Recht
Als das Pachtverhältnis über eine Gaststätte zu Ende ging, ergab sich für den Verpächter, dass die Thekenentwässerung instandgesetzt werden musste. Er ging davon aus, dass der Pächter diese Arbeiten hätte durchführen müssen und verlangte deshalb Schadensersatz.
Recht
Jahresabschlüsse – hier sind Bilanzen oder Einnahme- und Überschussrechnungen gemeint – müssen konsequent im Rahmen der vom Gesetzgeber vorgegebenen Fristen erstellt werden, die im HGB festgelegt sind (3 bzw. 6 Monate nach Jahresende).
Recht
Für eine Gaststätte war festgelegt worden, dass die von dem Betrieb ausgehenden Geräusche nach 22.00 Uhr 40 dB(A) nicht überschreiten dürfen. Wenn diese Lärmschutzauflage bisher ignoriert worden ist, ist die Behörde trotzdem verpflichtet, ihr eine tatsächliche Geltung zu verschaffen. Es liegt eine entsprechende Bindung der erlassenden Behörde vor. Es liegt allerdings im Ermessen der Behörde, mit welchen Maßnahmen sie die Auflage durchsetzt. Sie kann z. B. Zwangsgeld in abschreckender Höhe androhen und im Falle weiterer Verstöße vollstrecken. Die Behörde kann aber auch alternativ oder zusätzlich nach vergeblicher Fristsetzung die Betriebserlaubnis widerrufen (Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25.2.2010 – 1 K 3256/08 -).
Recht
Der Zusatz einer wasserähnlichen Flüssigkeit aus Molke zu Erfrischungsgetränken führt nicht zu einer Befreiung von der Pfandpflicht. Das hat das Landgericht Düsseldorf entschieden. Damit gab das Gericht der Klage des Verbandes des Deutschen Getränke-Einzelhandels e.V. gegen einen Händler statt, der angeblich molkehaltige Erfrischungsgetränke ohne die Erhebung eines Einwegpfandes vertrieben hatte. Auf dem Prüfstand stand ein Energy Drink, der bislang als „koffeinhaltiges Molkenmischerzeugnis“ pfandfrei in 0,25-Liter-Getränkedosen verkauft wurde. Laut der Verpackungsverordnung müssen für Erfrischungsgetränke in Getränkedosen mindestens 25 Cent Pfand erhoben werden. Hiervon befreit sind beispielsweise Getränke, die zu mehr als 50 Prozent aus Milch oder Milcherzeugnissen bestehen..
Recht
In einem Rechtsstreit des Bayerischen Brauerbundes gegen die holländische Bavaria Brauerei hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (BGH) am 22. Dezember 2010 sein Urteil verkündet.
Recht
Bereits seit dem 1. April 2010 läuft die Übergangsphase für das Excise Movement and Control System (EMCS), das den unversteuerten Transport von verbrauchssteuerpflichtigen Waren wie Tabak, Alkohol und Mineralöl durch die EU ermöglicht. Bisher waren in Deutschland nur solche Unternehmen auf EMCS angewiesen, die mit Österreich, Ungarn oder sechs weiteren EU-Staaten Handel treiben, da in diesen Ländern der Einsatz des EMCS bereits gesetzlich vorgeschrieben ist. Ab 1. Januar 2011 sind auch in Deutschland alle Unternehmen, die der Verbrauchssteuer unterliegen, verpflichtet, innergemeinschaftliche Transporte über EMCS an den Zoll zu melden und abzuschließen. Durch das neue System entfällt der postalische Versand des sogenannten „Begleitenden Verwaltungsdokumentes“ (BVD) an den Zoll..
Recht
Im November hielt der Deutsche Brauer-Bund eine Fachtagung zum aktuellen Kartellrecht in Düsseldorf ab. Peter Hahn, DBB, verwies darauf, dass die Lebensmittelbranche zusehends im Fokus des Bundeskartellamtes stehe. Mehr und mehr werde wegen des Verdachts auf wettbewerbswidrige Absprachen und Informationsaustausch ermittelt. Dabei lägen die Vorwürfe der Kartellwächter und die Sichtweise der Unternehmen oft weit auseinander. All dies müsse Anlass sein, das eigene Verhalten, insbesondere gegenüber den Abnehmern, einer Prüfung zu unterziehen und kartellrechtliche Leitlinien hierzu aufzustellen. Denn nach der Neuordnung des Kartellrechts würden den Unternehmen umfassende Pflichten aufgebürdet. Das Gesetz fordere ein gesteigertes Maß an eigenverantwortlicher Risikoeinschätzung und Selbstkontrolle. Von daher sei auch für mittelständische Brauereien eine Risikominimierung durch Compliance (Selbstverpflichtung zur Einhaltung der gesetzlichen Regeln zur Prävention von Kartellverboten) erforderlich.
Recht
Als auf einer offenen Grundstücksfläche ein großes Musikfestival durchgeführt werden sollte, erteilte die Gemeinde die erforderliche Genehmigung. Dabei wurde dem Veranstalter aufgegeben, in bestimmten Zeiträumen ausdrücklich genannte Richtwerte einzuhalten. Deshalb machten Nachbarn Abwehransprüche geltend. Zur Begründung konnten sie sich aber nicht auf die Technische Anleitung zum Schutz vor Lärm berufen. Die TALärm besitzt keine unmittelbare Geltung für nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen sowie Freiluftgaststätten. Daneben gab es eine Freizeitlärm-Richtlinie des Landes für Diskothekenveranstaltungen, Livemusikdarbietungen, Rockkonzerte usw. Dabei war davon auszugehen, dass das Musikfestival ein seltenes Ereignis war. Dafür gelten prinzipiell höhere Immissionsrichtwerte. So kamen für die Veranstaltung tagsüber 70 d(A) und nachts 55 d(A) in Betracht, was die Gemeinde so in ihrer Gestattung vorgesehen hatte. Den Nachbarn war es im Falle einer konkret drohenden Gesundheitsgefährdung durchaus zuzumuten, innerhalb des verhältnismäßig kurzen Zeitraums einer eventuellen Lärmbelästigung Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, etwa eine kurzfristige Ortsabwesenheit zu organisieren (Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28.7.2010 – 5 W 51/10).
Recht
Gewerbebetriebe bzw. inhabergeführte Unternehmen (eingetragener Kaufmann) und Personengesellschaften sind nicht immer bilanzierungspflichtig.
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