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13.06.2003

Benutzung des örtlichen Kanalnetzes durch Großeinleiter

Wenn zusätzlich zu 2 150 000 m3 Abwasser von anderen Grundstücken ein Großeinleiter 400 000 m3 in das örtliche Kanalnetz einleitet, ist eine angemessene Beteiligung des Großeinleiters an den Entwässerungskosten geboten. Er muss im Prinzip genauso hohe Entwässerungsgebühren zahlen wie die anderen Grundstückseigentümer.

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