Keine Entlastung
Ein Veranstalter eines „Public-Viewing-Events“ ist für die Sicherheit von stehenden Zuschauern auf einer Sitztribüne verantwortlich und wird nicht durch eine Ordnungsbehördliche Genehmigung entlastet.
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Ein Veranstalter eines „Public-Viewing-Events“ ist für die Sicherheit von stehenden Zuschauern auf einer Sitztribüne verantwortlich und wird nicht durch eine Ordnungsbehördliche Genehmigung entlastet.
Schneider Weisse G. Schneider & Sohn GmbH
Westerwald-Brauerei H. Schneider GmbH & Co. KG
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GEA Group Aktiengesellschaft
Brauerei zum Kuchlbauer GmbH & Co. KG