Veränderung in der EU-Gesetzgebung
Seit 20. Juli 2010 müssen alle Getränke und Nahrungsmittel, denen eine der sechs synthetischen „Southampton-Farben“ zugesetzt ist, EU-weit einen Warnhinweis tragen. Es gilt Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe. Diese Verordnung legt fest, dass Produkte mit den „Southampton-Farben“ den Warnhinweis „Kann die Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“ tragen müssen. Zu diesen Farben gehören Tartrazin (E 102), Chinolingelb (E 104), Gelborange S (E 110), Azorubin (E 122), Cochenillerot A (E 124) sowie Allurarot AC (E 129). Hersteller, die künstliche durch natürliche Substanzen ersetzen möchten, können wählen zwischen färbenden Lebensmitteln für ein „Clean Labeling“ oder Farben aus natürlichen Quellen mit E-Nummern-Kennzeichnung. Beide Varianten sind auch weiterhin als unbedenklich eingestuft.