Wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird und der bisherige Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis erhält, ist er interessiert, damit seine Bewerbung an anderer Stelle fördern zu können. Es kommt also auf die Formulierungen an und bestimmte Formulierungen werden erwartet. Jedoch gibt es darüber unterschiedliche Vorstellungen. Beispielweise vertrat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 3.11.2010 – 12 Sa 974/10 –) die Auffassung, es würde für einen Anspruch auf Zeugniserteilung ohne weiteres auch die Aufnahme einer freundlichen Schlussfloskel zur Wahrung der Höflichkeit gelten. Besteht hierüber Streit, so ist das Vorliegen eines entsprechenden allgemeinen Sprachgebrauchs, sofern dieser nicht allgemeinkundig ist, vom Arbeitsgericht festzustellen. Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung nicht, ob der Arbeitgeber, welcher sich zur Aufnahme einer Schlussformel in das Arbeitszeugnis entschließt, hiermit seine persönliche Gefühle zum Ausdruck bringen will; vielmehr kommt es entscheidend darauf an, wie der Rechtsverkehr unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Arbeitslebens derartige Äußerungen – und auch deren Fehlen – annimmt.
Das Landesarbeitsgericht Köln hatte in dem jetzt veröffentlichten Urteil vom 18.2.2011 – 4 Sa 1122/10 die Frage zu entscheiden, welchem von zwei vergleichbaren Arbeitnehmern bei Wegfall eines Arbeitsplatzes unter sozialen Gesichtspunkten gekündigt werden kann (sog. soziale Auswahl nach § 1 Absatz 3 Kündigungsschutzgesetz). Dieser Bestimmung besagt, dass der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung die betroffenen Arbeitnehmer unter Berücksichtigung von Betriebszugehörigkeitszeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und einer eventuellen Schwerbehinderung auswählen muss. In der Rechtsprechung ist weitgehend ungeklärt, wie diese Kriterien untereinander zu gewichten sind.
Durch die ständig voranschreitende Globalisierung der Märkte richten sich auch mittelständische Unternehmen international aus und erschließen ihre Märkte und Absatzgebiete im Ausland. Häufig geraten gerade kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) bei dem Versuch, Produktion und Vertrieb in neuen Märkten zu etablieren, in Schwierigkeiten, da im Vorfeld nicht oder nicht ausreichend über die Situation im Ausland recherchiert wurde. Hier finden Sie wichtige Kriterien, die vor dem Auslandsengagement erfüllt sein sollten.
Die Kündigung eines Darlehens- und Bierbezugsvertrages kann für die beteiligten Vertragspartner weitreichende rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben. Deshalb sind Kenntnisse über das gesetzliche und vertragliche Kündigungsrecht für die Praxis von besonderer Bedeutung.
Der Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft (BÖLW) begrüßt die jüngste Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), wonach die unabsichtliche Aussaat von nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen (GVO) verboten bleibt. „Für Landwirte, Verbraucher und die Umwelt ist das Urteil von erheblicher Bedeutung, weil es die Kontamination von Saatgut und somit auch den unkontrollierten Anbau nicht sicherheitsgeprüfter Gentech-Pflanzen verhindert“, so BÖLW-Vorstandsvorsitzender Felix Prinz zu Löwenstein. Das BVerwG stimmte im Revisionsverfahren der Entscheidung Hessens zu, das 2007 den Umbruch eines Rapsfeldes anordnete, auf dem Landwirte unwissentlich Saatgut verwendet hatten, das Spuren von nicht zugelassenen Gentech-Konstrukten enthielt. Schon weniger als 0,5 Prozent Saatgutverunreinigung bedeuten das unkontrollierte Wachsen und Auskreuzen von mehr als 1000 Gentech-Raps-Pflanzen pro Hektar Ackerfläche – Umwelt, Mensch und Tier würden zum Versuchskaninchen.
Die Mitte Dezember 2012 mit sehr großer Mehrheit verabschiedete EU-Fruchtsaft-Richtlinie wird in der EU weiterhin die Basis dafür sein, dass Fruchtsaft auch Fruchtsaft bleibt. Nach Einschätzung des Verbandes der deutschen Fruchtsaft-Industrie [EV] in Bonn erwarten das vor allem die Verbraucher in Deutschland, denn hier ist Fruchtsaft sehr beliebt. Seit Jahren sind die Deutschen Weltmeister im Fruchtsafttrinken, aktuell mit einem Pro-Kopf-Konsum von 37 l/Jahr (Fruchtsäfte und -nektare).
Eine Pächterin (Klägerin) verlangt von ihrer Verpächterin (Beklagte) Schadensersatz wegen eines behaupteten Umsatzrückgangs als Folge des durch das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz eingeführten Rauchverbots in öffentlichen Gaststätten. Die Klägerin pachtete im September 2005 von der Beklagten eine Gaststätte, die aus zwei nicht voneinander getrennten Räumen bestand. Nachdem am 15. Februar 2008 in Rheinland-Pfalz ein Nichtraucherschutzgesetz in Kraft getreten war, durfte in der verpachteten Gaststätte nicht mehr geraucht werden. Von der Pächterin geforderte Umbaumaßnahmen zur Schaffung eines den Anforderungen des Nichtraucherschutzgesetzes entsprechenden Raucherbereichs lehnte die Verpächterin ab. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Pächterin ist erfolglos geblieben. Die hiergegen gerichtete Revision der Pächterin hatte keinen Erfolg.
Dringende betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber können sich aus innerbetrieblichen oder außerbetrieblichen Gründen ergeben.
Die politisch umstrittene Umlage aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) steigt 2012 von 3,530 auf 3,592 ct/kWh, wodurch auf die Unternehmen weitere finanzielle Belastungen zukommen.
Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten kommen Probleme oder existenzbedrohende Schwierigkeiten auf kleine und mittelständische Unternehmen zu, wenn der Kunde zahlungsunfähig wird. Durch dünne Kapitaldecken sind die Folgen bei Forderungsverlusten oft so schwerwiegend, dass das eigene Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Unter dem Gesichtspunkt von Kosten und Nutzen sollten sich Unternehmen nach ausreichender Information gegen diese Gefahren absichern. Tipps dazu gibt der folgende Artikel.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der unberechtigte Ausweis von Umsatzsteuer in einer Rechnung auch dann zur Umsatzsteuerschuld des Rechnungsausstellers führen kann, wenn die Rechnung nicht alle gesetzlich vorgegebenen Angaben enthält. Darauf verweist der DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband [EV], Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Mai 2011 zum Urteil vom 17. Februar 2011 – V R 39/09.
Ein Veranstalter eines „Public-Viewing-Events“ ist für die Sicherheit von stehenden Zuschauern auf einer Sitztribüne verantwortlich und wird nicht durch eine Ordnungsbehördliche Genehmigung entlastet.
Die An- und Verpachtung von gastronomisch genutzten Objekten ist für viele Brauereien unverzichtbarer Teil ihrer Vertriebsstrategie. Die Brauereien müssen die aktuelle Rechtsentwicklung im Gewerberaum-Mietrecht ständig beobachten. Der vorliegende Beitrag informiert über einige interessante und ausgewählte Gerichtsentscheidungen. Im ersten Teil in BRAUWELT Nr. 39-40, 2011, S. 1190-1191, wurde die aktuelle Rechtsprechung zu zwei besonders bedeutsamen Brennpunkten im Gewerberaummietrecht dargestellt, nämlich zur Schriftform und zu den Schönheitsreparaturen. Jetzt werden wichtige Entscheidungen zu ausgewählten Themen vorgestellt, die sich bei der Vertragserstellung, der Verwaltung und der Abwicklung von Pachtverhältnissen ergeben und in der Praxis beachtet werden müssen. Es sei vorab der Hinweis erlaubt, dass der Regelungsinhalt von Gewerberaummietverträgen sehr häufig dem strengen Recht über Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegt.
Am 15. November 2011 veranstaltet das Branchenforum Brauwirtschaft in Köln ein Seminar zum Thema Gaststättenpachtvertrag. Zielgruppe sind Mitarbeiter in Brauereien und Getränkefachgroßhandlungen, die mit dem Abschluss von Gaststättenpachtverträgen und der Verwaltung von Gaststättenpachtobjekten betraut sind, sowie Unternehmensjuristen.
Aktuelles Heft
Meistgelesen
BRAUWELT unterwegs
Aktuelles Heft
Meistgelesen
BRAUWELT unterwegs
-
Düsseldorfer Privatbrauerei wird versteigert
IndustrieWert GmbH
-
Rückkehr als Partner der UEFA
Carlsberg Breweries A/S, Carlsberg Deutschland GmbH
-
Pilsener Radler
König-Brauerei GmbH
-
V+ Wild Berry
Brauerei C. & A. Veltins GmbH & Co. KG
-
Neuer Markenauftritt
Krombacher Brauerei Bernhard Schadeberg GmbH & Co. KG