Recht
In Teil 3 dieser insgesamt 6-teiligen Reihe zur korrekten Kennzeichnung von Lebensmitteln wurde die Vorgehensweise bei der Erstellung eines Zutatenverzeichnisses beschrieben. Im Folgenden werden nun die brauspezifischen Stoffe erläutert, die üblicherweise im Zutatenverzeichnis stehen.
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Unternehmer, die in finanzielle Schieflage geraten, ziehen die Sanierung mit Hilfe eines Insolvenzverfahrens zumeist aus einem Grund nicht oder erst zu spät in Betracht: Sie fürchten den Kontrollverlust. Was vielen noch nicht bekannt ist: Seit 2012 macht das neue Insolvenzrecht die Sanierung in eigener Regie für Unternehmen deutlich plan- und berechenbarer.
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Viele Kunden erwarten selbstverständlich eine Belieferung auf Ziel, nehmen also einen Kredit ihres Lieferanten in Anspruch. Generell auf Vorkasse oder Zahlung bei Lieferung zu beharren, bedeutet meist zwangsläufig den Verlust des Kunden, denn die Wettbewerber sind gerne mit Kredit behilflich. Im Folgenden werden die Eckpunkte eines professionellen Kredit- und Forderungsmanagements aufgezeigt.
Recht
Der Lebensmittelunternehmer (definiert nach Art. 3 Abs. 3 VO (EG) Nr. 178/2002) ist bekanntermaßen für die korrekte Angabe der lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungselemente verantwortlich. An erster Stelle der verpflichtend anzugebenden Kennzeichnungselemente steht in Art. 9 Abs. 1 LMiVO die „Bezeichnung des Lebensmittels“. Nach Art. 17 Abs. 1 LMiVO wird zwischen der „rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung“ des Lebensmittels, der „verkehrsüblichen Bezeichnung“ und der „beschreibenden Bezeichnung“ unterschieden. Außerdem wird dieser Artikel auf die im Bier zugelassenen Inhaltsstoffe eingehen.
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Die ausufernde Insolvenzanfechtung stellt für den redlichen Unternehmer ein ernst zu nehmendes Problem dar. Gerät der Kunde in die Insolvenz, ist es schon ärgerlich genug, eine Forderung ganz oder teilweise abschreiben zu müssen. Doch Insolvenzverwalter schauen auch zurück auf die langjährigen Geschäftsbeziehungen und können mithilfe der Anfechtung Erlöse zurückfordern, die weit vor der Insolvenz erzielt wurden.
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Im März dieses Jahres ist die neue Europäische Norm 10357 (Längsnahtgeschweißte Rohre aus nicht rostendem Stahl für die Lebensmittel- und chemische Industrie) erschienen. Es handelt sich um eine umfassende Überarbeitung der DIN 11850, die nun durch das Erscheinen der DIN EN 10357 (deutsche Fassung) ersetzt wird. Eine der wesentlichen Veränderungen in der neuen Norm ist die Aufnahme von zwei zusätzlichen Abmessungsreihen nach europäischen bzw. internationalen Standards (ISO und ASME). Mit den Serien A - D wird es somit zukünftig vier unterschiedliche Dimensionsreihen geben, wobei sich die Toleranzen für Durchmesser, Wandstärke und Geradheit auch weiterhin sehr nah am Bereich der bisher vorhandenen Vorgaben bewegen werden.
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Spraydosen, Flaschen, Kanister oder Tanklastzüge – in der bundesweit geltenden TRGS 510 (Technische Regel für Gefahrstoffe 510) sind alle relevanten Präventionsmaßnahmen zur „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ dargestellt. Die TRGS gibt den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.
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Laut der im Oktober 2013 in Kraft getretenen Neuregelung zu den Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen sind Unternehmen seit Januar 2014 verpflichtet, einen Nachweis zu erbringen, dass ihre Waren den Empfänger im EU-Ausland tatsächlich erreicht haben.
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Die Umsetzung einer EU-Richtlinie, nach der künftig für schäumende Getränke keine undurchsichtigen Schankgefäße mehr verwendet werden dürfen, gefährdet den Bierausschank in Steinkrügen. Der Bayerische Brauerbund kämpft seit Monaten darum, dass die Nutzung von Steinkrügen, so genannte Keferlohern, in Bayern für den Bierausschank dauerhaft möglich bleibt. Nun scheint ein Erfolg in greifbarer Nähe.