Geschäftsführerhaftung
Ein Insolvenzverfahren wird über eine Kapitalgesellschaft eröffnet – die geschäftsführenden Gesellschafter oder auch der Fremdgeschäftsführer werden möglicherweise vom Finanzamt oder von einem Sozialversicherungsträger persönlich in Haftung genommen. In der Regel wird der Geschäftsführer versuchen, mittels entsprechender Unterlagen seine „Unschuld“ zu beweisen. Eine gleiche Problematik wird immer dann entstehen, wenn möglicherweise der Geschäftsführer im Rahmen der Insolvenzverschleppung nach §§ 283 ff. StGB durch die Staatsanwaltschaft angeklagt wird.