Besteuerung von Malternatives
Wie Dr. Martin Buhmann, Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt an der Oberfinanzdirektion Cottbus (E-Mail: ) im Rahmen der VLB Frühjahrstagung berichtete, ist (in der Regel) davon auszugehen, dass so genannte Malternatives in Deutschland nach der Branntweinsteuer und nicht nach der günstigeren Biersteuer besteuert werden.