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08.05.2003

Abmahnungsschreiben wegen Geschlechterdiskriminierung

Es sind Fälle bekannt geworden, in denen Unternehmen "Abmahnungsschreiben" erhielten, nachdem sie Stellenanzeigen veröffentlicht hatten, die nicht geschlechtsneutral formuliert waren. In den Abmahnungsschreiben wurde jeweils auf eine konkrete Stellenanzeige Bezug genommen, die sich nur auf männliche Bewerber bezog. Weiterhin war dort aufgeführt, dass das Abmahnungsschreiben eine Verletzung von Art. 3 Abs. 2 GG darstelle und darüber hinaus Verstöße gegen § 611 b BGB. Auf Grund dieser Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, sei eine beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterschreiben und abzugeben. Darüber hinaus seien die Kosten der Inanspruchnahme des Rechtsanwalts, der das Abmahnungsschreiben verfasst hat, zu erstatten.

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