Trotz des intensiven Wettbewerbs in der Lebensmittelwirtschaft und des umfassenden kartellrechtlichen Ordnungssystems auf europäischer und nationaler Ebene hat die Anzahl kartellrechtlicher Verfahren zugenommen. Diese Verfahren führen zu Hausdurchsuchungen, Gerichtsverfahren und Bußgeldern. Nach Mitteilung des Bundeskartellamtes steht die Lebensmittelwirtschaft hier mehr denn je im Fokus. Dabei hat das Bundeskartellamt auch das Spannungsfeld von anbietender Wirtschaft und Lebensmittelhandel im Visier. Margendruck, unerlaubte Preisabsprachen und unzulässige Konditionsabsprachen sind nur einige Stichworte, die zur Unsicherheit führen. Diese Unsicherheit wurde seitens des Bundeskartellamtes noch verstärkt, indem es im April 2010 unter Marktbeteiligten und Verbänden ein informelles Schreiben zirkuliert hat, das die Rechtsauffassung der Behörde zu bestimmten, als kartellrechtlich problematisch bewerteten Geschäftspraktiken zusammenfasst.

Mit Beschluss vom 15. Februar 2011 VII R 44/09 hat der VII. Senat des Bundesfinanzhofs eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber eingeholt, ob die Erhöhung der Biersteuer durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 in formell verfassungswidriger Weise zustande gekommen ist. Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband [EV] mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. April 2011.

Wie der Deutsche Brauer-Bund [EV], Berlin, mitteilt, schlossen die deutschen Brauer vor mehr als 25 Jahren mit der Gewerkschaft NGG einen bundeseinheitlichen Entgeltrahmentarifvertrag ab. Im vergangenen Vierteljahrhundert hat jedoch im Bereich der Herstellung und im Vertrieb ein erheblicher Wandel und technischer Fortschritt stattgefunden, dem mit dem alten Tarifvertrag in vielerlei Hinsicht nicht mehr Rechnung getragen werde; dieser entspräche nur noch zum Teil der heutigen Arbeitswelt in den Brauereien. Deshalb hat die Tarifgemeinschaft des Deutschen Brauer-Bundes den Entgeltrahmentarifvertrag aufgekündigt. Die Arbeitgeberseite ist an dem Abschluss eines neuen Tarifvertrages interessiert, um 2011 sowohl für die Arbeitnehmer als auch für die gesamte Brauwirtschaft Arbeitsbedingungen zu schaffen, die der heutigen Realität entsprechen. Die Gewerkschaft NGG verweigert nach Auffassung der Arbeitgeber ihre Mitwirkung, indem sie ultimativ am 31. März 2011 die Rücknahme der arbeitgeberseitigen Kündigung des Entgeltrahmentarifvertrages noch am gleichen Tag forderte. Sonst seien weitere Gespräche über die Inhalte mit ihr nicht mehr möglich.

Im ersten Teil dieses Beitrages (BRAUWELT Nr. 12-13, 2011, S. 387-389) wurden ausgewählte und besonders wichtige Neuerungen zu den vorvertraglichen Pflichten bei Verbraucherdarlehen mit Existenzgründern und Verbrauchern dargestellt. Ausgenommen wurden streitige Fragen, etwa zur richtlinienkonformen Auslegung im Hinblick auf die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung oder die Unterrichtungspflicht bei Datenbankabfragen. Die Praxis muss aber auch hier die weitere Entwicklung ständig beobachten.

Rückverfolgbarkeit | Bier ist ein sicheres Genussmittel mit Potenzial für eine spontane und unverhältnismäßige Sensibilisierung seiner Konsumenten,  wenn Qualitätsprobleme auftreten. Problematische Qualitätsereignisse beim Endprodukt treten selten auf und sind lokaler Natur. Spektakuläre Aktionen zum Rückruf von ausgelieferten Chargen sind nicht dokumentiert. Dagegen haben Qualitätskrisen in der Ernährungsindustrie eine lange Geschichte. Der Sektor vermittelt anlassbezogen immer wieder den spontanen öffentlichen Eindruck von „Unregierbarkeit“ und bestätigt den allgemeinen Zweifel der Konsumenten an der Gesundheitsverträglichkeit der verzehrten Lebensmittel. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit Reflexionen und Potenzialen der Rückverfolgbarkeit eines Produktes am Beispiel des österreichischen Elektronischen Produktepasses (EP).

In einem Rechtsstreit des Bayerischen Brauerbundes gegen die holländische Bavaria Brauerei in Italien hat das Berufungsgericht in Turin (Corte d‘Appello di Torino) mit Urteil vom 02.02.2011 entschieden. Gegenstand dieses Verfahrens ist das Verbot der Benutzung von insgesamt sechs für die Bavaria Brauerei in Italien geschützten Bavaria-Marken. Der Bayerische Brauerbund hatte das Verfahren in 1. Instanz gewonnen. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil die Benutzung einer dieser Marken untersagt und den Verbotsantrag in Bezug auf die weiteren Marken abgewiesen. Bislang ist nur der Urteilstenor bekannt. Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.8.2010 –1 AZR 173/09 – sagt ein Arbeitnehmer mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses zu, seine Arbeitskraft im Rahmen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung zu stellen. In diesem zeitlichen Umfang hat ein Arbeitnehmer Einschränkungen seiner privaten Lebensführung hinzunehmen. Durch den Arbeitsvertrag werden aber nicht nur Hauptleistungspflichten begründet, sondern auch vertragliche Rücksichtnahmepflichten. Dies gilt auch bei der Ausübung des dem Arbeitgeber zustehenden Weisungsrechts zur Verteilung vertraglich geschuldeter Arbeitszeit. So hat der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher zu bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Jedoch ist die Leistungsbestimmung nach billigem Er­messen zu treffen. Das verlangt vom Arbeitgeber eine Abwägung der wechselseitigen berechtigten Interessen unter Einbeziehung verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen. Dazu gehört auch die grundgesetzlich geschützte Koalitionsbetätigungsfreiheit des Arbeitnehmers.

Werden die Bilanzierungspflichten nicht erfüllt, so kann dies eine Strafbarkeit gem. §§ 283 ff. StGB nach sich ziehen. Bei Ver­letzung von Buchführungs- und Bilanzierungspflichten kann der Straftatbestand des Bankrotts gem. § 283 Abs. 1 Nr. 5 - 7 StGB erfüllt sein oder auch der in § 283 b StGB angeführte abstrakte Straftatbestand der möglichen Verletzung der Buchführungs­pflicht. Die Sichtweise gilt hier im Rahmen von Gefährdungstatbeständen im Vorfeld eines Bankrotts. Auch das fahrlässige Handeln ist gem. § 283 b Abs. 2 StGB unter Strafe gestellt; hier muss allerdings ein äußerer Zusammenhang zwischen Pflicht­verletzung und Insolvenz bestehen. Nicht jede Pflichtverletzung ist deshalb als strafbare Handlung zu werten.

Die neuen Verbraucherschutzbestimmungen haben große Auswirkungen auf Gastronomiefinanzierungen für Existenzgründer und Verbraucher. Die Vertragserstellung wird deutlich schwieriger und erfordert mehr Zeitaufwand. Zugleich erhöhen sich die Anforderungen an den Außendienst durch die vorvertraglichen Informationspflichten. Mit diesem Beitrag soll ein „grober“ Überblick über das neue Recht gegeben werden.

Als das Pachtverhältnis über eine Gaststätte zu Ende ging, ergab sich für den Verpächter, dass die Thekenentwässerung instandgesetzt werden musste. Er ging davon aus, dass der Pächter diese Arbeiten hätte durchführen müssen und verlangte deshalb Schadensersatz.

Jahresabschlüsse – hier sind Bilanzen oder Einnahme- und Überschussrechnungen gemeint – müssen konse­quent im Rahmen der vom Gesetzgeber vorgegebenen Fristen erstellt werden, die im HGB festgelegt sind (3 bzw. 6 Monate nach Jahresende).

Für eine Gaststätte war festgelegt worden, dass die von dem Betrieb ausgehen­den Geräusche nach 22.00 Uhr 40 dB(A) nicht überschreiten dürfen. Wenn diese Lärmschutzauflage bisher ignoriert worden ist, ist die Behörde trotzdem verpflich­tet, ihr eine tatsächliche Geltung zu verschaffen. Es liegt eine entsprechende Bin­dung der erlassenden Behörde vor. Es liegt allerdings im Ermessen der Behörde, mit welchen Maßnahmen sie die Auflage durchsetzt. Sie kann z. B. Zwangsgeld in abschreckender Höhe androhen und im Falle weiterer Verstöße vollstrecken. Die Behörde kann aber auch alterna­tiv oder zusätzlich nach vergeblicher Fristsetzung die Betriebserlaubnis widerrufen (Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25.2.2010 – 1 K 3256/08 -).

Der Zusatz einer wasserähnlichen Flüssigkeit aus Molke zu Erfrischungsgetränken führt nicht zu einer Befreiung von der Pfandpflicht. Das hat das Landgericht Düsseldorf entschieden. Damit gab das Gericht der Klage des Verbandes des Deutschen Getränke-Einzelhandels e.V. gegen einen Händler statt, der angeblich molkehaltige Erfrischungsgetränke ohne die Erhebung eines Einwegpfandes vertrieben hatte. Auf dem Prüfstand stand ein Energy Drink, der bislang als „koffeinhaltiges Molkenmischerzeugnis“ pfandfrei in 0,25-Liter-Getränkedosen verkauft wurde. Laut der Verpackungsverordnung müssen für Erfrischungsgetränke in Getränkedosen mindestens 25 Cent Pfand erhoben werden. Hiervon befreit sind beispielsweise Getränke, die zu mehr als 50 Prozent aus Milch oder Milcherzeugnissen bestehen..

In einem Rechtsstreit des Bayerischen Brauerbundes gegen die holländische Bavaria Brauerei hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (BGH) am 22. Dezember 2010 sein Urteil verkündet.

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