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22.05.2012

Anspruch auf eine Formulierung im Arbeitszeugnis

Wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird und der bisherige Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis erhält, ist er interessiert, damit seine Bewerbung an anderer Stelle fördern zu können. Es kommt also auf die Formulierungen an und bestimmte Formulierungen werden erwartet. Jedoch gibt es darüber unterschiedliche Vorstellungen. Beispielweise vertrat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 3.11.2010 – 12 Sa 974/10 –) die Auffassung, es würde für einen Anspruch auf Zeugniserteilung ohne weiteres auch die Aufnahme einer freundlichen Schlussfloskel zur Wahrung der Höflichkeit gelten. Besteht hierüber Streit, so ist das Vorliegen eines entsprechenden allgemeinen Sprachgebrauchs, sofern dieser nicht allgemeinkundig ist, vom Arbeitsgericht festzustellen. Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung nicht, ob der Arbeitgeber, welcher sich zur Aufnahme einer Schlussformel in das Arbeitszeugnis entschließt, hiermit seine persönliche Gefühle zum Ausdruck bringen will; vielmehr kommt es entscheidend darauf an, wie der Rechtsverkehr unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Arbeitslebens derartige Äußerungen – und auch deren Fehlen – annimmt.

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