Die am 2. Oktober 2002 veröffentlichte Betriebssicherheitsverordnung soll durch Bündelung einer Vielzahl von staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorgaben, Umsetzung mehrerer europäischer Richtlinien und Stärkung der Eigenverantwortlichkeit des Arbeitgebers das betriebliche Anlagensicherheitsrecht vereinfachen und modernisieren.
Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 26.7.2001 - 3 U 21/01 - ist ein Gewinnspiel wettbewerbswidrig, bei dem Motive auf Flaschen-Etiketten zu sammeln sind, auch wenn die Möglichkeit besteht, telefonisch an dem Gewinnspiel teilzunehmen.
Der Arbeitnehmer war bei einer Firma für Transporte und Kurierdienste als Kraftfahrer beschäftigt. Wegen erheblicher Lenkzeitüberschreitungen wurde er durch ein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts zur Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von 1841 EUR verurteilt. Daraufhin kündigte der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis und verlangte von der Firma die Erstattung des gegen ihn verhängten Bußgeldes. In seiner Klage vertrat der Kläger die Auffassung, dass die Beklagte vertraglich zur Erstattung des Bußgeldes verpflichtet sei. Im Betrieb der Beklagten sei es mehrfach zu erheblichen Lenkzeitüberschreitungen gekommen. Die Beklagte habe ihren sämtlichen Arbeitnehmern immer wieder zugesichert, dass sie entsprechende Bußgeldbeträge erstatte. Hierdurch hätten die Fahrer veranlasst werden sollen, mehr Fahrzeiten zurückzulegen, als gesetzlich erlaubt seien. Die Klage blieb erfolglos.
Auf dem Kirmesplatz der Stadt Sinzig baute die örtliche Karnevalsgesellschaft ein Festzelt auf, um dort einige Karnevalsveranstaltungen abzuhalten. Die Stadt Sinzig hatte dies mit der Auflage genehmigt, es müssten die in der "Freizeitlärm-Richtlinie" festgelegten Grenzwerte für "seltene Störereignisse" eingehalten werden. Der Eigentümer eines Nachbargrundstückes legte Widerspruch ein, da er unerträglichen Lärm und andere "nächtliche Belästigungen" befürchtete.
Betriebssicherheitsverordnung
Wenn in einem Bierlieferungsvertrag eine Vertragsstrafenklausel zu Lasten des Gastwirtes enthalten ist, darf sie ihn entgegen den Geboten von Treu und Glauben nicht unangemessen benachteiligen. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichtes Nürnberg vom 5.2.2002 - 1 U 2314/01 - ist dies der Fall, wenn die Vertragsstrafe unabhängig von einem Verschulden des Gastwirtes bei jeder Einschränkung oder Einstellung des Getränkebezugs verwirkt sein soll. Zum gesetzlichen Leitbild einer Vertragsstrafenvereinbarung gehört nämlich, dass die Vertragsstrafe nur bei Verschulden verwirkt ist.
Auf Grund der immer komplexer werdenden Regelungsdichte im betrieblichen Umweltschutz - sowohl seitens des Gesetzgebers als auch der lokalen Behörden - sehen sich immer mehr Betriebe mit der Herausforderung konfrontiert, die für sie einschlägigigen Umweltvorschriften zu identifizieren. Außerdem sollte deren Einhaltung sichergestellt und die Umsetzung für Externe darlegbar dokumentiert sein.
Mit dem "Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit" spricht sich die EU-Kommission für ein umfassendes Sicherheitssystem für Lebensmittel aus, das die gesamte Produktionskette umfasst.
Mit Beginn des neuen Jahres tritt die neue Trinkwasserverordnung in Kraft. Sie soll unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse den Gesundheits- und Verbraucherschutz weiter verbessern.
Verbraucher müssen künftig über den Inhalt von alkoholischen Getränken und Lebensmitteln vollständig informiert werden, sodass zum Beispiel Allergiker feststellen können, ob allergieauslösende Anteile enthalten sind. Das sieht der Vorschlag der EU-Kommission zur Änderung der Richtlinie über die Etikettierung von Lebensmitteln vor, die vom Rat gebilligt wurde. Die neuen Vorschriften gelten auch für alkoholische Getränke, wenn diese eine Zutat enthalten, die in der Liste der Allergene aufgeführt ist, wie zum Beispiel Sulfit in Weinen. Bei Nicht-Reinheitsgebots-Bier bringt die Regelung faktisch das ‘aus’ für den Einsatz von Fischleim für die Klärung mit sich. Ähnliche Regelungen haben kürzlich auch in Australien und Neuseeland den Einsatz von Hausenblase praktisch abgeschafft..
Das LAG Baden-Württemberg hatte am 6. August 2001 über die Frage zu entscheiden, ob auch bei Einstellungen zur Behebung von Notfällen Arbeitgeber die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates beachten müssen.
Im Entscheidungsfall trat bei der Stuttgarter Niederlassung eines weltweit auftretenden Konzerns bei einer Umstellung des EDV-Systems eine mit eigenen Mitteln und Mitarbeitern nicht mehr zu behebende Panne auf. Es wurden sodann zwei Spezialisten einer irischen Konzernschwester eingeflogen, um das System wieder funktionsfähig zu machen. Sie wurden nicht Arbeitnehmer der Stuttgarter Niederlassung, da sie nur kurzzeitig eingesetzt werden sollten. Der Betriebsrat verweigerte deshalb den beiden personellen Einzelmaßnahmen seine Zustimmung.
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Dass Brauereien zur Absicherung ihres Getränkeabsatzes gelegentlich mit ihren Abnehmern, den Gastwirten, regelrechte Knebelverträge abschließen, ist hinlänglich bekannt. Im konkreten Fall wurde dieser Praxis von der Justiz ein Riegel vorgeschoben: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Bierlieferungsvertrags zwischen Gastwirt und Brauerei enthielten eine sehr harte Vertragsstrafenregelung. Der Wirt hatte zusichern müssen, für den Fall der Einstellung des Getränkebezugs 30% des Verkaufspreises der noch abzunehmenden Getränkemenge als Vertragsstrafe an die Brauerei zu zahlen - unabhängig davon, ob er daran schuld war oder nicht. Außerdem behielt sich die Brauerei für diesen Fall das Recht vor, seinen Mietvertrag mit dem Hausbesitzer zu übernehmen und das Lokal weiter zu verpachten.
Ein Gastwirt erhielt von der Vermieterin seines Lokals den blauen Brief, weil er mit der Miete mehrere Monate im Rückstand war. Fristlos wurde das Mietverhältnis gekündigt. Dann standen die Räume eine Weile leer, die Vermieterin fand keinen geeigneten Nachmieter. Als sie vom Mieter Schadensersatz für die Mietzahlungen verlangte, die ihr durch die vorzeitige Kündigung entgangen war, fand dies der Gastwirt empörend und zahlte nicht: Er habe der Vermieterin einen Nachfolger vorgeschlagen, sie hätte das Lokal schon längst wieder vermieten können. Also sei sie selbst und nicht er dafür verantwortlich, dass sie keine Miete kassiert habe.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies diesen Einwand zurück (10 W 104/01). Diese Bemühungen habe sie zur Genüge dargetan und belegt.
Als der Pächter einer Gaststätte die behördliche Auflage bekam, in dem Pachtob-jekt bei Live-Musikveranstaltungen weniger Lärm zu erzeugen, meinte er, vom Verpächter Schadensersatz fordern zu können, weil ein Mangel der Pachtsache bei dem Abschluss des Vertrages vorhanden oder später infolge eines Umstandes entstanden wäre, den der Verpächter zu vertreten hätte.
Dabei war davon auszugehen, dass der Betrieb in einem Mischgebiet lag. Deshalb hatte die Verwaltungsbehörde den Betrieb der Gaststätte auch nicht untersagt, sondern lediglich den bei Live-Musikveranstaltungen zulässigen Schallpegel be-grenzt. Darin konnte ein anfänglicher oder ein vom Verpächter zu vertretender späterer Mangel der Pachtsache nicht gesehen werden. Denn es kommt nicht darauf an, was üblich ist.3..
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