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Nach dem Betriebsrentengesetz (§ 16) hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Renten zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist neben den Belangen des Versorgungsempfängers auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
Wie das Bundesarbeitsgericht bereits früher entschieden hat, hängt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens u.a. davon ab, ob eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erreicht wird (Urteil vom 17. April 1996 - 3 AZR 56/95). In dem vorliegenden Rechtsstreit hat das Bundesarbeitsgericht präzisiert, was unter einer "angemessenen Kapitalverzinsung" zu verstehen ist. Sie kann den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamts entnommen werden. Mai 2000 - 3 AZR 146/99)..

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3, Absatz 3, Entgeltfortzahlungsgesetz). In zwei Verfahren hatte das Bundesarbeitsgericht darüber zu entscheiden, wie es sich auf die Entgeltfortzahlung auswirkt, wenn das Arbeitsverhältnis "aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit" noch innerhalb der vierwöchigen Wartezeit beendet wird. Das Bundesarbeitsgericht kam in den Urteilen vom 26. Mai 1999 (5 AZR 476/98 und 338/98) zu folgendem Ergebnis:
Erkrankt ein Arbeitnehmer innerhalb der vierwöchigen Wartefrist und dauert die Arbeitsunfähigkeit über den Ablauf der Frist an, so steht ihm im ungekündigten Arbeitsverhältnis ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegebenenfalls bis zum Ablauf weiterer sechs Wochen zu..

Lehnt der Arbeitnehmer zulässig angeordnete Überstunden ab, so kann - jedenfalls nach einschlägiger Abmahnung - eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sein. Dies jedenfalls dann, wenn dringende betriebliche Interessen für eine solche Anordnung vorliegen. Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 13 Sa 1380/98

Das Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz) vom 30. März 2000 trat am 1. Mai 2000 in Kraft (Bundesgesetzblatt I Nr. 14 vom 7. April 2000).
Die gesetzliche Regelung soll das Verfahren vor den Arbeitsgerichten vereinfachen und damit beschleunigen. Dadurch wird ein wesentlicher Beitrag dazu geleistet, die teilweise nur noch mit Mühe aufrecht erhaltene Funktion der Arbeitsgerichte sicherzustellen. Die Geschäftsbelastung der Arbeitsgerichte ist seit 1990 drastisch gestiegen. Ein Ausgleich durch Personalverstärkung ist angesichts der Haushaltslage der Länder nicht möglich, so die Begründung des Bundesrats.h. mit eigenhändiger Unterschrift kündigen können (Paragraph 126 BGB).a.h..

Nach der neuen europäischen Wettbewerbspolitik der Kommission spielt der Marktanteil der Unternehmen eine entscheidende Rolle für die Frage, ob ein Verstoß gegen europäisches Wettbewerbsrecht vorliegt. Unter den in Deutschland geltenden Marktverhältnissen ist eine spürbare Wettbewerbsbeeinträchtigung allerdings nicht gegeben, da keine Brauerei einen Marktanteil von über 10% auf dem nationalen Gaststättensektor besitzt. Auch vor dem Hintergrund einer eventuellen kumulativen Wirkung aufgrund eines Netzes von Vereinbarungen ändert sich an dieser Einschätzung nichts, so die Kommission in Ziffer 146 ihrer Leitlinien zu vertikalen Beschränkungen. Auf eine gruppenweise Freistellung oder eine Freistellung im Einzelfall kommt es in Deutschland daher nicht an, da die Voraussetzungen des Art. 81 Abs.

Eine arbeitsvertragliche Abrede über die Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf eine übertarifliche Zulage berechtigt den Arbeitgeber regelmäßig auch gegenüber Stundenlohnempfängern nicht, den Lohnausgleich für eine tarifliche Arbeitszeitverkürzung auf die Zulage anzurechnen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht mit folgender Begründung: Bei der dem Kläger gewährten übertariflichen Zulage handelt es sich um eine allgemeine Zulage. Sie diente der Aufstockung des als nicht ausreichend erachteten Tariflohns. Im Fall einer Tariflohnerhöhung bei gleichbleibender Arbeitszeit ist deshalb die Anrechnung auf die Zulage selbst ohne ausdrückliche Absprache der Parteien als stillschweigend vereinbart anzusehen. Auch sie verringert zwar nicht die Belastung des Arbeitgebers. März 2000 – 5AZR557/98).

In einem Versorgungsfall stritten die Parteien über die Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente. Nach der Satzung der Unterstützungskasse galt als rentenfähiges Einkommen „der monatliche Durchschnitt des Bruttoarbeitseinkommens, das der Betriebsangehörige im letzten anrechnungsfähigen Dienstjahr bezogen hat“. Das Hessische Landesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 26. Januar 2000 – (Sa 1821/98):

Unter Durchschnitt ist der Mittelwert mehrerer gleichwertiger Größen, ein typischer repräsentativer Wert, zu verstehen. Ist das Monatsgehalt unterschiedlich hoch, ist daraus das arithmetische Mittel zu bilden. Das bedeutet, daß Monate ohne Gehaltszahlung oder in denen das Gehalt nur teilweise gezahlt wurde, insofern außer Betracht bleiben..

Grundsätzlich trifft keinen Arbeitgeber die Pflicht, dem Arbeitnehmer Bußgelder zu erstatten, die der Arbeitnehmer wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit der dienstlichen Nutzung eines Firmenlastkraftwagens zu zahlen hatte.

Der Arbeitgeber ist seinem Arbeitnehmer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet (§ 670 BGB). Bei den Aufwendungen handelt es sich um zweckbestimmte Vermögensopfer, die freiwillig erbracht werden. Der Rechtsgedanke dieser Bestimmung wird von der herrschenden Meinung entsprechend angewandt, wenn der Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeit Schäden erleidet, die nicht vom Arbeitgeber zu vertreten sind. Der Arbeitnehmer hat die Bußgelder im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit auferlegt bekommen. März 2000 – 4 Sa 450/99)..

Mit der am 13. September 2000 erfolgten Verkündung des Gesetzes zur vergleichenden Werbung und zur Änderung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt I, Seite 1374 ff., ist die Umsetzung der EG-Richtlinie zur vergleichenden Werbung in nationales Recht abgeschlossen. Damit ist vergleichende Werbung in Deutschland nicht mehr schlechthin unzulässig.
Die Neuregelungen ersetzen die Vorschrift von § 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). In § 2 Abs. 1 UWG erfolgt die Definition der vergleichenden Werbung. § 2 Abs. 2 UWG nennt nur die Ausnahmetatbestände, bei deren Vorliegen vergleichende Werbung gegen die guten Sitten verstößt. die Wertschätzung des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen (Ziffer 4)..

Das OLG Celle hatte in einem rechtskräftigen Urteil unter anderem die Geltendmachung von pauschaliertem Schadenersatz aufgrund folgender Klauseln in einem Finanzierungs- und Bierlieferungsvertrag zu beurteilen:

- Stellt der Kunde den Bezug schuldhaft ein oder verstößt er gegen seine Verpflichtung, die Bezugsverpflichtung seinem Rechtsnachfolger schriftlich aufzuerlegen und verliert die Brauerei hierduch ihr Bierlieferungsrecht, so kann die Brauerei als pauschalierten Schaden ein Fünftel des jeweiligen Einkaufspreises gemäß der jeweils gültigen Preisliste geltend machen und den Schaden für die während der Restdauer der Bezugsverpflichtung zu erwartenden Absatzmenge berechnen... (OLG Celle 10.6.98. – 13 U 158/97)..

Wenn in einem Gebäude sowohl Gewerberäume als auch Wohnungen vermietet werden, sind die unterschied-
lichen Verhältnisse auch bei den Betriebskosten zu berücksichtigen. Dafür kommt eine entsprechende Regelung in den Mietverträgen in Frage.

Dabei kann es dem Vermieter überlassen werden, die Aufteilung nach billigem Ermessen vorzunehmen. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Dezember 1999 – 10 U 170/98 – kann der Vermieter dann die Gewerberäume mit 30% der entstandenen Aufwendungen belasten.

In dem konkreten Fall waren zwischen Vermieter und Gewerberaummieter zwei Positionen streitig. Zunächst ging es um die Wartungskosten für den Aufzug. Dies traf aber nicht zu. Es ging um eine Gaststätte, die an den Aufzug angeschlossen war.a. Das reichte aus..

Die zur Umsetzung der EG-Grundpreis-Richtlinie in nationales Recht vorgenommene Änderung der Preisangaben- und der Fertigpackungsverordnung ist im Bundesgesetzblatt I vom 10. August 2000, Seite 1238 ff. verkündet worden. Für die Brauwirtschaft sind die Gesetzesänderungen im Hinblick auf die Neuregelung zur Verpflichtung der Grundpreisangabe sowie im Hinblick auf die neue Formel zur Berechnung des effektiven Jahreszinses von Bedeutung.
Mit der Einhaltung der in der Fertigpackungsverordnung festgelegten Größenreihen bei der Abfüllung von Bier ist in Zukunft nicht mehr die Befreiung von der Verpflichtung zur Grundpreisangabe verbunden. Der Grundpreis muß daher z.B. Gemäß § 9 Abs. Damit ist die Grundpreisangabe in Gaststätten nicht erforderlich. Die neuen Bestimmungen traten am 1.

Grundsätzlich endet das Berufsausbildungsverhältnis als befristetes Rechtsverhältnis mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. Besteht der Auszubildende die Abschlußprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr (§ 14 Absatz 3 Berufsbildungsgesetz). Zu dieser Vorschrift werden im Schrifttum unterschiedliche Auffassungen vertreten.

In dem vorliegenden Rechtsstreit war in zweiter Instanz das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (3 Sa 501/98) der Ansicht, die Vorschrift sei so zu verstehen, daß nur eine einmalige Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses in Betracht komme. Wird diese Prüfung bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis. März 2000 – 5 AZR 622/98).

Im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Bierfässern in gastronomietypischen Gebindegrößen und dem Verkauf nicht gekennzeichneter Bierfässer an Endverbraucher wurden in den vergangenen Jahren zahlreiche Rechtsfragen diskutiert, die zu einer Verunsicherung in der Praxis geführt haben. Das OLG Düsseldorf hat durch eine jüngst verkündete Entscheidung erheblich zur Rechtssicherheit beigetragen. Die Entscheidung ist vor allem aus der Sicht der Brauwirtschaft und des gastronomieorientierten Getränkefachgroßhandels zu begrüßen.
Ein erster Musterprozeß zum Verkauf von Bierfässern durch Getränkeabholmärkte wurde vor dem Oberlandesgericht Köln geführt. Das Oberlandesgericht Köln hat diese Frage in seinem ausführlich und überzeugend begründeten Urteil vom 19.03.08..

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