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07.07.2005

Bier nach dem Reinheitsgebot

Nach dem Vorläufigen Biergesetz von 1992 dürfen zur Bereitung von untergärigem Bier, abgesehen von den im Gesetz formulierten Ausnahmen, nur Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet werden. Bier ist nach dem Gesetz ein unter Verwendung von Hefe gegorenes Getränk im Wesentlichen aus Wasser, Hopfen und Malz oder pflanzlichen Malzersatzstoffen, das nach Aussehen, Geruch und Geschmack von der Verkehrsanschauung als Bier angesehen wird. Wird Bier nicht nach dem Gesetz hergestellt, so ist es vorschriftswidrig, aber gleichwohl Bier. Ins­besondere verliert ein unter Beachtung des Reinheitsgebots hergestelltes Ge­tränk nicht dadurch seine Eigenschaft als Bier, dass ihm nachträglich weitere Stoffe zugesetzt werden. Dabei ist aber eine großzügige Handhabung geboten. ...

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