Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMiVO), Teil 2
Die verpflichtenden Informationen nach Art. 9 und Art. 10 der Lebensmittelinformationsverordnung (LMiVO) über Lebensmittel müssen gemäß Art. 12 Abs. 1 LMiVO bei allen Lebensmitteln verfügbar und leicht zugänglich sein. In diesem Artikel wird aufgezeigt, wie die verpflichtenden Kennzeichnungselemente auf den verschiedenen Verpackungen angebracht werden können, passend zu den brauereitypischen Verkaufswegen. Vorab erfolgt erneut der Hinweis, dass der noch kommende Bericht (13. Dezember 2014) der Kommission über die Kennzeichnung alkoholischer Getränke zu beachten sein wird. Des Weiteren gibt es noch zahlreiche Ausnahmen, die zum Wegfall eines oder mehrerer der verpflichtenden Kennzeichnungselemente führen. Diese Ausnahmen werden ebenfalls im folgenden Artikel beschrieben.