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Auf Grund der immer komplexer werdenden Regelungsdichte im betrieblichen Umweltschutz - sowohl seitens des Gesetzgebers als auch der lokalen Behörden - sehen sich immer mehr Betriebe mit der Herausforderung konfrontiert, die für sie einschlägigigen Umweltvorschriften zu identifizieren. Außerdem sollte deren Einhaltung sichergestellt und die Umsetzung für Externe darlegbar dokumentiert sein.

Mit dem "Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit" spricht sich die EU-Kommission für ein umfassendes Sicherheitssystem für Lebensmittel aus, das die gesamte Produktionskette umfasst.

Mit Beginn des neuen Jahres tritt die neue Trinkwasserverordnung in Kraft. Sie soll unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse den Gesundheits- und Verbraucherschutz weiter verbessern.

Verbraucher müssen künftig über den Inhalt von alkoholischen Getränken und Lebensmitteln vollständig informiert werden, sodass zum Beispiel Allergiker feststellen können, ob allergieauslösende Anteile enthalten sind. Das sieht der Vorschlag der EU-Kommission zur Änderung der Richtlinie über die Etikettierung von Lebensmitteln vor, die vom Rat gebilligt wurde. Die neuen Vorschriften gelten auch für alkoholische Getränke, wenn diese eine Zutat enthalten, die in der Liste der Allergene aufgeführt ist, wie zum Beispiel Sulfit in Weinen. Bei Nicht-Reinheitsgebots-Bier bringt die Regelung faktisch das ‘aus’ für den Einsatz von Fischleim für die Klärung mit sich. Ähnliche Regelungen haben kürzlich auch in Australien und Neuseeland den Einsatz von Hausenblase praktisch abgeschafft..

Das LAG Baden-Württemberg hatte am 6. August 2001 über die Frage zu entscheiden, ob auch bei Einstellungen zur Behebung von Notfällen Arbeitgeber die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates beachten müssen.
Im Entscheidungsfall trat bei der Stuttgarter Niederlassung eines weltweit auftretenden Konzerns bei einer Umstellung des EDV-Systems eine mit eigenen Mitteln und Mitarbeitern nicht mehr zu behebende Panne auf. Es wurden sodann zwei Spezialisten einer irischen Konzernschwester eingeflogen, um das System wieder funktionsfähig zu machen. Sie wurden nicht Arbeitnehmer der Stuttgarter Niederlassung, da sie nur kurzzeitig eingesetzt werden sollten. Der Betriebsrat verweigerte deshalb den beiden personellen Einzelmaßnahmen seine Zustimmung.
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Dass Brauereien zur Absicherung ihres Getränkeabsatzes gelegentlich mit ihren Abnehmern, den Gastwirten, regelrechte Knebelverträge abschließen, ist hinlänglich bekannt. Im konkreten Fall wurde dieser Praxis von der Justiz ein Riegel vorgeschoben: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Bierlieferungsvertrags zwischen Gastwirt und Brauerei enthielten eine sehr harte Vertragsstrafenregelung. Der Wirt hatte zusichern müssen, für den Fall der Einstellung des Getränkebezugs 30% des Verkaufspreises der noch abzunehmenden Getränkemenge als Vertragsstrafe an die Brauerei zu zahlen - unabhängig davon, ob er daran schuld war oder nicht. Außerdem behielt sich die Brauerei für diesen Fall das Recht vor, seinen Mietvertrag mit dem Hausbesitzer zu übernehmen und das Lokal weiter zu verpachten.

Ein Gastwirt erhielt von der Vermieterin seines Lokals den blauen Brief, weil er mit der Miete mehrere Monate im Rückstand war. Fristlos wurde das Mietverhältnis gekündigt. Dann standen die Räume eine Weile leer, die Vermieterin fand keinen geeigneten Nachmieter. Als sie vom Mieter Schadensersatz für die Mietzahlungen verlangte, die ihr durch die vorzeitige Kündigung entgangen war, fand dies der Gastwirt empörend und zahlte nicht: Er habe der Vermieterin einen Nachfolger vorgeschlagen, sie hätte das Lokal schon längst wieder vermieten können. Also sei sie selbst und nicht er dafür verantwortlich, dass sie keine Miete kassiert habe.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies diesen Einwand zurück (10 W 104/01). Diese Bemühungen habe sie zur Genüge dargetan und belegt.

Als der Pächter einer Gaststätte die behördliche Auflage bekam, in dem Pachtob-jekt bei Live-Musikveranstaltungen weniger Lärm zu erzeugen, meinte er, vom Verpächter Schadensersatz fordern zu können, weil ein Mangel der Pachtsache bei dem Abschluss des Vertrages vorhanden oder später infolge eines Umstandes entstanden wäre, den der Verpächter zu vertreten hätte.
Dabei war davon auszugehen, dass der Betrieb in einem Mischgebiet lag. Deshalb hatte die Verwaltungsbehörde den Betrieb der Gaststätte auch nicht untersagt, sondern lediglich den bei Live-Musikveranstaltungen zulässigen Schallpegel be-grenzt. Darin konnte ein anfänglicher oder ein vom Verpächter zu vertretender späterer Mangel der Pachtsache nicht gesehen werden. Denn es kommt nicht darauf an, was üblich ist.3..

Verbraucher in Deutschland müssen bis auf Weiteres wohl nicht befürchten, dass durch eine Angleichung der Alkoholsteuern in der Europäischen Union (EU) die Preise für Bier oder Wein in ihrem Land steigen. Eine Debatte in der Europäischen Kommission machte lt. VwD deutlich, dass es für entsprechende Pläne von EU-Binnenmarktkommissar Frits Bolkestein keine Mehrheit geben würde. Nach Schätzungen des Deutschen Brauer-Bundes würden die Absichten des Binnenmarktkommissars in Deutschland einen Kasten Bier um 0,30 EUR und eine Flasche Wein um 0,10 EUR verteuern. Gerade in den Wein produzierenden südlichen EU-Staaten erwartet aber etwa Agrarkommissar Franz Fischler heftigen Widerstand, wenn die Kommission vorschlagen würde, eine Mindeststeuer auf Wein einzuführen.

Beschäftigte, die im Betrieb beim Bierholen verunglücken, stehen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Zu diesem Urteil kommt das Bundessozialgericht (BSG).
Der Fall: Ein bereits alkoholisierter Arbeiter wollte sich auf einem Besorgungsweg ein Bier aus einem Automaten in einer benachbarten Werkshalle ziehen und wurde dabei durch einen Gabelstapler schwer verletzt. Die Berufsgenossenschaft lehnte daraufhin Entschädigungsleistungen ab. Begründung: Einzig der Wunsch nach Alkoholgenuss habe den Arbeiter in die Werkshalle geführt. Dieser diene jedoch nicht dem Erhalt der Arbeitskraft.
Das BSG teilte diese Einschätzung: Der Weg zum Getränkeautomaten habe eigenwirtschaftlichen Interessen, nicht betrieblichen Belangen gedient.
(BSG, AZ: B2U22/OOR).

EU-Verbraucherkommissar David Byrne strebt eine genauere Etikettierung von Lebensmitteln an. Deshalb hat er einen Vorschlag vorgelegt, künftig alle Bestandteile von Lebensmitteln und vor allem Allergene zu kennzeichnen. Konkret werde der Vorschlag die aktuelle Praxis beenden, dass Lebens-
mittelstoffe erst dann gekennzeichnet werden müssen, wenn sie über ein Viertel des Produktes ausmachen. Ferner sollen sämtliche mögliche Allergene auf dem Etikett stehen, auch bei Alkoholika. Beabsichtigt ist eine Änderung der europäischen Kennzeichnungsrichtlinie, die voraussichtlich im Jahr 2004 in Kraft treten wird.

Die Pläne der EU-Kommission belegen, dass Lebensmittelallergien in den Focus des Gesetzgebers geraten sind. 15 verschiedene Allergene identifiziert.B. Mehlstaub).
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§ 127 Markengesetz regelt den Schutz geographischer Herkunftsangaben gegen irreführende Verwendung für Waren und Dienstleistungen anderer Herkunft. Um eine geographische Herkunftsangabe in diesem Sinne handelt es sich auch dann, wenn der Verbraucher mit ihr keine besondere, auf regionale oder örtliche Eigenheiten zurückzuführende Qualitätsvorstellung verbindet.
Wenn nun 50% der angesprochenen Verkehrskreise eine geographische Herkunftsangabe bei Bier so verstehen, dass dieses Bier in dem genannten Ort gebraut wird, liegt eine Irreführung vor, wenn das Bier aus einer Braustätte kommt, die etwa 40 km von dem genannten Ort entfernt ist.
Trotzdem bestand kein Unterlassungsanspruch, weil nach dem Markengesetz das Verbot unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit steht.9..

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 22. November 2001 (Az.: 6 K 1024/00) entschieden, dass bis zu 50% der Aufwendungen für einen beruflich genutzten Computer abziehbar sind, selbst wenn der Umfang der beruflichen Nutzung nicht nachgewiesen werden kann.
Für die Schätzung nahmen sich die Richter die Vorsteuer-Abzugsbeschränkung beim Erwerb von auch privat genutzten Pkw zum Vorbild (§ 15 Abs. 1 b UStG). Mittlerweile vertreten schon drei der sechs Senate des Finanzgerichts die Auffassung, dass - entgegen § 12 Nummer 1 Satz 2 EStG - die beruflich und die privat veranlassten Aufwendungen aufgeteilt werden dürfen und der beruflich veranlasste Teil als Werbungskosten abgezogen werden darf.g. Urteil..

Im Jahre 2001 betrug die Biersteuer 829 Mio EUR von insgesamt 446,2 Mrd EUR Steuereinnahmen von Bund, Ländern und Gemeinden. Die Branntweinsteuer machte 2,143 Mrd EUR aus, die Kaffeesteuer 1,039 Mrd EUR, die Schaumweinsteuer 457 Mio EUR. Die Getränkesteuer brachte es auf 2 Mio EUR.

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