Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich in zwei Entscheidungen – aus dem Jahre 2007 und Ende 2009 – mit dem System der Pfandflaschen. Hierbei hatte er sich insbesondere mit der Rücknahmeverpflichtung von Pfandflaschen durch den Abfüller oder Erstvertreiber und dem entsprechenden Anspruch des Einlieferers auf Auszahlung des eingesetzten Pfandbetrages sowie den Eigentumsverhältnissen an den Pfandflaschen auseinanderzusetzen. Im folgenden wird unter Beleuchtung der Urteilsgründe der Urteile die Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung und der durch sie gefundenen Ergebnisse auf sich in Pfandsystemen befindliche Kegs untersucht, um festzustellen, welche Pflichten und Rechte Abfüller oder Erstvertreiber in einem solchen Pfandsystem treffen.
Seit 20. Juli 2010 müssen alle Getränke und Nahrungsmittel, denen eine der sechs synthetischen „Southampton-Farben“ zugesetzt ist, EU-weit einen Warnhinweis tragen. Es gilt Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe. Diese Verordnung legt fest, dass Produkte mit den „Southampton-Farben“ den Warnhinweis „Kann die Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“ tragen müssen. Zu diesen Farben gehören Tartrazin (E 102), Chinolingelb (E 104), Gelborange S (E 110), Azorubin (E 122), Cochenillerot A (E 124) sowie Allurarot AC (E 129). Hersteller, die künstliche durch natürliche Substanzen ersetzen möchten, können wählen zwischen färbenden Lebensmitteln für ein „Clean Labeling“ oder Farben aus natürlichen Quellen mit E-Nummern-Kennzeichnung. Beide Varianten sind auch weiterhin als unbedenklich eingestuft.
Sperrzeitregelung für den Verkauf von Speisen und Getränken über die Straße
Das Geschäfts- und Liefervertragsverhältnis zwischen Brauereien/GFGH und Gaststättenbetreibern – Wirten – jedweder Größenordnung und Art war immer schwierig und wird mit angespannter volkswirtschaftlicher Lage noch schwieriger. Als einzige Lieferanten für Gaststätten sind Brauereien und GFGH auch Kreditgeber, Bürgen, Einrichtungslieferer bzw. Finanzierer, Berater und Betreuer. Kein anderer Gaststättenlieferant käme je auf die Idee, eine solche Dienstleistungspalette in Zusammenhang mit Sachlieferungen zu verbinden. Aus diesem Lieferanten-/Kundenverhältnis entstand im Laufe der Jahrzehnte ein kompliziertes juristisches Gebilde. Der Beitrag soll die aktuelle Rechtslage darstellen, auch hinsichtlich des Steuerrechts und der Ertragsbewertungsmethodik.
Langjährig stabile Kunden- und Lieferantenbeziehungen lassen bei mittelständischen Brauereien mögliche Vertragsrisiken in den Hintergrund treten. Dennoch besteht immer die Gefahr, dass ungünstig formulierte Verträge erhebliche Nachteile mit sich bringen. Wie solche Risiken erkannt und begrenzt werden können, zeigt der folgende Text.
Nach dem Urteil des EuGH vom 2. Juli 2009 zur Rechtmäßigkeit der Eintragung der Bezeichnung „Bayerisches Bier g.g.A.“ in einem Rechtsstreit des Bayerischen Brauerbundes gegen die Bavaria Brauerei in Italien hat am 10. Juni 2010 in einem weiteren Verfahren eine mündliche Verhandlung vor dem EuGH stattgefunden. Ausgangspunkt dieses Verfahrens sind Rechtsfragen des Bundesgerichtshofs (BGH) an den EuGH in einem weiteren Rechtsstreit des Bayerischen Brauerbundes gegen die Bavaria Brauerei, der die Löschung der letzten noch in Deutschland geschützten Bavaria Marke („Bavaria Holland Beer“) betrifft. In diesem zweiten, aus Deutschland kommenden Verfahren vor den EuGH, wird der Generalanwalt am 16. September 2010 seine Schlussanträge stellen..
Die Europäische Kommission hat das neue Logo für Bioprodukte im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 84/19 vom 31.03.2010, S. 19.) veröffentlicht. Es ist ab 1. Juli 2010 verbindlich vorgeschrieben und wird in einem Übergangszeitraum von zwei Jahren auf dem Markt eingeführt. Die Verwendung des Bio-Logos auf einem Produkt bedeutet, dass dieses Produkt voll und ganz nach den europäischen Normen für den ökologischen Landbau erzeugt wurde.
Am 4. Juli steht in Bayern ein Volksentscheid über die Einführung eines totalen Rauchverbots u. a. in der Gastronomie an. Hiergegen hat sich ein breites Aktionsbündnis formiert, das am 25. März in München der Öffentlichkeit vorgestellt wurde und dem neben Verbänden des Gastgewerbes, Schaustellern und Festzeltbetreibern auch der Bayerische Brauerbund beigetreten ist.
Eine Vermieterin von Gewerberäumen ist verpflichtet, dem Mieter unter Vorbehalt gezahlte Miete zurückzuzahlen, wenn es in den angemieteten Lagerhallen zu regelmäßigen Wassereinbrüchen gekommen ist.
Eine Hotelfachfrau war fünf Jahre als selbstständige Gastwirtin tätig. Ihr Sohn war zunächst Koch, machte sich zum 1. April 2004 als Gastwirt selbstständig und betreibt seither ein Hotel. Am 30. Mai 2004 vereinbarten Sohn und Mutter einen Arbeitsvertrag für die Zeit ab 1. Juni 2004 als Gästebetreuerin. Rückwirkend meldete der Sohn seine Mutter als pflichtversichert beschäftigte Arbeitnehmerin an.
In einem aktuellen Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Teile des Haushaltsbegleitgesetzes 2004, die auf der so genannten „Koch-Steinbrück-Liste“ basieren, verfassungswidrig zustande gekommen sind. In diesem Verfahren ging es um Änderungen des Personenbeförderungsgesetzes, das auch durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 geändert wurde. Das Bundesverfassungsgericht sah die Kompetenz des Vermittlungsausschusses bei der Verabschiedung dieses Haushaltsbegleitgesetzes überschritten, wodurch die Rechte des Deutschen Bundestages in unzulässiger Weise beschnitten worden waren. Damit sind die Erfolgschancen in den Verfahren der Privaten Brauereien zur Rückgängigmachung der Biersteuererhöhung 2004 erheblich gestiegen: Die Biersteuererhöhung 2004 war ebenfalls eine der Gesetzesänderungen im Gesamtpaket des Haushaltsbegleitgesetzes 2004.
Am 1. April 2010 startet das Excise Movement and Control System (EMCS) für verbrauchsteuerpflichtige Waren wie Mineralöl, Tabakwaren, alkoholische Getränke sowie Lebensmittel, die mit Alkohol hergestellt und unversteuert durch Deutschland oder die EU transportiert werden. Das neue System überwacht und kontrolliert die Beförderung und ersetzt das begleitende Verwaltungsdokument (bVD) durch das elektronische Verwaltungsdokument (e-VD). Das verschlüsselte Dokument wird elektronisch an den Zoll übermittelt und soll die Kommunikation optimieren.
Der Begriff „Oktoberfest-Bier“ ist eine bekannte Marke. Eine Verwendung der Marke im Rahmen der Berichterstattung ist eine unzulässige Irreführung, wenn der Presseartikel den Hinweis enthält: „Auch in diesem Jahr wird es wieder ein eigens für das Volksfest gebrautes Oktoberfestbier geben, hergestellt von der Mainzer Aktien Brauerei.“, ohne dass die Lieferantin berechtigt ist, als Lizenznehmerin zur Kennzeichnung von Bier die Marke des Klägers zu benutzen. Das ist der Grundtenor eines Urteils des Landgerichts München (LG München I, Urteil vom 19. 02.2008 – 9 HK O 20939/07).
Konflikte im Betrieb werden in der Regel zunächst mit einem Personalgespräch bereinigt. Die Teilnahme daran gehört zur Arbeitsleistung und ist Arbeitszeit. Geht es aber um das Einverständnis zur Änderung oder gar zur Beendigung des Arbeitsvertrages, empfinden viele Arbeitnehmer solche Gespräche eher als Nötigungslage. Diese Gespräche unterliegen nicht der Arbeitspflicht, meint das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 23. Juni 2009.
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