Die Europäische Kommission hat in einem internen Papier Grundzüge einer "gemeinsamen Alkoholpolitik der Mitgliedsstaaten" zusammengetragen. Das Papier mit dem Titel "First draft working paper on a coor­dinated approach in Europe to tackle alcohol-related harm" enthält einige starke Bollwerke gegen den Alkohol, genannt werden unter an­derem ein einheitliches Ab­gabealter für alle alkoholhaltigen Getränke, eine Eingrenzung der Verkaufsstellen und -zeiten, Verkaufsmonopole oder eine Erhöhung der Alkoholsteuern.
Besonders zu einem vereinheitlichten Abgabealter für alle alkoholhaltigen Ge­tränke hatte sich vor einigen Tagen der neue EU-Verbraucherschutzkommis­sar Markos Kyprianou geäußert: "Wir müssen die Altersgrenze überprüfen. Die Grenze von 16 Jahren ist zu niedrig. ...

In Unternehmen mit mehr als 100 Mitar­beitern muss gemäß § 106 BetrVG ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden. Sinkt jedoch nach der Einrichtung dieses Ausschusses die Zahl der Mitarbeiter unter 101, so endet damit die Amtszeit des Wirtschaftsausschusses. Er kann in diesem Fall sofort aufgelöst werden und besteht nicht bis zur Beendigung der Amtszeit des Betriebsrats fort, entschied das Bundesar­beitsgericht.
Im Betriebsverfassungsgesetz sei lediglich geregelt, dass in Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten ein Wirtschaftsausschuss zu bilden sei und dass die Mitglieder dieses Ausschusses vom Betriebsrat für die Dauer seiner Amtszeit festzulegen seien. Durch den Per­sonalabbau sei die Arbeitnehmerzahl auf 82 Mitarbeiter gesunken.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.

Wenn ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wird, wird dem Arbeitnehmer gewöhnlich eine Ausgleichsquittung vorgelegt, um alle Ansprüche zu erledigen, gleichgültig, ob die Parteien an diese gedacht haben oder nicht.
Wenn der Arbeitnehmer nun in der Ausgleichsquittung erklärt, keine Forderungen - ganz gleich, aus welchem Rechtsgrund - gegen den Arbeitgeber mehr zu haben, erstreckt sich nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28. 7. 2004 - 10 AZR 661/03 - die Wirkung auch auf den Anspruch auf ein anteiliges dreizehntes Monatsgehalt.
Der Arbeitnehmer hatte gegenüber dem Arbeitgeber zunächst die Auffassung vertreten, er quittiere nur den Erhalt der Arbeitspapiere und die Abrechnung der letzten Monatsvergütung. An dieser Erklärung muss sich der Arbeitnehmer festhalten lassen.

Die EU-Kommission und die Mitgliedstaaten haben Leitlinien vereinbart, mit deren Hilfe die Anwendung der wichtigsten Bestimmungen der Verordnung 178/2002 (EG-Basisverordnung), die am 1. Januar 2005 in Kraft trat, erleichtert werden soll. Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, dem Vertreter der Mitgliedstaaten angehören, einigte sich auf dieses Papier, um die einheitliche An­wendung in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern. Die spezifischen Bestimmungen des Papiers betreffen die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln, die Rücknahme gefährli­cher Lebensmittel vom Markt, die Verantwortung der Lebensmittelunternehmer sowie Einfuhren und Ausfuhren.
Die Leitlinien legen ausführliche Durchführungsbestimmungen für Unternehmer fest..

Bei der Delegiertenversammlung des Bundesverbandes des Deutschen Getränkefachgroßhandels sprach Jürgen Resch, Geschäftsführer von ReUse & ReCycling Institute mbH i.G. sowie Bundesgeschäftsführer Deutsche Umwelthilfe, am 21. Februar 2005 in Köln zum Thema "Angriffe auf die deutschen Mehrwegsysteme auf europäischer Ebene". Dabei ging er zunächst auf die Entwicklung der Auseinandersetzungen um das Einwegpfand ein, die bis in das Jahr 1985 zurückreichen: "Einweg ist kein Weg, Mehrweg ist der Weg". Ein Meilenstein war dann die Gründung der Mehrwegallianz aus Getränkefachgroßhandel, Getränkeeinzelhandel, Bundesverband mittelständischer Privatbrauereien und Deutsche Umwelthilfe. Der größte Erfolg dieser Interessenvereinigung war natürlich die Einführung des Dosenpfandes zum 1. Januar 2003. ...

Nach Jahren des Kampfes, des ständigen Einsatzes, zeitweise mit mehr Rückschlägen als Schritten nach vorne, hat nach dem Bundesrat auch der deutsche Bundestag die Novellierung der Verpackungsverordnung mit überwältigender Mehrheit beschlossen.
Ab dem 7. Mai 2005 hat die Novellierung Rechtskraft, und nach nochmals einer Übergangsfrist von zwölf Monaten werden als letzter Akt die so genannten Insellösungen weitgehend abgeschafft.
Dies stufte Andreas Stöttner, Präsident des Verbandes mittelständischer Privatbrauereien in Bayern beim offiziellen Starkbierfest 2005 seines Verbandes in der Schloßbrauerei Drachselsried als einen großen Erfolg der Lobbyarbeit des Verbandes ein. Das wurde jetzt erreicht, ganz abgesehen von dem Nutzen für die Umwelt.".

Arbeitgeber sind an das Recht zur freien Arztwahl gebunden und dürfen nicht von Ärzten ausgestellte AU-Bescheinigungen zurückweisen. Das geht aus ­einem ­Beschluss des Landgerichts Erfurt hervor.
Ein Thüringer Unternehmen hatte seinen Mitarbeitern mitgeteilt, dass es künftig die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zwei­er konkret benannter Ärzte nicht mehr akzeptieren werde. Mitarbeiter, die sich dennoch von diesen Medizinern krank­schreiben ließen, würden keine Lohnfortzahlung mehr erhalten.
Diese Vorgabe sei wettbewerbswidrig, ent­schied das Gericht. Der Arbeitnehmer habe grundsätzlich das Recht der freien Arztwahl. Zweifelt der Arbeitgeber aber an der Richtigkeit von Arbeitsunfähigkeitsbe­scheinigungen, kann er ein Gutachten vom Medizinischen Dienst einholen. August 2004, Az.

Als alkoholfreies Bier im Januar auf einem Lkw transportiert wurde, blieb unberücksichtigt, dass der Gefrierpunkt dieses Getränks bei etwa minus 5,8 Grad Celsius lag. Bereits beim Unterschreiten der Biertemperatur von minus 5 Grad Celsius bestand die Gefahr, dass das im Bier gebundene CO2 freigesetzt wurde bzw. Eiweißausfällung eintrat und es zu einem Trübeffekt kam.
Das Bier war bei der Verladung zunächst in einem einwandfreien Zustand und gefror dann während des Transportes. Ein Teil der Flaschen zerbrach; die gesamte Sendung wurde dadurch verschmutzt und mit Glassplittern durchsetzt. Deshalb verweigerte der Empfänger die Annahme, so dass der Versender vom Transportunternehmer Schadenersatz verlangte.
Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 3. 12..

Eine Brauerei verkaufte an eine Handelskette 1280 Kisten alkoholfreies Bier. Diese beauftragte im Januar 2002 einen Transportunternehmer damit, das Bier zu liefern. Mit welchem Fahrzeug, wurde nicht erörtert. Die Sendung wurde auf Paletten verstaut und auf einen Planen-Lastwagen geladen. Während des Transports gefror die Ladung: Ein Teil der Flaschen zerbrach, die gesamte Sendung wurde dadurch mit Glassplittern verschmutzt. In den heil gebliebenen Flaschen war das Bier trüb und unbrauchbar.
Vor Gericht ging es schließlich um die Frage, ob der Transportunternehmer für den Schaden haftet. Die Brauerei warf ihm vor, das Bier mit einem ungeeigneten Lkw befördert zu haben.
Es gebe Ware, da verstehe sich das von selbst, wie z.B. (Es gefriert bereits bei ca. Dezember 2003 - 21 U 17/03..

Um von einem abgeschlossenen Pachtvertrag über eine Gaststätte freizukommen, machte der Pächter geltend, der Pachtvertrag wäre wegen Wuchers nichtig. Dies ist dann der Fall, wenn eine sittenwidrig überhöhte Pacht vereinbart wurde.
Zusätzlich muss aber noch eine verwerfliche Gesinnung des Verpächters hinzukommen. Dafür ist auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen.
Eine verwerfliche Gesinnung des Verpächters als Begünstigtem ist nur dann zu bejahen, wenn er als der wirtschaftlich oder intellektuell Überlegene die schwächere Lage des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt oder sich leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass sein Vertragspartner sich nur wegen seiner schwächeren Lage auf den ungünstigen Vertrag eingelassen hat. ...

Der Verordnungsgeber hat am 11. August 2004 einen neuen Verordnungsentwurf über die Nachaufbereitung von Trinkwasser und zu Änderung zusatzstoffrechrechtlicher Vorschriften (TNAV) vorgelegt. In dem neuen Entwurf, der die Zulassung von Zusatzstoffen zur Nachaufbereitung von bereits von Rohwasser zu Trinkwasser aufbereiteten Wässern für bestimmte Prozesswässer regelt,  sind verschiedene Änderungen vorgenommen worden. Erfasst werden nunmehr auch Trinkwässer für die gewerbliche Nutzung (als z.B. zur Herstellung von Getränken). Im Vordergrund steht dabei die Enthärtung oder Einstellung des pH-Wertes in Lebensmittelbetrieben.  In die Liste der zugelassenen Stoffe wurden nunmehr auch Calciumchlorid und Calciumsulfat aufgenommen. Bei enthärtetem Wasser (z.B.  .

Ein 53 Jahre alter Arbeiter wollte für einen Kollegen aus der Nachbarwerkhalle eine Presse suchen und sich auf demselben Weg ein Bier aus einem Automaten ziehen. Sein Arbeitsplatz befand sich in einer anderen Werkhalle, in der im Bereich des Tores mehrere Getränkeautomaten standen.

Das Bayerische Staatsministerium beteiligt sich mit einem Informationsstand zum Thema Herkunftsschutz für "Bayerisches Bier" (g.g.A) in Halle 1 an der Messe. Im Juni 2001 erhob die Europäische Union die Bezeichnung "Bayerisches Bier" zur "geschützten geographische Angabe" (g.g.A). Damit ist diese Bezeichnung nunmehr in allen Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft geschützt und darf nur für Bier, das nach dem Reinheitsgebot in Bayern gebraut wurde, verwendet werden. Weitere Infos zum Herkunftsschutz für regionaltypische Spezialitäten aus Bayern sind im Internet unter www.spezialitaeten.bayern.de eingestellt.

Nimmt ein Arbeitnehmer eigenmächtig Urlaub, so rechtfertigt dies in der Regel keine fristlose, sondern lediglich eine ordentliche Kündigung. Ein Arbeitnehmer hatte trotz einer im Betrieb bekannten Urlaubssperre einen Urlaubsantrag gestellt und war, ohne auf die Genehmigung zu warten, in den Urlaub gefahren. Ein solches Verhalten rechtfertigt eine ordentliche Kündigung. Eine fristlose Kündigung ist nur gerechtfertigt, wenn es dem Arbeitgeber unzumutbar ist, den Arbeitnehmer bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen. Das ist bei einem eigenmächtigen Urlaubsantritt eines Arbeitnehmers zumindest dann nicht der Fall, wenn sich dieser bisher nichts hat zu Schulden kommen lassen. LAG Rheinland-Pfalz 10. 4. 2002, 4 Sa 1097/01

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