Wie der Verband Private Brauereien Deutschland e.V. mitteilt, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 17. Mai 2018 – C-30/17 – eine für die Brauwirtschaft wichtige Grundsatzentscheidung gefällt. Er hat für Recht erkannt, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke dahingehend auszulegen ist, dass bei der Bestimmung der Besteuerungsgrundlage für aromatisierte Biere anhand der Plato-Skala der Trockenextrakt der Stammwürze zu berücksichtigen ist, Aromen und Zuckersirup, die nach Abschluss der Gärung hinzugefügt werden, aber unberücksichtigt bleiben.

Die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung wird ab dem 25. Mai 2018 direkt und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten zur Anwendung kommen. Zugleich wird auch ein neues Bundesdatenschutzgesetz ab dem 25. Mai 2018 Geltung erlangen und an einigen Stellen neue Regeln vorschreiben. Auf Betriebe kommen damit zahlreiche neue Pflichten zu. Wer sich mit der Umsetzung des neuen Daten-schutzrechts bisher noch nicht beschäftigt hat, sollte jetzt keine Zeit verlieren, rät der Deutsche Brauer-Bund.

Von Anfang der 70er- bis Anfang der 90er-Jahre hat sich der Gesetzgeber bei der Sachkunde für die Schädlingsbekämpfung zumindest in der alten Bundesrepublik Deutschland mehr oder weniger bedeckt gehalten. Ob Laie oder Kammerjäger, jeder konnte ohne Auflagen Schädlingsbekämpfungsmittel nach Belieben einsetzen. Das war gefährlich, denn damals waren viele Mittel wesentlich toxischer als heute. Mittlerweile haben sich die Gesetze bezüglich der Sachkunde, insbesondere für die Mäuse- und Rattenbekämpfung, drastisch geändert.
Nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) müssen „Arbeitsmittel“ ab einer bestimmten Größe und einem maximal zulässigen Betriebsdruck regelmäßig durch zugelassene Überwachungsstellen oder durch befähigte Personen geprüft werden. Dies betrifft im Getränkebetrieb z. B. einen Drucktank für Bier, den Pufferbehälter für Druckluft, den Dampfkessel und teilweise auch Rohrleitungen. Welche Vorbereitungsarbeiten sind nun für den Betreiber einer berwachungsbedürftigen Anlage notwendig, wenn eine wiederkehrende Prüfung durch die zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) ansteht?

Bei Infektionsfällen mit Legionellen waren in der Vergangenheit oft kompakte Rückkühlwerke beteiligt, wie in Ulm (2010) und Warstein (2013). Hinzu kamen Jülich (2015) und Bremen (2015/16), wo in beiden Legionellen-Epidemien keine Erregerquelle identifiziert werden konnte. In beiden Fällen standen aber Verdunstungskühlanlagen oder Kühltürme im Fokus der Quellensuche. Dieser Artikel fasst die wichtigsten Pflichten der 42. BImSchV für Anlagenbetreiber von Verdunstungskühlanlagen zusammen, ein Anlagentyp, der vornehmlich in Brauereien vorkommt.
Typisch für Geschäftsführer von krisenbehafteten Unternehmen ist, dass sie versuchen, die Gläubiger über die wahre Lage ihres Unternehmens im Unklaren zu lassen. Gerade bei Liquiditätsengpässen wird häufig versucht, die wahre Wirtschaftssituation zu verschleiern. Lieferanten werden regelmäßig vertröstet und mit vagen Versprechungen hingehalten.
Im Jahr 2012 entschied das Kammergericht Berlin, dass der Name „Ginger Beer“ für alkoholfreie Getränke irreführend und damit unzulässig sei. Das Ginger Beer von Goldberg & Sons trug aus diesem Grund bisher den Namen „Intense Ginger“. Das Landgericht München sprach jetzt ein neues Urteil.

So paradox es auch klingen mag, Ratten und Mäuse, die definitiv zu den Schädlingen zählen, fallen in Deutschland unter die Bundesartenschutzverordnung sowie unter das Tierschutzgesetz. Es handelt sich hier um Wirbeltiere, die nicht mit Leim- oder sonstigen Klebstoffen gefangen werden und nur ohne Zufügung von Schmerzen getötet werden dürfen. Zwar sind dies Rechtsvorschriften, die in erster Linie den Schädlingsbekämpfer angehen und in seiner Arbeit Umsetzung finden müssen, aber auch die Verantwortlichen in Getränkebetrieben sollten diese Vorgaben des Gesetzgebers kennen.
Was ist inhaltlich bei der Gestaltung eines Etiketts zu beachten?
Beer oder nicht Bier – das ist hier keine Frage. Das Langgericht München hat sich in einem Verfahren zwischen einem Erfrischungsgetränkehersteller und einem Getränkehändler bezüglich der Bezeichnung „Ginger Beer“ für ein alkoholfreies Erfrischungsgetränk gegen eine frühere Entscheidung des Berliner Kammergerichtes gestellt.
Betriebsprüfungen sind bei Unternehmern wenig beliebt. Für mehrere Tage ist man nicht mehr Herr in der eigenen Firma und am Ende wird der Inhaber eventuell mit einer Steuernachzahlung konfrontiert. Ist jemand mit der Materie nicht vertraut, mutet dieser Prozess oft ein wenig willkürlich an. Die Willkür ist aber nur vermeintlich. Stattdessen läuft ein sehr gezielter Prozess ab.

Im Rahmen der zeitgemäßen Schädlingsbekämpfung geht es heutzutage primär um die Fragen, wie man Schädlinge im Betrieb verhindert und wie man sie frühzeitig erkennt. Ziel ist es, mit moderaten Mitteln und Verfahren zu reagieren, nicht gleich mit der chemischen Keule. Während man früher also in den Lebensmittelbetrieben gewartet hat, bis ein Schädlingsbefall vorlag, setzt man heute mit prophylaktischen Maßnahmen im Vorfeld an. Für diese Zwecke sind mittlerweile sehr zuverlässig wirkende sowie ausgereifte Mittel und Verfahren auf dem Markt.

Bei seinen Audits stellt BRAUWELT-Autor Thomas F. Voigt immer wieder fest, dass sich Getränkehersteller hinsichtlich des Vertrages mit dem Schädlingsbekämpfer in der Regel wenig Gedanken machen. Vom Dienstleister vorgelegte Verträge werden ohne juristische Prüfung unterschrieben. Dabei sind die Getränkeproduzenten auf möglichst geringe Kosten fixiert. Weil aber gerade der Vertrag und die Kosten für alle Lebensmittelbetriebe elementare Faktoren darstellen, gibt dieser Beitrag einige Praxistipps und Hintergründe zu dieser Thematik.
Der Energieeinsatz entwickelt sich zu einem immer größeren Kostenfaktor. Ein Lösungsansatz, Energie zu sparen und effizient einzusetzen, besteht in der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK). Doch mit den Gesetzesnovellierungen aus dem Jahr 2016 kam es zu einigen Änderungen, die es als Anlagenbetreiber zu beachten gilt.