Frist für Azodicarbonamid verlängert
Der Bundesrat hat die 11. Änderungsverordnung zur Bedarfsgegenständeverordnung verabschiedet. Sie wurde am 20. Juli 2005 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am folgenden Tag in Kraft.
Mit der Änderungsverordnung wird unter anderem die Frist für die Verwendung von Azodicarbonamid im Rahmen bestimmter Anwendungen um vier Monate verlängert. Infolgedessen dürfen Kronenkorken, deren Dichtungsmassen mit dem Treibmittel Azodicarbonamid (ADC) aufgeschäumt werden, bis zum 1. Dezember 2005 verarbeitet werden, sofern sie zum Verschließen von kohlensäurehaltigen Getränken (wie z.B. Bier oder Mineralwasser) eingesetzt werden.
Auch nach dem 1. Dezember und unter Angabe des Abfülldatums abgefüllt wurden. Entscheidend ist, dass man von der Angabe auf das Abfülldatum schließen kann..