der Absatz der einzelnen Getränke ist unter Berücksichtigung der kulturellen Unterschiede und der z.T. damit verbundenen unterschiedlichen Trinkgewohnheiten in den einzelnen Ländern uneinheitlich.

Europa steht nach wie vor vor strategischen Entscheidungen. Im Zeitalter der Globalisierung, d.h. der weltweiten Vernetzung und Verflechtung auf fast allen Feldern und einer entsprechenden Dynamik dieser Entwicklung, wird immer stärker offenkundig, dass der Nationalstaat für viele dieser Aufgaben zu klein ist. Das gilt auch für die nationalen Märkte.
Nach Artikel 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25.a.B. 100 EG-V a..

Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub freigestellt, kann er den Arbeitnehmer nicht auf Grund einer gesonderten Vereinbarung aus dem Urlaub zurückrufen. Eine solche Abrede verstößt gegen zwingendes Urlaubsrecht und ist rechtsunwirksam. Einen Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer, seinen Urlaub abzubrechen oder zu unterbrechen, gibt es nach dem Bundesurlaubsgesetz nicht.

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