Ein Unternehmer, der seinen Gewinn nicht durch Bilanzierung, sondern durch Einnahmen-überschussrechnung ermittelt, ist nicht verpflichtet, hierfür den amtlich vorgeschriebenen Vordruck „Anlage EÜR“ zu verwenden. Dies ist der Tenor eines am 1. April 2009 veröffentlichtes Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17. Dezember 2008 (AZ 6 K 2187/08). Im Streitfall erklärte der Kläger gewerbliche Einkünfte und reichte beim Finanzamt hierzu eine nach dem herkömmlichen elektronischen DATEV-System verfasste Einnahmen-/Überschussrechnung ein. Das Finanzamt beanstandete zwar die Höhe der erklärten Einkünfte nicht, forderte den Kläger unter Hinweis auf die nunmehr bestehende gesetzliche Verpflichtung aber dazu auf, die Gewinnermittlung auf amtlichem Vordruck – Anlage EÜR – vorzunehmen und diesen nachzureichen (§ 60 Abs. 4 Einkommensteuerdurchführungs-Verordnung – EStDV). Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster sprach den Kläger jetzt von einer solchen Verpflichtung frei.

Die Anordnung von Kurzarbeit bedarf einer Rechtsgrundlage. Für tarifgebundene Arbeitsverhältnisse wird diese Option oft in Tarifverträgen geregelt. Ebenso besteht die Möglichkeit einer Betriebsvereinbarung in Betrieben mit einem Betriebsrat. Schließlich kann man die Anordnung von Kurzarbeit in den einzelnen Arbeitsverträgen vereinbaren. Schwierig wird es, wenn alle drei Möglichkeiten nicht gegeben sind.

Für Unternehmer stellt sich oft die Frage, wie sie verhindern können, dass ihr Lebenswerk oder der über mehrere Generationen erfolgte Unternehmensaufbau durch Nachlassstreitigkeiten oder Entscheidung der Erben zunichte gemacht wird. Eine mögliche Antwort auf diese Frage kann in der Errichtung einer Unternehmensstiftung liegen.

Im Zuge der derzeit auf dem gesamten Weltmarkt vorherrschenden Finanzkrise, die nicht einmal vor den mit in der Vergangenheit liegenden exorbitanten Zuwachsraten gesegneten Schwellenländern Halt gemacht hat, wird die 1A-Bonität und dadurch bedingt das „Rating“ von Unternehmen und Unternehmern zukünftig erheblich an Bedeutung gewinnen. Der Beitrag geht unter handelsrechtlichen Aspekten der Frage nach, wie Unternehmen der Brauwirtschaft sowie Mineralwasserbetriebe dem großen Risiko der „Nichtfinanzierung“ durch Banken begegnen können. Mit der steuerrechtlichen Entscheidung und der Bewertungsmethodik werden sich Teil 2 und 3 befassen.

Bei der Frage, ob ein Biergarten in der Wohnnachbarschaft erträglich ist, kommt es häufig zum Streit zwischen Anwohnern und Gastronomiebetreibern, mit der Folge, dass Gerichte über die Zwistigkeiten entscheiden müssen. Diesmal urteilte das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 9 K 2466/07 zugunsten einer Anwohnerin. Restaurants mit Außengastronomie sind typischerweise besonders lärmintensiv. Sind solche Gaststättenbetriebe in einer überwiegend als Wohngebiet genutzten Gegend ansässig beziehungsweise sollen sie in einem entstehen, ist Ärger mit der Nachbarschaft vorprogrammiert.

Ein Mieter hatte irgendwann während der Mietzeit einen Nachtspeicherofen ein­bauen lassen, den er zurückließ, als das Mietverhältnis beendet wurde. Der Ver­mieter forderte dann Schadensersatz in Höhe der Kosten für die Entfernung und Entsorgung des Ofens in Höhe von 700 EUR. Der Vermieter berief sich dabei auf den Mietvertrag. Danach hatte der Mieter die Einrichtungen, mit denen er die Räume versehen hatte, zu entfernen und bis zum Vertragsablauf den früheren Zustand einschließlich aller Nebenarbeiten wieder herzustellen, wenn der Vermieter die Einrichtungen nicht übernahm.

Die Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) ab 2010, die Ende März vom Bundestag beschlossen wurde, trifft viele kleine und mittelständische Unternehmen in Deutschland unvorbereitet. Dies belegt die Auswertung eines Wissenstests der Sage Software GmbH und des NWB Verlages unter knapp 1000 Unternehmen auf der gemeinsam initiierten Online-Plattform www.BilMoG2009.de. Dabei zeigte sich, dass mehr als ein Viertel der teilnehmenden Firmen schlecht (sechs Prozent) oder nur ungenügend (16 Prozent) auf die bereits lange angekündigte Gesetzesänderung vorbereitet ist. Immerhin ist aber die Mehrheit der Unternehmen (78 Prozent) bereits im Vorfeld gut informiert.

Das Bundesarbeitsgericht hatte das nationale Urlaubsrecht bislang dahingehend ausgelegt, dass der Rest des Jahresurlaubs komplett entfällt und damit auch nicht finanziell abzugelten ist, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des 31.3. des Folgejahres krank war und deshalb seinen Urlaub nicht oder unvollständig antreten konnte (vgl. BRAUWELT Nr. 10, 2009, S. 264). Dieses hält der europäische Gerichtshof für europarechtswidrig. Das Bundesarbeitsgericht passte jetzt seine Rechtsprechung an.

Die Frist für die Erstellung einer Positivliste für Wirkstoffe in Biozid-Produkten wird vom 14. Mai 2010 auf den 14. Mai 2014 verlängert. Das Plenum stimmte am 24. März 2009 dem Kompromiss mit dem Ministerrat zur „Richtlinie über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten in Bezug auf die Verlängerung bestimmter Fristen“ zu. Das Gesetzgebungsverfahren ist damit nach der Ersten Lesung abgeschlossen. Der Vorschlag der Kommission wurde notwendig, nachdem sich zeigte, dass die Erstellung einer Positivliste auf EU-Ebene für Wirkstoffe in Biozid-Produkten bis zum 14. Mai 2010 nicht möglich ist. Der Übergangszeitraum wird um vier statt um drei Jahre bis zum 14. Durch die Verlängerung des Übergangszeitraums kann die Bewertung der Wirkstoffe in Biozid-Produkten abgeschlossen werden..

Durch den Arbeitsvertrag wird festgelegt, welche Ansprüche der Arbeitnehmer ge­genüber dem Arbeitgeber geltend machen kann. Dabei handelt es sich aber nicht um eine abschließende Regelung. Ansprüche für einen Arbeitnehmer können sich auch aus einer betrieblichen Übung ergeben.

Nach § 5 Gaststättengesetz können Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, jederzeit Auflagen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen oder sonst erhebli­che Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit, erteilt werden. Das Ausmaß der durch den Betrieb im Biergartenbereich einer Gaststätte bedingten

Eine erhebliche Erweiterung der Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer trat durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.1.2009 ein. Das Bundesarbeitsgericht legte das nationale Urlaubsrecht bislang dahingehend aus, dass der Rest des Jahresurlaubs komplett entfällt und nicht abzugelten ist, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des 31.3. des Folgejahres krank war und deshalb keinen Urlaub antreten konnte. Dies hält der EuGH für europarechtswidrig.

Die Überalterung der Gesellschaft wirft ihre Schatten voraus. Der Zeitaufwand für die Pflege naher Angehöriger kann mit der Arbeitszeit kollidieren. Daran hat der Gesetzgeber gedacht und mit dem Pflegezeitgesetz vom 28.05.2008 das Arbeitsverhältnis mit neuen Regelungen belastet. Der Arbeitgeber soll das Risiko familiärer Verpflichtungen des Arbeitnehmers wegen eines Pflegefalles mittragen. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung wegen eines Akutfalles wurde genauso geregelt wie ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung oder auf Teilzeitarbeit und ein Kündigungsverbot für die betroffenen Arbeitnehmer. Auch arbeitnehmerähnliche freie Mitarbeiter werden wie Arbeitnehmer geschützt. Dieses Pflegezeitrecht lässt sich nicht in Arbeitsverträgen abbedingen. Man sollte sich auf kommende Probleme rechtzeitig einstellen.

Im kommenden Jahr werden wir in unserer Rubrik Recht regelmäßig aktuelle juristische Themen mit Relevanz für die Brau- und Getränkebranche aufgreifen. Insbesondere die Bereiche Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Vertragsrecht, aber auch wirtschaftsrechtliche Themen wie zum Beispiel Wettbewerbsrecht oder Frachtrecht stehen im Fokus.

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