Keine Entlastung
Ein Veranstalter eines „Public-Viewing-Events“ ist für die Sicherheit von stehenden Zuschauern auf einer Sitztribüne verantwortlich und wird nicht durch eine Ordnungsbehördliche Genehmigung entlastet.
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Ein Veranstalter eines „Public-Viewing-Events“ ist für die Sicherheit von stehenden Zuschauern auf einer Sitztribüne verantwortlich und wird nicht durch eine Ordnungsbehördliche Genehmigung entlastet.
Flottweg SE
Willhelm Hormes Ing. GmbH & Co. KG
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Krones AG
Brauerei C. & A. Veltins GmbH & Co. KG