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Die jahrelangen Bemühungen um eine Einschränkung des Missbrauchs von Anfechtungsklagen durch Insolvenzverwalter sind jetzt erfolgreich gewesen. Der Bundestag hat das entsprechende Änderungsgesetz bereits verabschiedet. Da die zuständigen Ausschüsse des Bundesrates keine Änderungswünsche hatten, ist das Gesetz am 10. März 2017 unverändert auch vom Bundesrat angenommen worden. Nachfolgend werden die Änderungen vorgestellt.

Anlagenbauverträge führen in der Getränkebranche zwischen den beteiligten Parteien häufig zu massiven Auseinandersetzungen. Kein Wunder, ist die Vertragsgestaltung doch ein komplexes Thema und das Problembewusstsein der Beteiligten vorab oftmals erschreckend gering. Dieser Beitrag schärft die Sinne. In Teil 1 [1] zeigten die Autoren, wie Anlagenbauverträge rechtlich einzusortieren sind und welchen Rahmen der Gesetzgeber vorgibt. Der 2. Teil nun blickt in die Praxis, auf häufige Fehlplanung und nebulöse Leistungsbeschreibungen. Die Handlungstipps der Autoren zeigen, worauf Sie achten können, um Ärger zu vermeiden.

Die neue Datenschutz-Grundverordnung der EU wird ab Mai 2018 direkt und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten zur Anwendung kommen. Das derzeit geltende Datenschutzrecht ist damit Geschichte. Auf Betriebe kommen zahlreiche neue Pflichten zu. Die EU-Verordnung beinhaltet nicht nur umfassende Vorgaben für alle Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten. Sie hat auch Auswirkungen auf den Beschäftigtendatenschutz, insbesondere auf Betriebsvereinbarungen, die Regelungen zum Datenschutzrecht beinhalten.

Was sind eigentlich „Anlagenbauverträge“? „Da stelle mer uns“ – um mit den Worten von Professor Bömmel aus Heinrich Spoerls Feuerzangenbowle zu sprechen – „mal janz dumm!“ Anlagenbauverträge „dat is ene jroße schwarze Raum, der ...“

Für viele handwerklich tätige Unternehmen spielt die Fahrtätigkeit ihrer Mitarbeiter nur eine eher untergeordnete Rolle; Quelle: Shutterstock, Inc.

Wenn Güter auf der Straße befördert werden, sind viele Vorschriften zu beachten, z. B. Aufzeichnungs­pflichten bezüglich Lenk- und Ruhezeiten, Fahrerlaubnisrecht, Berufskraftfahrerqualifikation oder Verordnungen zur Ladungs­sicherung. Aber nicht immer ist klar, für wen wann welche Rege­lungen gelten …

Die technische Weiterentwick­lung dauert an. Zeiten, in denen einmal in Betrieb genommene An­lagen jahrzehntelang ihren Dienst versahen, sind Vergangen­heit. Veränderte Kundenansprüche und neue Gesetzes­vor­gaben führen in zunehmendem Maße dazu, dass Anlagen nicht mehr eingesetzt werden. Damit gewinnt eine oft vernachlässigte Aufgabe an Bedeutung: die Veräußerung oder Entsorgung nicht mehr benötigter Vermögensgüter.

Ein Insolvenzverfahren wird über eine Kapitalgesellschaft eröffnet – die geschäftsführenden Gesellschafter oder auch der Fremdgeschäftsführer werden möglicherweise vom Finanzamt oder von einem Sozialversicherungsträger persönlich in Haftung genommen. In der Regel wird der Geschäftsführer versuchen, mittels entsprechender Unterlagen seine „Unschuld“ zu beweisen. Eine gleiche Problematik wird immer dann entstehen, wenn möglicherweise der Geschäftsführer im Rahmen der Insolvenzverschleppung nach §§ 283 ff. StGB durch die Staatsanwaltschaft angeklagt wird.

Nicht nur die Autoindustrie sorgt sich um ihre Geschäfte wegen Donald Trumps Androhung, Grenzsteuern einzuführen. Bier-Importeure wären ebenfalls davon betroffen. Obwohl die Republikaner noch keine entsprechenden Gesetzesänderungen vorgenommen haben, sucht Constellation Brands, Nummer drei der US-Brauwirtschaft, bereits fieberhaft nach Wegen, um Preiserhöhungen seiner Import-Biere zu vermeiden und den Kursverfall seiner Aktie zu beenden.

Am 11. Juli 2015 ist das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) in Kraft getreten, mit dem weitere Änderungen insbesondere des Handelsgesetzbuches (HGB), des Aktiengesetzes (AktG) und des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) umgesetzt und somit an europäisches Recht angeglichen wurden. Dieses Gesetz bringt insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen weitreichende Neuerungen und Erleichterungen bei der handelsrechtlichen Rechnungslegung in den Bereichen Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses.

Das „professionelle“ Brau­wesen in Europa begann nachweislich mit dem Ende der Völker­wanderung. In den privaten Höfen und Häusern wurde das Brauen meist von Frauen erledigt, doch übernahmen dann sukzessive männliche Brauer den Großteil der Bierversorgung. Zuerst in den Klöstern, dann in den Dörfern und Städten. Mangels schriftlicher Überlieferungen und wissenschaftlich-technischer Grundlagen waren die Brauerinnen und Brauer seit jeher darauf angewiesen, sich ihr Wissen empirisch zu verschaffen und diese Erfahrungen – gute wie schlechte – mündlich weiterzugeben. Von Generation zu Generation, vom Meister zum Gesellen.

Seit dem Dezember 2014 ist die neue EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) in Kraft, die enthaltenen Regelungen mussten seitdem schrittweise umgesetzt werden. Der finale Stichtag, zu dem dann schließlich auch die Angabe der Nährwertdeklaration den neuen Vorgaben entsprechen muss (ausgenommen wenige Sonderfälle), ist nun da.

Die Regelung der Unternehmensnachfolge gehört nicht gerade zu den Lieblings­beschäftigungen von Familienunternehmen. Da neigt man gerne zur schnellen Lösung, v. a. wenn die Nachfolge innerhalb der Familie stattfindet. „Bub, nächste Woche haben wir einen Notartermin“ und schon scheint das Thema erledigt. Oder aber man lässt die Dinge laufen und wartet auf die biologische Lösung.

Am 1. Januar 2017 tritt in Schweden möglicherweise eine vierprozentige Erhöhung der Alkoholsteuer auf Bier in Kraft. Sie würde dann etwas über 20 EUR pro hl betragen. Die Vereinigung der schwedischen Craft Bier-Brauereien hat bereits dagegen protestiert. Eine derartige Erhöhung würde ihr Wachstum behindern. In Schweden gibt es derzeit etwa 250 kleinere Craft Bier-Brauereien. Die meisten werden von Idealisten betrieben, die abends und am Wochenende aus Liebe zur Sache unbezahlte Arbeit leisten.

Anfang Juli war das EEG 2016 Thema im Bundestag. Nach den Plänen der Bundesregierung wird der Anteil Erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch auf max. 45 Prozent im Jahr 2025 und auf max. 55 Prozent bis 2035 gedeckelt. Um die Klimaschutzziele von Paris zu erfüllen, wäre ein deutlich schnellerer Ausbau nötig. Der Gesetzesentwurf enthält zusätzlich zum Gesamtausbaudeckel weitere vier Deckel für die Windkraft, drei für die Fotovoltaik und zwei für die Bioenergiewirtschaft.

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