Unerwünschtes Wasser im Getränkelager
Eine Vermieterin von Gewerberäumen ist verpflichtet, dem Mieter unter Vorbehalt gezahlte Miete zurückzuzahlen, wenn es in den angemieteten Lagerhallen zu regelmäßigen Wassereinbrüchen gekommen ist.
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Eine Vermieterin von Gewerberäumen ist verpflichtet, dem Mieter unter Vorbehalt gezahlte Miete zurückzuzahlen, wenn es in den angemieteten Lagerhallen zu regelmäßigen Wassereinbrüchen gekommen ist.
Brauhaus Altenkunstadt Andreas Leikeim GmbH & Co KG
Schneider Weisse G. Schneider & Sohn GmbH
Krombacher Brauerei Bernhard Schadeberg GmbH & Co. KG
GEA Group Aktiengesellschaft
Störtebeker Braumanufaktur GmbH