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Das Landgericht Augsburg verurteilte einen Getränkehersteller zur Zahlung von Schadenersatz an eine Lagerarbeiterin, der von einer platzenden Glasflasche die Sehkraft des rechten Auges völlig zerstört worden war. Der Getränkehersteller hatte sich auf den Glasproduzenten verlassen und die Flaschen im eigenen Betrieb lediglich wenige Sekunden einem Druck von 6 bar ausgesetzt, um sie zu prüfen. Nach Angaben eines Sachverständigen reiche dies aber nicht aus, eine brauchbare Auslese fehlerhafter Flaschen zu erzielen. Die Kontrollmechanismen des Getränkeherstellers genügten nicht einmal, um ein Zerspringen der Flaschen unter ganz gewöhnlichen Umständen auszuschließen (3 O 2943/97).

Mit der Bezeichnung "Klosterbräu" verbindet der Durchschnittsverbraucher Vor-stellungen über die Herstellungsweise des so bezeichneten Bieres. Er geht nicht davon aus, dass es sich dabei um eine Fantasiemarke handelt, denn zum einen ist allgemein bekannt, dass Mönche in der Vergangenheit in erheblichem Umfang eine Brautätigkeit vornahmen und damit auch großes Ansehen erworben haben. Zum anderen werden auch heute noch Brauereien von Mönchsorden betrieben. Daher entnimmt der Durchschnittsverbraucher der Bezeichnung "Klosterbräu", dass die fragliche Brauerei für sich jedenfalls bestimmte tatsächliche Verbindungen zu einer klösterlichen Brautätigkeit in Anspruch nimmt. Ein Unternehmer hatte dann 1875 eine Produktionsstätte auf dem früheren Klostergelände eröffnet.6..

Ein Vermieter hatte Gaststättenräume zunächst an eine Einzelperson vermietet. Später hatte dann diese Einzelperson mit einem anderen eine Gesellschaft gebildet, sodass der Betrieb auf dieser Basis fortgesetzt wurde. Daraus ergaben sich dann für den Vermieter Schwierigkeiten. Er hatte nämlich angenommen, dass die gegründete Gesellschaft anstelle der Einzelperson Vertragspartner nach dem Mietvertrag geworden war.
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25.4.2001 - XII ZR 43/99 - führt der Eintritt von Gesellschaftern in den Betrieb eines Einzelkaufmanns aber nicht dazu, dass die neu gegründete Personengesellschaft kraft Gesetzes Vertragspartner eines von diesem abgeschlossenen Vertrags wird. Demgegenüber kommt keine Berufung auf das Handelsrecht in Frage..

Die "Kennzeichnungsberechtigung" von Fassbier wird seit vielen Jahren unter Juristen intensiv diskutiert. Mit einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 24. August 2001 dürfte sich jedoch eine klare Tendenz zugunsten der "ausschließlichen Kennzeichnungsberechtigung von Brauereien" ergeben. Das Oberlandesgericht Köln hat sich ausdrücklich der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ("Brauwelt" 2000, Heft 36 - Seite 1460 ff.) angeschlossen, wonach nur Brauereien berechtigt sind, ihr Fassbier mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum zu versehen.

In der überwiegenden Anzahl versehen Brauereien gastronomietypisches Fassbiergebinde (30 l und 50 l mit KEG-Verschluss) lediglich mit einem Abfülldatum.
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Seit dem 1. August 2001 gilt die Neuregelung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsrechts, das jetzt im wesentlichen auf europäischem Recht basiert. Geändert wurden insbesondere das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, das Bundesimmissionsschutzgesetz und verschiedene immissionsschutzrechtliche Verordnungen. Für Brauereien, die Neuanlagen oder wesentliche Änderungen an bestehenden Anlagen planen, resultieren daraus einige Neuerungen.
Von besonderem Interesse ist, dass nicht zuletzt auf Betreiben des Deutschen Brauer-Bundes Brauereien mit einem Tagesausstoß von weniger als 200 hl (entspricht ca. 73 000 hl pro Jahr) völlig aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht entlassen worden sind. nach dem Wasserrecht durchlaufen. 73 000 hl bis ca.B..

Von einem Festplatz geht, solange der Betrieb andauert, immer Lärm aus, der von der Nachbarschaft nicht mit Begeisterung akzeptiert wird.
Die Rechtslage bestimmt sich nach § 22 Bundesimmissionsschutzgesetz. Danach muss der Festplatz so betrieben werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert werden und, soweit sie nach dem Stand der Technik unvermeidbar sind, auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Ob schädliche Umwelteinwirkungen in diesem Sinne hervorgerufen werden, richtet sich danach, inwieweit die Beeinträchtigungen erheblich sind. Was aber in diesem Sinne erheblich ist, kann nicht allgemein beantwortet werden. Gesundheitsschädliche Immissionen dürfen allerdings unter keinen Umständen zugelassen werden.9.00 Uhr gilt..

Nach der Erteilung einer Baugenehmigung für eine Diskothek entstand Streit darüber, wie hoch die Besucherzahl sein durfte. Der Bauantragsteller hatte es jedoch unterlassen, für das Baugenehmigungsverfahren bestimmte Besucherzahlen zu nennen, was für ihn nachteilig war. So war die Besucherzahl auf 200 Personen beschränkt.
Es wäre Sache des Bauherrn gewesen, zu erwähnen, dass es um ein "besonderes Bauvorhaben" gehen sollte. Dazu gehören auch Vorhaben, für die die Versamm-lungsstättenverordnung gilt. Sie wäre einschlägig gewesen, wenn sich die Bauge-nehmigung auf den Aufenthalt von mehr als 200 Besuchern hätte beziehen sollen.
Nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12.1..

Der BGH hat mit einer für die Brauwirtschaft sehr wichtigen Grundsatzentscheidung zur Laufzeit von Bierlieferungsverträgen Stellung genommen. Nach dem zum Abdruck in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Leitsatz benachteiligt eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Laufzeit einer Bierbezugsverpflichtung von 10 Jahren den Gastwirt jedenfalls im Regelfall nicht unangemessen im Sinne des § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz. Damit ergänzt der BGH seine Rechtsprechung zu Bierbezugsverträgen mit individuell ausgehandelten Laufzeiten, die am Maßstab von § 138 BGB beurteilt werden.
Das Urteil enthält weitere positive Ausführungen, die das Institut des Bierlieferungsvertrages festigen.
(Urteil des BGH von 25. 04. 2001, Az. VIII ZR 135/00).

Eine Arbeitnehmerin stand beim Arbeitgeber in einem bis zum 31. Mai 1999 befristeten Arbeitsverhältnis, das ordentlich kündbar war. Ihr langjähriger Lebensgefährte, zugleich Vater ihrer vierjährigen Tochter, war an Krebs erkrankt und verstarb am 20. Oktober 1998. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis am 28. Oktober zum 30. November 1998 und stellte die Arbeitnehmerin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bezahlt von der Arbeit frei. Die Arbeitnehmerin hielt die Kündigung für unwirksam. Sie sei zur Unzeit ausgesprochen worden und deshalb treuwidrig oder sittenwidrig. Die Klage war in allen Instanzen erfolglos.
Das Bundesarbeitsgericht entschied: Das Gesetz kennt keinen Sonderkündigungsschutz wegen des Todes eines nahen Angehörigen, eines Ehegatten oder Lebensgefährten..

Während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer ohne Einwilligung des Arbeitgebers weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweig des Arbeitgebers für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen (§ 60 Handelsgesetzbuch). Verletzt der Arbeitnehmer diese Pflicht, so kann der Arbeitgeber von ihm Schadensersatz fordern. Dieser Schadensersatzanspruch verjährt in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Arbeitgeber Kenntnis von dem Abschluss des Geschäfts erlangt (§ 61 Abs. 2, Handelsgesetzbuch).
Mit der Bestimmung einer einheitlichen dreimonatigen Verjährung eines gesetzlichen Wettbewerbsverbots wird der Zweck verfolgt, den Berechtigten zur raschen Entscheidung zu veranlassen, ob er Ansprüche aus der Vertragsverletzung geltend machen will..

Das Oberlandesgericht Hamburg hat sich im Beschluss vom 9.5.2000 - 3 W 48/00 - mit der Zulässigkeit eines Gewinnspiels befasst. Dafür konnten die Teilnehmer vier farbige Motive sammeln. Sie befanden sich auf der Rückseite der Etiketten eines Flaschenbieres. Auf der Vorderseite war außerdem die Aufforderung abgedruckt: "Hier abziehen". Es gab aber auch noch weitere Möglichkeiten zur Teilnahme.
Das Gewinnspiel war also wenigstens teilweise mit dem Warenabsatz verknüpft, was grundsätzlich unlauter im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb ist. Das Gewinnspiel wäre nur dann nicht unlauter gewesen, wenn allen Interessenten - abgesehen von einem unbeachtlichen Rest - gleichwertige Alternativen zur Verfügung gestanden hätten und sie davon beim Einkauf auch gewusst hätten..

Die mit einem Aufhebungsvertrag bezweckte Entlassung ist, wenn Voraussetzungen einer Massenentlassung vorliegen, solange unwirksam, als nicht eine formgerechte Massenentlassungsanzeige beim Arbeitsamt eingereicht und dessen Zustimmung eingeholt wird (§ 17, 18 Kündigungsschutzgesetz).
Der konkrete Streitfall: Wegen einer geplanten Betriebsschließung legte der Arbeitgeber allen 26 Arbeitnehmern in einer Betriebsversammlung einen Aufhebungsvertrag vor und erklärte, dass die D-Bank sich für die ausstehenden Löhne "stark gesagt" habe, sofern alle Arbeitnehmer diesen Vertrag unterzeichneten. Anderenfalls sei ein Konkurs unvermeidlich. Der Aufhebungsvertrag sei auch mangels einer Massenentlasssungsanzeige unwirksam. Seine Klage war in allen Instanzen erfolgreich. KSchG unberührt..

Der Ministerrat der Europäischen Union hat dem Antrag des Bayerischen Brauerbundes, die Bezeichnung "Bayerisches Bier" als geographische Herkunftsangabe in der Europäischen Union unter Schutz zu stellen, stattgegeben. Damit ist diese Bezeichnung nunmehr in allen Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft geschützt und darf nur für Bier aus Bayern verwendet werden.

Nach § 1 Zugabeverordnung ist es verboten, neben einer Ware andere Waren als unentgeltliche Zugaben anzukündigen oder zu gewähren. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann Unterlassungs-, Schadensersatzklagen und Bußgelder nach sich ziehen.
Auf Initiative des Landesverbandes in Bayern wurden Mittelstandsempfehlungen in Bayern erarbeitet und von der bayerischen Landeskartellbehörde genehmigt. Diese Mittelstandsempfehlungen sollen als unverbindliche Richtlinien dazu motivieren, bei der Vergabe von Festinventar einheitliche Bedingungen zu schaffen und zu verhindern, dass Festgarnituren unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Gerade kleine und mittlere Brauereien werden durch die Vergabe von Festinventar erheblich belastet. Abgesehen davon, dass brauereieigenes Inventar z.T....

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