Bierlieferungsvertrag mit unangemessenen Klauseln
Wenn in einem Bierlieferungsvertrag eine Vertragsstrafenklausel zu Lasten des Gastwirtes enthalten ist, darf sie ihn entgegen den Geboten von Treu und Glauben nicht unangemessen benachteiligen. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichtes Nürnberg vom 5.2.2002 - 1 U 2314/01 - ist dies der Fall, wenn die Vertragsstrafe unabhängig von einem Verschulden des Gastwirtes bei jeder Einschränkung oder Einstellung des Getränkebezugs verwirkt sein soll. Zum gesetzlichen Leitbild einer Vertragsstrafenvereinbarung gehört nämlich, dass die Vertragsstrafe nur bei Verschulden verwirkt ist.