Der Einsatz von Arbeitszeitkonten-Modellen ist in modernen Betrieben nicht mehr wegzudenken, da man so Auftragsspitzen abfangen bzw. bei umsatzschwächeren Zeiten Kompensation betreiben kann. Stunden aus Mehrarbeit, die auf Arbeitszeitkonten angesammelt werden, sind jedoch nicht insolvenzfest. Die Versicherungswirtschaft bietet mit diversen Bürgschaften die Möglichkeit, zumindest einen Teil des Arbeitszeitguthabens zu sichern.

Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hatte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis erhalten, das ihm nicht gefiel. Jedoch ist der Arbeitgeber nach § 109 Gewerbeordnung nur verpflichtet, Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit in das Zeugnis aufzunehmen und diese auf Wunsch des Arbeitnehmers durch Angaben zu Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis zu ergänzen.

Immer wieder wird gefragt, welche Zahlungen noch vom Geschäftsführer oder Inhaber eines Unternehmens angewiesen werden dürfen, wenn schon klar ist, dass das Unternehmen kurzfristig wegen drohender oder schon eingetretener Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 Abs. 2 InsO Insolvenzantrag stellen muss. Es gibt keine hundertprozentig enthaftende Verhaltensweise.

Die Bürgschaft ist neben der Sicherungsübereignung die zweithäufigste Kreditsicherheit in der Gastronomiefinanzierung von Brauereien. Die Gestaltung und der Umgang mit der Bürgschaft sind nicht unproblematisch. Hier lauern viele rechtliche Fallstricke.

Haftet der Geschäftsführer eines Unternehmens, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter die Lastschrifteinzüge widerruft? Mit dieser Frage setzt sich Thomas Uppenbrink, Hagen, auseinander. Dabei geht es in erster Linie um Buchungsvorgänge im Zusammenhang mit der Lohnsteuer und Umsatzsteuer.

Das Gesetz mit dem klangvollen Namen „2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz“, kurz 2. KostRMoG, ist verabschiedet und trat nach einer Mitteilung der Bremer Inkasso GmbH am 1. August 2013 in Kraft. Mit diesem Gesetz werden z. B. das Gerichtskostengesetz (GKG) sowie das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) neu gestaltet, und die Kostenordnung

Mit dem Inkrafttreten des ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) am 1. März 2012 hat sich die Welt der Insolvenzabwicklung grundlegend verändert. Das neue Recht ist in vielen Unternehmen zwar noch nicht angekommen und es gilt noch viel Aufklärungsarbeit zu leisten, gleichwohl steigt die Zahl der Unternehmen, die sich über ein Schutzschirmverfahren oder eine vorläufige Eigenverwaltung in der Insolvenz sanieren, stetig.

Viele Brauereien sind inzwischen gewohnt, als Gläubiger in der Insolvenz ihrer Schuldner regelmäßig Post von Insolvenzverwaltern zu erhalten. Besonders unangenehm ist diese Post aber, wenn sie das Wort „Anfechtung“ enthält. Dann gibt es einen Rollentausch, weil der Insolvenzverwalter eine Forderung gegen die Brauerei geltend macht. Für Brauereien und andere Gläubiger eines Insolvenzschuldners ist die Insolvenzanfechtung ein aktuelles Thema.

Die eurammon-Initiative für natürliche Kältemittel rechnet damit, dass zukünftig in allen Staaten Europas zusätzliche Steuern auf synthetische Kältemittel erhoben werden könnten. Anlass für diese Vermutung gibt unter anderem ein Vorstoß der Australischen Regierung. Danach sollen mit Hilfe einer Steuer auf importierte synthetische Kältemittel die Treibhausgas-Emissionen des Landes gesenkt werden. Ähnliche Umwelt-Steuermodelle seien in einigen Ländern Europas bereits gängige Praxis.

Es kommt gar nicht so selten vor, dass ein angestellter Lkw-Fahrer einen Verkehrsunfall verursacht und das Firmenfahrzeug beschädigt wird.

Ist ab 1. Juni 2013 die Verwendung von Zuckerkulör in Malzbier/Malztrunk noch zulässig? Eine ab diesem Tag anzuwendende EU-Verordnung wirft Fragen auf, die in der Branche für Unsicherheit sorgen. Auf Nachfrage von BRAUWELT nimmt der Deutsche Brauer-Bund, Berlin, dazu Stellung:

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof befasste sich im Urteil vom 22.10.2012 – 10 BV 09.1860 – mit der Frage, ob ein Grundstückseigentümer verlangen kann, dass bestimmte Gebäudebereiche ohne vorherige Ankündigung gegenüber dem Eigentümer betreten werden können.

Jede Brauerei verfügt über Vertragsmuster zum Darlehens- und Bierbezugsvertrag, die von Zeit zu Zeit überarbeitet und gepflegt werden müssen. Mit diesem Beitrag soll gezeigt werden, welche allgemeinen Grundsätze (und Selbstverständlichkeiten) bei der Überarbeitung und Pflege des Musterbestandes zu beachten sind, ohne auf Details einzugehen.

Bei der Vermietung von Gaststättenräumen war auch vereinbart worden, dass dem Mieter das Inventar überlassen wurde. Der Vermieter machte bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Verletzung der Rückgabepflicht in vertragsgemäßem, d. h. vollständig geräumten und besenreinen Zustand geltend. Ein Anspruch auf Schadensersatz stand dem Vermieter gemäß §  281 BGB erst nach erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung zu. An einem derartigen Nacherfüllungsverlangen fehlte es jedoch. Der Vermieter hätte mit seinem Nacherfüllungsverlangen klarstellen müssen, dass es ihm mit der Durchsetzung seines Anspruchs ernst war. Diese Wirkung verliert sich im Laufe eines Dauerschuldverhältnisses jedoch, wenn der Mieter dem Verlangen nicht nachkommt und der Vermieter hieraus geraume Zeit lang keine Konsequenzen zieht.

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