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Recht

Gehören Sachbezüge zum Arbeitsentgelt und sind sie nicht frei widerruflich, so sind sie der Arbeitnehmerin nicht nur während eines Beschäftigungsverbots, sondern auch während der Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes weiter zu gewähren. Dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts lag folgender Fall zugrunde.
Die Parteien stritten darüber, ob die klagende Mutter den ihr auch zur privaten Nutzung überlassenen Pkw während der gesetzlichen Mutterschutzfristen benutzen durfte. Im Arbeitsvertrag war vereinbart, dass alle mit dem Firmenfahrzeug anfallenden Kosten, wie Kfz-Versicherung und Kfz-Steuer, Tankfüllungen, Inspektionen, Reparaturen etc. die Arbeitgeberin trägt. Das Firmenfahrzeug konnte von der Klägerin auch für private Fahrten und Urlaubsfahrten genutzt werden..

Recht

Stellt das Gericht im Kündigungsschutzprozess fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, und ist dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten, das Arbeitverhältnis fortzusetzen, so kann der Arbeitnehmer beantragen, das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Für Auflösungsgründe müssen konkrete Tatsachen vorgetragen werden (§ 9 Kündigungsschutzgesetz).
Höhe der Abfindung:
Als Abfindung ist ein Betrag bis zu 12 Monatsverdiensten festzusetzen. Hat der Arbeitnehmer das 50. 10..

Recht

Der Arbeitgeber ist nach dem Nachweisgesetz vom 20.7.1995 verpflichtet, den Arbeitnehmer auf einen anzuwendenden Tarifvertrag auch dann hinzuweisen, wenn der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt worden ist. Unterlässt er dies, ist es ihm nach § 242 BGB verwehrt, sich gegenüber Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers auf eine im Tarifvertrag befindliche Verfallklausel zu berufen.
Das Nachweisgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich nieder zu legen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Die Nachweispflicht soll jedem Arbeitnehmer eine Gewähr dafür bieten, welche kollektiven Verträge auf sein Arbeitsverhältnis einwirken. 4..

Recht

Mit der Bezeichnung "Klosterbräu" verbindet der Durchschnittsverbraucher Vor-stellungen über die Herstellungsweise des so bezeichneten Bieres. Er geht nicht davon aus, dass es sich dabei um eine Fantasiemarke handelt, denn zum einen ist allgemein bekannt, dass Mönche in der Vergangenheit in erheblichem Umfang eine Brautätigkeit vornahmen und damit auch großes Ansehen erworben haben. Zum anderen werden auch heute noch Brauereien von Mönchsorden betrieben. Daher entnimmt der Durchschnittsverbraucher der Bezeichnung "Klosterbräu", dass die fragliche Brauerei für sich jedenfalls bestimmte tatsächliche Verbindungen zu einer klösterlichen Brautätigkeit in Anspruch nimmt. Ein Unternehmer hatte dann 1875 eine Produktionsstätte auf dem früheren Klostergelände eröffnet.6..

Recht

Ein Vermieter hatte Gaststättenräume zunächst an eine Einzelperson vermietet. Später hatte dann diese Einzelperson mit einem anderen eine Gesellschaft gebildet, sodass der Betrieb auf dieser Basis fortgesetzt wurde. Daraus ergaben sich dann für den Vermieter Schwierigkeiten. Er hatte nämlich angenommen, dass die gegründete Gesellschaft anstelle der Einzelperson Vertragspartner nach dem Mietvertrag geworden war.
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25.4.2001 - XII ZR 43/99 -– führt der Eintritt von Gesellschaftern in den Betrieb eines Einzelkaufmanns aber nicht dazu, dass die neu gegründete Personengesellschaft kraft Gesetzes Vertragspartner eines von diesem abgeschlossenen Vertrags wird. Demgegenüber kommt keine Berufung auf das Handelsrecht in Frage..

Recht

Das Landgericht Augsburg verurteilte einen Getränkehersteller zur Zahlung von Schadenersatz an eine Lagerarbeiterin, der von einer platzenden Glasflasche die Sehkraft des rechten Auges völlig zerstört worden war. Der Getränkehersteller hatte sich auf den Glasproduzenten verlassen und die Flaschen im eigenen Betrieb lediglich wenige Sekunden einem Druck von 6 bar ausgesetzt, um sie zu prüfen. Nach Angaben eines Sachverständigen reiche dies aber nicht aus, eine brauchbare Auslese fehlerhafter Flaschen zu erzielen. Die Kontrollmechanismen des Getränkeherstellers genügten nicht einmal, um ein Zerspringen der Flaschen unter ganz gewöhnlichen Umständen auszuschließen (3 O 2943/97).

Recht

Das Landgericht Augsburg verurteilte einen Getränkehersteller zur Zahlung von Schadenersatz an eine Lagerarbeiterin, der von einer platzenden Glasflasche die Sehkraft des rechten Auges völlig zerstört worden war. Der Getränkehersteller hatte sich auf den Glasproduzenten verlassen und die Flaschen im eigenen Betrieb lediglich wenige Sekunden einem Druck von 6 bar ausgesetzt, um sie zu prüfen. Nach Angaben eines Sachverständigen reiche dies aber nicht aus, eine brauchbare Auslese fehlerhafter Flaschen zu erzielen. Die Kontrollmechanismen des Getränkeherstellers genügten nicht einmal, um ein Zerspringen der Flaschen unter ganz gewöhnlichen Umständen auszuschließen (3 O 2943/97).

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Mit der Bezeichnung "Klosterbräu" verbindet der Durchschnittsverbraucher Vor-stellungen über die Herstellungsweise des so bezeichneten Bieres. Er geht nicht davon aus, dass es sich dabei um eine Fantasiemarke handelt, denn zum einen ist allgemein bekannt, dass Mönche in der Vergangenheit in erheblichem Umfang eine Brautätigkeit vornahmen und damit auch großes Ansehen erworben haben. Zum anderen werden auch heute noch Brauereien von Mönchsorden betrieben. Daher entnimmt der Durchschnittsverbraucher der Bezeichnung "Klosterbräu", dass die fragliche Brauerei für sich jedenfalls bestimmte tatsächliche Verbindungen zu einer klösterlichen Brautätigkeit in Anspruch nimmt. Ein Unternehmer hatte dann 1875 eine Produktionsstätte auf dem früheren Klostergelände eröffnet.6..

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Ein Vermieter hatte Gaststättenräume zunächst an eine Einzelperson vermietet. Später hatte dann diese Einzelperson mit einem anderen eine Gesellschaft gebildet, sodass der Betrieb auf dieser Basis fortgesetzt wurde. Daraus ergaben sich dann für den Vermieter Schwierigkeiten. Er hatte nämlich angenommen, dass die gegründete Gesellschaft anstelle der Einzelperson Vertragspartner nach dem Mietvertrag geworden war.
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25.4.2001 - XII ZR 43/99 - führt der Eintritt von Gesellschaftern in den Betrieb eines Einzelkaufmanns aber nicht dazu, dass die neu gegründete Personengesellschaft kraft Gesetzes Vertragspartner eines von diesem abgeschlossenen Vertrags wird. Demgegenüber kommt keine Berufung auf das Handelsrecht in Frage..

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