Das am 6. September 2011 vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) gefällte sogenannte „Honig-Urteil“ hat weitreichende Konsequenzen auf viele Bereiche der deutschen Wirtschaft. Die BRAUWELT wollte nun wissen, inwieweit sich das Urteil auf die Brauwirtschaft auswirkt. Der Deutsche Brauer-Bund in Berlin nahm dazu folgendermaßen Stellung:
Dieser juristische Fachaufsatz richtet sich in erster Linie an die Juristen der deutschen Brau- und Getränkewirtschaft – Syndikusanwälte und externe Rechtsanwälte – und will ihnen eine auch zitierfähige Argumentationshilfe für rechtliche Auseinandersetzungen zum Thema an die Hand geben. In der forensischen Praxis stehen Vertragsklauseln, die der Getränkewirtschaft einen Ausgleich für Minderbezugsmengen gewähren sollen, ständig auf dem juristischen Prüfstand, wobei sich kein einheitliches Entscheidungsbild bei den Instanzgerichten abzeichnet. Es gibt immer wieder Missverständnisse und auch Irrtümer, die zu unnötigen Prozessen oder Fehlentscheidungen führen. Hier sollen die kaufmännische Nachvollziehbarkeit dargestellt und die rechtlichen Grundlagen für eine sinnvolle und ausgewogene Vertragsgestaltung aufgezeigt werden, um eine für die Beteiligten wünschenswerte Klarheit bei der Vertragsgestaltung und eine breite und damit kalkulierbare Einheitlichkeit in der Rechtsprechung der Gerichte zu erzielen.
Die Reform des Insolvenzrechts steht vor der Tür. Aber wird sich mit dem neuen Gesetz wirklich etwas zum Besseren wenden? Ein Blick in die Praxis verschafft Klarheit über das neue „Schutzschirmverfahren“.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Gewerberaum-Mietrecht hat Auswirkungen auf die Gestaltung zukünftiger Gaststättenpachtverträge. Auch bereits bestehende Pachtverträge werden von der aktuellen Rechtsentwicklung beeinflusst. Diese Entwicklung gilt es mit dem Beitrag in praxisgerechter Form aufzuzeigen. In diesem ersten Teil geht es zunächst um die Schriftform mit den dabei zu beachtenden „Fallen“ sowie um Schönheitsreparaturen, die ebenfalls sauber formuliert sein müssen.
Auch sorgfältiges Geschäftsverhalten kann Übervorteilung durch Geschäftspartner nicht ausschließen. Tritt dieser Fall ein, stellen Brauereiverantwortliche den Übeltäter oft spontan zur Rede. Leugnet dieser die Tat, kommt es zur Anzeige. In der Zwischenzeit können Beweismittel vernichtet werden, die Brauerei bleibt auf dem Schaden sitzen, der Täter lacht sich ins Fäustchen. Beachtet man die folgenden Hinweise, kann man hier gegensteuern.
Anfang Juli stimmte der Bundesrat dem Entwurf einer Novelle des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) zu. Mithilfe dieser Neuregelung sollen Änderungen der EU-Emissionshandels-Richtlinie in nationales Recht übertragen werden. Von der Umsetzung werden einige tausend Unternehmen in Deutschland betroffen sein, erstmals auch Betreiber von Kleinanlagen.
Das Landgericht Berlin hat dem Deutschen Brauer-Bund [EV] (DBB) auf Klage der Verbraucherzentralen in einem Wettbewerbsprozess untersagt, im Rahmen geschäftlicher Handlungen mit positiven gesundheitsbezogenen Wirkungen von alkoholischen Getränken zu werben.
Das eigene Produkt muss zurückgerufen werden: Kein Hersteller kann dies völlig ausschließen, und die finanziellen Folgen können existenzgefährdend sein. Unternehmen sollten daher auf diesen Fall gut vorbereitet sein – das gilt auch für die Getränkebranche. Seit fast 150 Jahren agieren die beiden Dortmunder Unternehmen Deutsche Brau-Kooperation Versicherungs-Vermittlungsgesellschaft mbH und Leue & Nill GmbH & Co. KG, die unter dem gemeinsamen Firmendach der Leue-Gruppe tätig sind, im Bereich Versicherungen und versicherungstechnische Maklerdienstleistungen auch für die Nahrungs- und Genussmittelindustrie. Die Autoren kennen folglich Krisensituationen, aber auch Lösungswege für ihre Kunden, die zu einem erheblichen Teil aus der Getränkebranche stammen.
Die Sicherungsübereignung fällt selbst erfahrenen Praktikern schwer. Deshalb soll mit dem nachstehenden Beitrag ein kurzer Überblick über wichtige Fragestellungen geboten werden, ohne dabei die juristischen Aspekte in den Vordergrund zu stellen.
Gelegentlich kommt es vor, dass ein Arbeitnehmer das Eigentum des Arbeitgebers beschädigt. Dann ist von dem arbeitsvertraglichen Verhältnis auszugehen, das für beide Parteien eine Verpflichtung zur Rücksicht bei einer Vielzahl von Nebenleistungspflichten wie Unterlassungs- und Handlungspflichten beinhaltet. Allgemeine Sorgfalts-, Obhuts-, Fürsorge-, Aufklärungs- und Anzeigepflichten dienen dazu, die Erbringung der Arbeitsleistung vorzubereiten und zu fördern, die Leistungsmöglichkeit zu erhalten und den Leistungserfolg zu sichern.
15 000 EUR Schadensersatz verlangte ein Arbeitnehmer von seinem Chef, mit der Begründung, er wäre sechs Monate lang von ihm „gemobbt“ worden. Zur Klarstellung: Mobbing ist das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern, insbesondere aber auch durch Vorgesetzte. Für die maßgeblichen Tatsachen ist der Arbeitnehmer beweispflichtig. Dafür wird der Arbeitnehmer als Opfer angehört und seine Glaubwürdigkeit überprüft.
In dem in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf (11 Ca 7326/10) verhandelten Fall ging es um die Wirksamkeit einer bereits seitens des Arbeitgebers ausgesprochenen Kündigung. Bereits im vorausgegangenen Verfahren 9 BV 183/10 begehrte der Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung eines seiner Mitglieder.
Die Vergütung von Strom aus erneuerbaren Energien ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) festgeschrieben. Der aktuelle Höchstwert beläuft sich derzeit auf 3,53 ct./kWh. Durch den geforderten beschleunigten Ausbau der regenerativen Stromerzeugung ist nach Ansicht der Firma Ecotec langfristig mit einem weiteren Anstieg der EEG-Belastung zu rechnen. Großverbraucher müssen die Umlage in Zukunft als relevanten, dynamischen Bestandteil des Gesamtstrompreises einkalkulieren und Strategien entwickeln, um ihn zu reduzieren. Eine einfache Methode, um den Preisfaktor EEG-Umlage zu reduzieren, ist die Befreiung von der allgemeinen Umlage durch Inanspruchnahme der „Besonderen Ausgleichsregelung“. Hierdurch können in Praxisanwendungen bereits jährliche Einsparungen von mindestens 300 000 EUR (verbrauchsabhängig) erzielt werden. Die Inanspruchnahme der „Besonderen Ausgleichsregelung“ ist allerdings nur energieintensiven Industrieunternehmen im produzierenden Gewerbe vorbehalten. Der Stromverbrauch muss sich für die jeweilige Abnahmestelle auf mindestens 10 GWh/a belaufen, das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung muss mindestens 15 Prozent betragen. Außerdem gilt es, den Nachweis für ein zertifiziertes Energiemanagement zu erbringen.
Trotz des intensiven Wettbewerbs in der Lebensmittelwirtschaft und des umfassenden kartellrechtlichen Ordnungssystems auf europäischer und nationaler Ebene hat die Anzahl kartellrechtlicher Verfahren zugenommen. Diese Verfahren führen zu Hausdurchsuchungen, Gerichtsverfahren und Bußgeldern. Nach Mitteilung des Bundeskartellamtes steht die Lebensmittelwirtschaft hier mehr denn je im Fokus. Dabei hat das Bundeskartellamt auch das Spannungsfeld von anbietender Wirtschaft und Lebensmittelhandel im Visier. Margendruck, unerlaubte Preisabsprachen und unzulässige Konditionsabsprachen sind nur einige Stichworte, die zur Unsicherheit führen. Diese Unsicherheit wurde seitens des Bundeskartellamtes noch verstärkt, indem es im April 2010 unter Marktbeteiligten und Verbänden ein informelles Schreiben zirkuliert hat, das die Rechtsauffassung der Behörde zu bestimmten, als kartellrechtlich problematisch bewerteten Geschäftspraktiken zusammenfasst.
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