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10.04.2001

Betriebliche Altersversorgung: Anpassung laufender Betriebsrenten

Nach dem Betriebsrentengesetz (§ 16) hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Renten zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist neben den Belangen des Versorgungsempfängers auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
Wie das Bundesarbeitsgericht bereits früher entschieden hat, hängt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens u.a. davon ab, ob eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erreicht wird (Urteil vom 17. April 1996 - 3 AZR 56/95). In dem vorliegenden Rechtsstreit hat das Bundesarbeitsgericht präzisiert, was unter einer "angemessenen Kapitalverzinsung" zu verstehen ist. Sie kann den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamts entnommen werden. Mai 2000 - 3 AZR 146/99)..

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