Recht
In einem Arbeitsvertrag war vereinbart worden, dass jeweils im November eines jeden Jahres festgelegt werden sollte, ob und in welcher Höhe an den Arbeitnehmer ein Weihnachtsgeld gezahlt wurde. Dabei handelt es sich um den so genannten Freiwilligkeitsvorbehalt, der den Anspruch aber nicht hindert. In dem konkreten Fall hatte der Arbeitgeber an alle Arbeitnehmer, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllten, das Weihnachtsgeld gezahlt. So hätte auch der einen Arbeitnehmer Anspruch darauf gehabt, wenn für ihn ebenfalls die Anspruchsvoraussetzungen zutrafen. Dies folgt aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der dem Arbeitgeber eine sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in gleicher Lage verbietet.