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Wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verlässt und dann einen Unfall erleidet, besteht eine Eintrittspflicht der Berufsgenossenschaft, soweit der Arbeitnehmer betriebsdienliche Vorgänge verfolgte oder zumindest eine Tätigkeit ausübte, die den Zwecken des Unternehmens zu dienen bestimmt sind.
Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. Juni 2000 - B 2 U 22/99 R - kann davon nicht ausgegangen werden, wenn sich der Unfall des Arbeitnehmers auf dem Rückweg von einem Getränkeautomaten zu seinem Arbeitsplatz ereignet, nachdem er eine Flasche Bier entnommen hatte. Ein Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit kann daher nur bei Nachweis besonderer Umstände angenommen werden. Der Entschluss, Bier aus dem Automaten zu holen und zu trinken, lag allein beim Arbeitnehmer..

Am 16. Februar 2001 hat der Bundesrat der vom Bundesgesundheitsministerium vorgelegten Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung nach Maßgabe einiger Änderungen zugestimmt. Mit dieser neuen Trinkwasserverordnung wird die novellierte EG-Trinkwasser-Richtlinie (1) vom 3. November 1998
(im Folgenden EG-Rl 1998 genannt) "über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch" in deutsches Recht umgesetzt.

Diese EU-Vorgaben wurden in die nationale "Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung (3) - im Folgenden TrinkwV 2001 genannt)" eingearbeitet, die am 1. Januar 2003 in Kraft treten wird. Gleichzeitig wird die z.Z. gültige Trinkwasserverordnung (4) vom 5.a.
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Das Rabattgesetz und die Zugabeverordnung sollen abgeschafft werden. Dies hat das Bundeskabinett beschlossen. Das Vorhaben befindet sich im parlamentarischen Abstimmungsprozess.

Das Rabattgesetz und die Zugabeverordnung sind oft als Fossilien der deutschen Gesetzeslandschaft bezeichnet worden. Beide Bestimmungen wurden Anfang der 30er Jahre zum Schutz des Verbrauchers erlassen. Damals hatte der Kunde kaum Möglichkeiten, Preise zu vergleichen. Um die Verbraucher vor unseriösen Fantasiepreisen zu schützen, wurde daher das Rabattgesetz verabschiedet. Es hinderte die Händler daran, den Preis für ein Produkt extrem hoch anzusetzen, um dem Kunden anschließend saftige Rabatte zu gewähren, die den Eindruck erweckten, es handle sich um ein Schnäppchen.com und Primus-Online untersagt.
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Eine Arbeitgeberin verlangte von ihren Arbeitnehmern, Zeiten der Arbeitsunfähigkeit generell durch eine vor Ablauf des dritten Kalendertags nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorzulegende ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, auch wenn die Arbeitsunfähigkeit selbst nur einen Tag dauert. Der Betriebsrat sah hierin eine mitbestimmungspflichtige Regelung der betrieblichen Ordnung und machte sein Mitbestimmungsrecht durch Klage geltend. Die Arbeitgeberin sei nicht berechtigt, ohne seine vorherige Beteiligung die Vorlage entsprechender Bescheinigungen zu fordern. Das Arbeitsgericht gab dem Klageantrag statt, das Landesarbeitsgericht wies ihn ab. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats führte zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. 1, BVG. Januar 2000 - 1 ABR 3/99)..

Als ein Verkaufsfahrer eingestellt wurde, gab dessen Mutter eine selbstschuldnerische Bürgschaft für alle Ansprüche des Arbeitgebers aus dem Beschäftigungsverhältnis ab. Deshalb wurde die Mutter später auf Zahlung der Höchstsumme von 5000 DM in Anspruch genommen. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27. April 2000 - 8 AZR 286/99 - war die Bürgschaftsvereinbarung gemäß § 9 Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen aber unwirksam. Es ging um das Versprechen eines Einstehens für künftige Verbindlichkeiten, was Anlass für eine formularmäßige Höchstbetragsbürgschaft sein kann. Jedoch muss der Bürge schon bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages erkennen können, aus welchem Grunde und bis zu welcher Höhe die Forderungen entstehen werden..

Die Perlenflasche für Mineralwasser genießt jetzt in der 0,7-l-Glasvariante europaweiten Markenschutz. Nach Angaben von Andreas Rottke, Vorstand der Genossenschaft Deutscher Brunnen (GDB), besitzt auch die 1-l-PET-Mehrwegflasche dieses markengeschützte, unverwechselbare Perlendesign.
Im Jahre 2000 hat die deutsche Brunnenindustrie rd. 140 Mio DM in PET-Flaschen und -Kästen investiert, ohne Berücksichtigung von Anlageninvestitionen. Insgesamt stehen den 1,8 Mrd Glas-Mehrwegflaschen z.Zt. 200 Mio PET-Mehrwegflaschen und dazu gehörige Kästen für die Abfüllung von Mineralwasser und Mineralwasser-Erfrischungsgetränken zur Verfügung..

Ob Umkleidung und Waschen vergütungsrechtlich eine Dienst- oder Arbeitsleistung darstellen, ist umstritten. Das Bundesarbeitsgericht hat zu dieser Frage bislang nicht ausdrücklich Stellung genommen. In einem Rechtsstreit hatte das Bundesarbeitsgericht kürzlich über die Klage eines in einer Entsorgungsfirma beschäftigten Müllwerkers zu entscheiden. Dieser machte Vergütungsansprüche geltend, weil er verpflichtet sei, während seiner Tätigkeit vorgeschriebene Schutzkleidung zu tragen, diese nur im Umkleideraum des Betriebs anzulegen, sie nach Tätigkeitsende dort zurückzulassen und sich selbst aus hygienischen Gründen einer Körperreinigung zu unterziehen. 1 BGB). Das Umkleiden und Waschen des Arbeitnehmers ist als "Arbeit" anzusehen. Die Klageforderung ist gleichwohl nicht begründet.

Mit der geplanten Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes belastet die Bundesregierung erneut die überwiegend mittelständisch strukturierte Brauwirtschaft, erklärte Peter Hahn, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Brauer-Bundes e.V., in einer Pressemitteilung. Der Gesetzentwurf stärkt seiner Meinung nach nicht die individuelle Mitbestimmung des Arbeitnehmers, sondern sichert und erweitert den gewerkschaftlichen Einfluss in den Betrieben. Der vorgelegte Entwurf wird der Entwicklung der alten, festgelegten Arbeitswelt zu einer Dienstleistungsgesellschaft lt. Hahn nicht gerecht.
Statt dringend notwendiger Modernisierung bringt die Gesetzesnovelle eine ungeheure Zunahme an Bürokratie und Personalkosten. Mehr als 90% der deutschen Brauwirtschaft sind mittelständisch strukturiert..

§ 17 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz verbietet es, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere vor, wenn zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über die Herkunft der Lebensmittel, ihre Menge, ihr Gewicht, über den Zeitpunkt der Herstellung oder Abpackung, über ihre Haltbarkeit oder über sonstige Umstände, die für die Bewertung mitbestimmend sind, verwendet werden. Da auch Bier ein Lebensmittel im Sinne des Gesetzes ist, gilt die Regelung auch für dieses Getränk.
(Urteil des Oberlandesgerichts München vom 30. Mai 2000, 3 U 4500/99)..

In einem Rechtsstreit hatte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat die Zustimmung zur tariflichen Umgruppierung des Betriebsratsvorsitzenden in eine niedrigere Lohngruppe beantragt, da die bisherige unzutreffend sei. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung. Der Vorsitzende nahm an der Beratung, nicht hingegen an der Abstimmung teil. Ein Ersatzmitglied wurde nicht hinzugezogen.
In ihrer Klage vertrat die Arbeitgeberin die Auffassung, der Beschluss des Betriebsrats sei unwirksam. Der Betriebsratsvorsitzende habe auch an der Beratung nicht teilnehmen dürfen. Jedenfalls hätte ein Ersatzmitglied geladen werden müssen. Sie beantragte festzustellen, dass die Zustimmung zur Umgruppierung, da sie nicht binnen der gesetzlichen Wochenfrist verweigert worden sei, als erteilt gilt..

Im Zusammenhang mit dem Vorwurf einer Gleitzeitmanipulation haben die Arbeitsvertragsparteien einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen. Diesen Vertrag hat der Arbeitnehmer mit der Begründung angefochten, er sei durch rechtswidrige Androhung einer fristlosen Entlassung zum Vertragsabschluss genötigt worden. Seine Feststellungsklage, mit der er die Fortdauer des Arbeitsverhältnisses festgestellt wissen wollte, hatte in zwei Instanzen Erfolg. Die zugelassene Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache.
Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist es äußerst fraglich, ob tatsächlich von einer widerrechtlichen Drohung auszugehen ist, wie das Landesarbeitsgericht meint. August 1999 - 2 AZR 832/98)..

Kurze Zeit nach seiner Einstellung als Geschäftsführer kam es zwischen ihm und dem Alleingesellschafter der GmbH zu Spannungen und Auseinandersetzungen. Der Alleingesellschafter kündigte den Dienstvertrag fristlos und erklärte die Abberufung als Geschäftsführer. Der Kläger hielt die fristlose Kündigung für unwirksam und erhob Klage, die erfolglos blieb.
Der Kläger hatte gegenüber Angestellten der Beklagten deren Alleingesellschafter als "Wurzel allen Übels" bezeichnet und ihn einen "ganz einfachen Mann, nicht besonders gebildet" genannt. Gegenüber Bewerberinnen um einen Arbeitsplatz beschrieb er den Alleingesellschafter als Choleriker und als schwierigen Menschen mit einem schlechten Ruf. Eine Abmahnung des Klägers war nicht geboten. Februar 2000 - II ZR 218/98)..

Nach dem Betriebsrentengesetz (§ 16) hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Renten zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist neben den Belangen des Versorgungsempfängers auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
Wie das Bundesarbeitsgericht bereits früher entschieden hat, hängt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens u.a. davon ab, ob eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erreicht wird (Urteil vom 17. April 1996 - 3 AZR 56/95). In dem vorliegenden Rechtsstreit hat das Bundesarbeitsgericht präzisiert, was unter einer "angemessenen Kapitalverzinsung" zu verstehen ist. Sie kann den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamts entnommen werden. Mai 2000 - 3 AZR 146/99)..

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3, Absatz 3, Entgeltfortzahlungsgesetz). In zwei Verfahren hatte das Bundesarbeitsgericht darüber zu entscheiden, wie es sich auf die Entgeltfortzahlung auswirkt, wenn das Arbeitsverhältnis "aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit" noch innerhalb der vierwöchigen Wartezeit beendet wird. Das Bundesarbeitsgericht kam in den Urteilen vom 26. Mai 1999 (5 AZR 476/98 und 338/98) zu folgendem Ergebnis:
Erkrankt ein Arbeitnehmer innerhalb der vierwöchigen Wartefrist und dauert die Arbeitsunfähigkeit über den Ablauf der Frist an, so steht ihm im ungekündigten Arbeitsverhältnis ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegebenenfalls bis zum Ablauf weiterer sechs Wochen zu..

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